Gliederung
2 Betreiberpflichten
2.1 Kennzeichnung
2.2 Arbeitssystem
3 Anwendungsbereich (Einsatzumfelder)
3.1 Industrie, Handwerk und Trainingsumgebungen (IHT)
3.2 Spiel-, Sport- und Freizeitanlagen (SFA)
3.3 Rettungsdienste, Rettungsrigging (RR)
4 Technische Bewältigung
4.1 Einzel- und Bestandteile nach Verordnung (EU) 2016/425
4.2 Zusammenstellung gemäß DIN EN 365
4.3 Zusammenstellung nach DIN EN 363
5 Organisatorische Bewältigung
5.1 Betriebserlaubnis (Inbetriebnahme, Bereitstellung und Prüfung)
5.2 Benutzerkompetenz (Einweisung, Unterweisung)
5.2.1 Industrie, Handwerk und Trainingsumgebungen (IHT)
5.2.2 Spiel-, Sport- und Freizeitanlagen (SFA)
5.2.3 Rettungsdienste, Rettungsrigging (RR)
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2 Betreiberpflichten
Persönliche Absturzschutzsysteme müssen relativ hohen Anforderungen entsprechen, da sie gegen Lebensgefahr schützen sollen. So ist neben sachgerechter Herstellung und Inbetriebnahme (vgl. / vgl.), Auswahl und Zusammenstellung (vgl. / vgl.), Unterweisung und Anwendung (vgl. / vgl.) auch die regelmäßige Prüfung (vgl. / vgl.) dieser Ausrüstungen erforderlich.
2.1 Kennzeichnung
Wie müssen Anschlagpunkte für Persönliche Absturzschutzsysteme gekennzeichnet sein?
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2.2 Arbeitssystem
Die Anwendung durch Personen muss ausserhalb des rein privaten Gebrauchs auf eigenem Grundstück in jedem Einsatzumfeld systematisch über eine Risiko- bzw. Gefährdungsbeurteilung plausibilisiert und dokumentiert werden. In Arbeitssystemen einschließlich Trainingsumgebungen ist diese Vorgehensweise gem. BetrSichV § 3 in jedem Fall angemessen zu berücksichtigen um die im Kontext bestehenden .
Ein verantwortlicher Betreiber hat Persönliche Absturzschutzsysteme entsprechend den Einsatzbedingungen, ggf. betrieblichen Verhältnissen, den geplanten Anwendungen und in Einschätzung notwendiger Benutzungskompetenz fachkundig auszuwählen.
Die zusätzliche Beratung durch erfahrene Anwender und Prüfer für Persönliche Absturzschutzausrüstung kann Hilfestellung leisten, den Reifegrad erhöhen und eine nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten bessere Entscheidungsgrundlage liefern.
- Zur Benutzung freigegebene Anschlagmöglichkeiten sind vorher zu bewerten, im Zweifel statische Nachweise einzuholen
- die Nebenbedingungen des Herstellers verbauter Anschlageinrichtung (Montage/Anwendung/Prüfung) sind einzuhalten.
- Überwachung, Pflege und Wartung der freigegebenen Anschlagmöglichkeiten und Anschlageinrichtungen und sinnvolle Maßnahmen zur Verhinderung einer Zweckentfremdung sind zu berücksichtigen.
- Spätestens mit Übergabe auf einen Benutzer ist die Inbetriebnahme der ausgehändigt mobilen Persönlichen Absturzschutzausrüstung / Kletterausrüstung ebenfalls zu dokumentieren und mit einer Information zum Tag der nächst festgelegten Hauptprüfung auszustatten.
- Wesentliche Inhalte aus Bedienungsanleitungen und Herstellerhinweise der Systemkomponenten sind Anwendern und Benutzern zugänglich zu machen.
- Für planmäßige Benutzung und Organisation von Persönlichen Absturzschutzsystemen hat der verantwortliche Betreiber eine Betriebsanweisung zu erstellen, die alle für den sicheren Einsatz erforderlichen Angaben zum Verhalten vor, während und nach der Benutzung regelt.
- Nur unterwiesenes Personal darf das Absturzsicherungssystem benutzen.
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3 Anwendungsbereich (Einsatzumfelder)
Die Struktur nach Einsatzumfeld erlaubt differenzierte Betrachtung, berücksichtigt Fachverbände und verbessert die Flexibilität zur Individualisierung eines geeigneten Konformität & Stand der Technik für Führung & Verantwortung (Einweisung, "Unterweisung", Tätigkeitsfreigabe, "Bestellung, Beauftragung", Pflichtenübertragung).
Quelle: DGUV Grundsatz 312-906 (S24) - Grundlagen
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3.1 Industrie, Handwerk und Trainingsumgebungen (IHT)
Fürsorgepflicht im Kontext der Betreiberpflichten von Bauwerken oder in Arbeitssystemen unter Beteiligung von Beschäftigten zur Durchführung von Baustellen- und Instandhaltungstätigkeiten mittels Zugangsverfahren und deren Trainingsumgebungen z.B.
Quelle: [DGUV Grundsatz 312-906 (S24) - Grundlagen - IHT][norm:todo]
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3.2 Spiel-, Sport- und Freizeitanlagen (SFA)
Betrieb von verkehrsicherungspflichtigen ortsfesten Anlagen, Attraktionen und Tätigkeiten mit Absturzgefährdung mit Zugänglichkeit für Personen unter und über 18 Jahren auf z.B.
- Ausrüstung für Kletter- und Bergsport, Geocaching
- Künstliche Kletteranlagen
- Vorstieg / Topropesicherung
- Boulder
- Klettergriffe
- Seilgärten
- Hochseilgärten
- Niederseilgärten
- Bergführung, mobile seiltechnische Attraktionen und Tätigkeiten
- Bergführung und Klettersteige
- Bergsteigen und Hochtouren
- Canyoning
- "Bungee"
- "Houserunning"
- "Flying Fox"
- "Kistenstapel- Maibaumklettern"
- "Slackline"
Quelle: DGUV Grundsatz 312-906 (S24) - Grundlagen - SFA
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3.3 Rettungsdienste, Rettungsrigging (BOS)
Vorbereitung und Bereitstellung von seiltechnischen Zugangs- Interventions- und Rettungsverfahren im Kontext behördlicher Gefahrenabwehr und Katastrophenschutz.
- Spezielle Rettung aus Höhen und Tiefen
- Wasser-, Eis und Strömungsrettung
- Luftrettung
- Höheninterventionstechnik
- Bergrettung
Quelle: [DGUV Grundsatz 312-906 (S24) - Grundlagen - IHT][norm:todo]
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4 Technische Bewältigung
Jedes Persönliche Absturzschutzsystem setzt die Verfügbarkeit mindestens eines, im Kontext der Lastannahme statisch ausreichend dimensionierten Anschlagpunkt voraus. Im Kontext zukünftiger Verwendung kann die Sicherheit und Ergonomie des Anschlagpunkts (AP) durch Installation von mit dem Untergrund festverbundenen Anschlageinrichtungen oder -systemen (Stahlseil oder Gleitschiene) verbessert werden.
Die Verbindung von der Person mit einer geeigneten Anschlagpunkts wird dann über mobile Einzel- und Betandteile, den Persönlichen Absturzschutzausrüstungen vorgenommen. Diese wird vorab entsprechend Einsatzumfeld (vgl. Abs. 3) sachkundig (vgl. Abs. 5_1) ausgewählt und von einem fachkundigen Anwender (vgl. Abs. 5_2) mit dem Anseilgurt / Körperhaltevorrichtung des Trägers verbunden.
Je nach Auswahl und "Zusammenstellung der verwendeten Einzelkomponenten" verhindert ein Persönliches Absturzschutzsystem den Absturz:
- bereits vor dem Übertritt einer Absturzkante durch zurückhalten.
- in Ausprägung als planmäßig belastetes System den Zugang in und durch einen Sturzraum.
- erlaubt in Zusammenstellung den nichtplanmäßigen Übertritt über eine Absturzkante durch systematisches Auffangen (vgl. Fangstoß innerhalb zulässiger Verträglichkeitsgrenzen,
- erlaubt angewendet durch einen Rettter, für eine in Notlage geratene Person das sichere Verlassen einer Absturzgefährdung bzw. des Sturzraum
vgl. DIN EN 365 und Bedienungsanleitungen von Produkten mit Konformität nach PSA-Verordnung (EU) 2016/425
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4.1 Einzel- und Bestandteile nach Verordnung (EU) 2016/425
Ein Persönliches Absturzschutzsystem besteht aus Komponenten mit Konformität zur PSA-Verordnung (EU) 2016/425, welche im Verlauf untrennbar, mittels Werkzeug trennbar (Bestandteil) oder werkzeugfrei trennbaren Einzelteilen systematisch und konform von einem eingewiesenen Benutzer selbst, oder einem Verantwortlichen dann nicht mehr werkzeugfrei trennbar zusammengestellt werden.
Nachfolgende Tabellen liefern einen Überblick über die zur Verfügung stehenden Möglichkeiten.
Ein Persönliches Abssturzschutzsystem besteht dabei immer aus mindestens einer:
einer Auswahl und Zusammenstellung von Einzel- und Bestandteilen aus:
| PSA gegen Absturz (S24-R) |
Konformitätsvermutung |
| Verbindungselemente, Karabiner und Lastverteiler |
DIN EN 362, DIN EN 12275, DIN EN 17961 oder/und UIAA 121, UIAA 130 |
| Schlingen, Verbindungsmittel und Falldämpfer |
DIN EN 354, DIN EN 355, DIN EN 358, DIN EN 565, DIN EN 566, DIN EN 958, DIN EN 17109, DIN EN 17520, UIAA 103, UIAA 104, UIAA 109 oder/und UIAA 128 |
| Auffang- und Höhensicherungsgeräte |
DIN EN 353-1, DIN EN 353-2, DIN EN 360, DIN EN 12841 A oder/und DIN EN 18039 |
| Anschlageinrichtungen (temporär) |
DIN EN 795 (B,E), DIN EN 12270, DIN EN 12276 oder/und UIAA 124, UIAA 125, UIAA 154, UIAA 155 |
| Kletterseil |
DIN EN 564, DIN EN 892, DIN EN 1891 oder/und UIAA 101, UIAA 102, UIAA 107 |
| Band- und Seilklemmen |
DIN EN 567, DIN EN 12841 B, DIN 19428 oder/und UIAA 126 |
| Hub-, Brems- und Abseilgeräte |
DIN EN 341, DIN EN 1496, DIN EN 12841 C, DIN EN 15151-1, DIN EN 15151-2 oder/und UIAA 129 |
| Seilrollen |
DIN EN 12278 oder/und UIAA 127 |
und einem für den definierten Einsatzzweck statisch ausreichend belastbaren Untergrund (z.B. Baulichen Einrichtung, Konstruktion, Arbeitsmittel, "Natur"),
| Anschlagpunkte (S24-R) |
Konformitätsvermutung |
| Anschlageinrichtungen |
DIN EN 959, DIN EN 795 (A,C,D), DIN CEN/TS 16415, DIN EN 17235 KIT: A |
| Sicherheitsdachhaken |
DIN EN 17235 KIT: B |
| Steigschutzanlagen inkl. Führungen |
DIN EN 353-1, DIN EN 353-2, DIN EN 17235 KIT: C und D |
| Ortsfeste Leitern und Zugänge |
DIN 28017, DIN EN ISO 14122, DGUV I 208-032, DIN EN 14396, DIN 19572, DIN EN 17235 KIT: D |
| Arbeitskorb / Hubarbeitsbühne |
DIN EN 19427, FB PSA - 010, DGUV I 208-019 |
| Krananlage |
FBHM-100 |
| Baum |
VSG 4.2 ... |
| Fels |
DIN EN 569, DIN EN 959, UIAA 122, UIAA 123 |
| Spiel-, Sport- und Freizeitanlagen |
DIN EN 12572-1, DIN EN 15567, DGUV I 202-072 |
welches entsprechend der DIN EN 365 Bedienungs- und Aufbauanleitung verwendeter Einzelkomponenten nach Konformität & Stand der Technik plausibel zusammengestellt wurde.
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4.2 Zusammenstellung nach DIN EN 365
Die Anforderungen zur Planung, Auswahl, Errichtung, Zusammenstellung, Inbetriebnahme und Prüfung eines Persönlichen Absturzschutzsystem kann auf Basis der Montage- und Bedienungsanleitungen der verwendeten Einzel- und Bestandteile abgeleitet werden.
- Merkmale der Arbeitsstelle / Aufenthaltsort (z. B. Neigung der Standfläche, Beschaffenheit der Kante
- Merkmale und Anforderungen an den Benutzers, für den es bestimmt ist (z. B. Größe, Gewicht, Medizinische Eignung, Befähigung)
- Berücksichtigung aller Phasen der Verwendung
- Zugang, Aufenthalt, Rückzug, technische und medizinische Rettung
- Lage, Position und Belastbarkeit der Anschlagpunkte (Lastannahmen)
- ergonomische Überlegungen, z. B. Auswahl des richtigen Gurtes mit geeigneten Anseilpunkten (Befestigungsösen)
- Sammlung der vorliegenden Informationen für alle Einzelkomponenten zur Sicherstellung eines bestimmungsgemäßen Gebrauchs
- Konformität der Einzelkomponenten zueinander
- Betrachtung der Wechselwirkungen für den vorgesehenen Einsatz im System
- Ableitung der notwendigen Benutzerkompetenz und Helmpflicht
- Festlegung von Prüfzyklen und Ablegereifen
- Vervollständigung der Gefährdungsbeurteilung
Hilfestellung kann eine Sachkunde nach DGUV Grundsatz 312-906 bieten, welcher die Lesekompetenz von Bedienungsanleitungen verbessert und gezielte Wissensvermittlung im Anwendungsbereich des jeweiligen Einsatzumfelds fördert ggf. nach Teilbereichen tiefer konkretisiert.
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4.3 Zusammenstellung nach DIN EN 363
Die DIN EN 363 regelt in Europa die technische Zusammenstellung der Persönliches Absturzschutzsystem als individuelle Lösung zur Absturzsicherung bei Absturzgefährdung. Die Einzelkomponenten werden trennbar oder untrennbare so zusammengestellt, dass der Übertritt des Benutzer über eine Absturzkante entweder generell verhindert oder mit hinreichend angemessener Verträglichkeit für den Stürzenden beendet werden kann.
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5 Organisatorische Bewältigung
Der organisatorische Anspruch bei planmäßig in Arbeitssystemen oder Trainings- und Freizeitumgebungen eingesetzten Persönlichen Absturzschutzsystemen kann relativ einsichtig in den DGUV Grundsätzen 312-001 und 312-906 überschlagen werden. Beide Grundsätze legen die Notwendigkeit einer Anamnese und Präqualifikation nach Einsatzgebieten / Einsatzumfeld (Fachkunde) und Teilbereichen vgl. Abs. 3 nah.
| Gefährdungsfelder nach BAuA |
Gefährdungsfaktor |
Risikoquelle / Gefährdung |
| 1. Mechanische Gefährdungen |
1.6 Absturz |
unzureichende Standsicherheit, unzureichende Tragfähigkeit, ungesicherte Absturzkanten, ungesicherte Öffnungen, ungeeignete Zugänge, Witterungsverhältnisse, mehr Infos: Link BAuA "Gefährdung durch Absturz" |
| 7 Gefährdungen durch Arbeitsumgebungsbedingungen |
7.3 Ersticken, Ertrinken |
mehr Infos: Link BAuA "Ersticken, Ertrinken" |
| 8 Gefährdungen durch physische Belastung |
8.1 Einführung |
Manuelles Heben, Halten und Tragen von Lasten (8.2), Manuelle Arbeitsprozesse (8.2), Manuelles Ziehen und Schieben von Lasten (8.3), Ausübung von Ganzkörperkräften (8.4), Körperfortbewegung (8.5), Körperzwangshaltungen (8.6) z.B. Arbeiten mit Persönlichen Absturzschutzsystemen / Hängetrauma |
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5.1 Betriebserlaubnis (Inbetriebnahme, Bereitstellung und Prüfung)
Ein Arbeitgeber hat Arbeitsmittel und PSA, deren Sicherheit von den Montagebedingungen abhängt, vor der erstmaligen Verwendung von einer zur Prüfung befähigten Person prüfen zu lassen.
Zur Prüfung befähigte Person ist eine Person, die durch ihre Berufsausbildung, ihre Berufserfahrung und ihre zeitnahe berufliche Tätigkeit über die erforderlichen Kenntnisse zur Prüfung verfügt; soweit hinsichtlich der Prüfung von Arbeitsmitteln in den Anhängen BetrSichV Anhang 2 und BetrSichV Anhang 3 weitergehende Anforderungen festgelegt sind, sind diese zu erfüllen.
Die Anwender haben persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz vor jeder Benutzung durch Sichtprüfung auf ihren ordnungsgemäßen Zustand und auf einwandfreies Funktionieren zu prüfen.
Operative Prüfung an Persönlichen Absturzschutzsystemen und die LMRA vor jeder Anwendung werden zumeist durch den Benutzer oder mangels Benutzerkompetenz dann durch verantwortlichen Personen des Betreibers vollzogen.
Die Kenntnis über die Durchführung von Sicht- und Funktionsprüfungen an Persönlichen Absturzschutzsystemen stellen wichtigen Lehrinhalte bei der Einweisung bzw. Unterweisung" des Benutzers bzw. Verantwortlichen dar.
Persönliche Absturzschutzausrüstungen sind entsprechend der Bedingungen im Einsatzumfeld und ggf. betrieblichen Verhältnissen nach Bedarf, mindestens jedoch innerhalb von 12 Monaten auf ihren einwandfreien Zustand durch eine sachkundige Person zu prüfen.
Während der Lagerung und Benutzung bei und durch den Anwender bzw. Bediener können besondere Umstände eintreten, welche eine außerplanmäßige Prüfung durch eine Befähigte Person erforderlich machen.
Quellen vgl. PSA-BV § 2, BetrSichV § 2 (6), BetrSichV § 14 (1), S24 - PO (DGUV Grundsatz 312-906) - Vorlage Abs. 3, DGUV R 112-198 (8.2.2), DIN EN 365 und Bedienungsanleitungen von Produkten mit Konformität nach PSA-Verordnung (EU) 2016/425
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5.2 Benutzerkompetenz (Einweisung, Unterweisung)
Der verantwortliche Betreiber hat sicherzustellen, daß ein Benutzer für die Nutzung von Persönlicher Kletter- und Bergsporttausrüstung bzw. Persönlicher Absturzschutzausrüstung in Persönlichen Absturzschutzsystem
- körperlich und geistig geeignet ist.
- vorab angemessen eingewiesen worden ist.
- in Arbeitssystemen mindestens einmal jährlich unterwiesen worden ist.
Die Einweisung, "Unterweisung" muss der aktuellen Gefährdungssituation gem. Gefährdungsbeurteilung gerecht werden. Training und praktische Übungen sind in möglichst vergleichbaren Einsatzumfeldbedingungen der für später geplanten Tätigkeiten durchzuführen.
Hilfestellung bei der Strukturierung und Bestimmung des notwendigen Ausbildungsumfangs und Ausbildungsqualität kann dem z.B. DGUV G 312-001 entnommen werden. Unter Anwendung des Grundsatzes kann auch bezüglich des potentiellen Ausbilders ein Anforderungskatalog, hinsichtlich der fachlichen und pädagogischen Eignung und Kompetenzen abgeleitet werden.
Quellen: vgl. PSA-BV § 3, DGUV V 1 §31, DGUV R 112-198, DGUV R 112-199, DGUV I 212-001, VSG 4.2 Anhang 1, DIN EN 365 und Bedienungsanleitungen von Produkten mit Konformität nach PSA-Verordnung (EU) 2016/425
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5.2.1 Industrie, Handwerk und Trainingsumgebungen (IHT)
vgl. ECRA, IRATA, FISAT, FSBS, SVLFG, IGVW, ITRA
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5.2.2 Spiel-, Sport- und Freizeitanlagen (SFA)
vgl. UIAA, DAV, ERCA, IAPA
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5.2.3 Rettungsdienste, Rettungsrigging (BOS)]
vgl. Rettungsrigging (TripleR by Axel Manz), AGBF, DLRG, IKAR
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