Norm: DIN EN 566

Beschreibung

Verweis auf die Familienbeschreibung Schlingen und Verbindungsmittel und Falldämpfer in Sachkunde24
Diese Norm steht in enger Verbindung zur Norm DIN EN 354, DIN EN 355, DIN EN 358, DIN EN 565, UIAA 103, UIAA 104, UIAA 109

Einführungsbeitrag

Das Dokument legt sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfverfahren für Schlingen fest, die beim Bergsteigen einschließlich Klettern verwendet werden. Die Schlinge ist definiert als ein durch Nähte oder andere Verbindungsweise formschlüssig zusammengefügtes Band, Reepschnur oder Seilstück. Form und Länge sind nicht festgelegt. Dargestellt sind aber einige Ausführungsbeispiele von Schlingen.

Änderungsvermerk

Gegenüber DIN EN 566:2007-03 wurden folgende wesentliche Änderungen vorgenommen:

  • a) Anforderungen und Prüfverfahren für die Prüfung der Nichtauflösbarkeit geändert;
  • b) Prüfbedingungen geändert.

Dieses Dokument wurde von der CEN/TC 136/WG 5 "Ausrüstung für Bergsteigen und Klettern" erarbeitet. National ist der Arbeitsausschuss NA 112-04-05 AA "Bergsteigerausrüstungen" im DIN-Normenausschuss Sport- und Freizeitgerät (NASport) zuständig.

Inhalt

Europäisches Vorwort
Einleitung
1 Anwendungsbereich
2 Begriffe

  • Schlinge
    Die Schlinge ist definiert als ein durch Nähte oder andere Verbindungsweise formschlüssig zusammengefügtes Band, Reepschnur oder Seilstück.

3 Sicherheitstechnische Anforderungen
3.1 Nichtauflösbarkeit
3.2 Nähte

  • Nähte
    Werden Nähte zur Schaffung der Sicherheit und Festigkeit verwendet (z.B. Verbindungsstellen), müssen diese durch Farbe oder Oberflächenbeschaffenheit zum Band kontrastieren.

3.3 Bruchkraft
4 Prüfverfahren
4.1 Nichtauflösbarkeit
4.1.1 Vorbereitung
4.1.2 Prüfung
4.2 Nähte
4.3 Bruchkraft
4.3.1 Prüfmuster
4.3.2 Konditionierung und Prüfbedingungen
4.3.3 Bestimmung der Bruchkraft
5 Kennzeichnung
6 Herstellerinformationen

Anhang A (informativ) Normen für Bergsteigerausrüstung

Anhang ZA (informativ) Zusammenhang zwischen dieser Europäischen Norm und den grundlegenden Anforderungen der abzudeckenden Richtlinie 89/686/EWG