Norm: DGUV R 112-199

Änderungsvermerk

Folgende Änderungen wurden im Vergleich zur letzten Ausgabe von Juli 2012 vorgenommen:

  • Neuer Titel
  • Änderung Kapitel „Bereitstellung“ zu Kapitel „Grundsätzliches“
  • Neues Kapitel „Rettungssysteme“
  • Kapitel „Gefährdungsbeurteilung“ wurde komplett überarbeitet
  • Neues Kapitel „Rettungskonzept“
  • Neues Kapitel „Beispiele Rettungsverfahren“
  • Muster-Betriebsanweisung überarbeitet
  • Neuer Anhang „Gefährdungen bei der Rettung und mögliche Maßnahmen“
  • Neuer Anhang „Muster-Rettungskonzept“
  • Weitere inhaltliche Anpassungen in verschiedenen Kapiteln

Beschreibung

Die überarbeitete DGUV Regel bietet Unternehmerinnen und Unternehmern eine fundierte Hilfestellung bei der Auswahl und Benutzung von persönlichen Absturzschutzausrüstungen zum Retten. Diese Rettungssysteme schützen Personen vor einem weiteren Absturz während des Rettungsvorgangs.

In dieser DGUV Regel 112-199 sind die Vorschriften

  • des Gesetzes über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit (ArbSchG),
  • der Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Benutzung persönlicher Schutzausrüstungen bei der Arbeit (PSA-BV),
  • der Verordnung über persönliche Schutzausrüstungen (PSA-Verordnung – PSA-V),
  • der Achten Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über das Inverkehrbringen von persönlichen Schutzausrüstungen – 8. ProdSV)
  • des Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) 2016/425 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über persönliche Schutzausrüstungen (PSA) und zur Aufhebung der Richtlinie 89/686/EWG des Rates (PSA- Durchführungsgesetzes – (PSA-DG)

berücksichtigt.

Die in dieser DGUV Regel enthaltenen technischen Lösungen schließen andere, mindestens ebenso sichere Lösungen, nicht aus.

1 Anwendungsbereich

Diese DGUV Regel findet Anwendung bei der Auswahl und der Benutzung von persönlichen Absturzschutzausrüstungen zum Retten.
Die Auswahl und Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz sind in der DGUV Regel 112-198 „Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz“ festgelegt.

Diese DGUV Regel findet keine Anwendung

  • für den Einsatz von Arbeitsmitteln (z.B. Fahrgerüste) zum Retten,
  • für die Verwendung von Bergsportausrüstungen,
  • bei der Auswahl und Benutzung anderer Rettungsausrüstungen, z.B. Atemschutzgeräten, persönlichen Schutzausrüstungen gegen Ertrinken sowie
  • für Übungen und Einsätze von Feuerwehren und Hilfeleistungsorganisationen, sofern dort spezifische Regelungen getroffen sind.

2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser DGUV Regel werden folgende Begriffe bestimmt:

  • Persönliche Absturzschutzausrüstungen zum Retten
    sind Rettungssysteme und gehören zu den individuellen Schutzmaßnahmen. Rettungssysteme schützen die benutzende bzw. die zu rettende Person vor einem weiteren Absturz während des Rettungsvorgangs.
  • Rettungssysteme nach DIN EN 363
    sind persönliche Absturzschutzsysteme, durch die eine Person sich selbst oder andere Personen retten kann und die einen freien Fall verhindern. Mit Rettungssystemen können Personen aus einer Notlage beispielsweise durch Auf- oder Abseilen gerettet werden.
  • Bestandteile von Rettungssystemen nach DIN EN 363
    sind Teile eines Systems, die vom Hersteller verkaufsfertig mit Verpackung, Kennzeichnung und Informationen des Herstellers geliefert werden. Zu den Bestandteilen von Rettungssystemen gehören beispielsweise:
    • Körperhaltevorrichtung (z.B. Rettungsgurt), Rettungsschlaufen,
    • Rettungshubgeräte,
    • Abseilgeräte,
    • Verbindungselemente und
    • Anschlageinrichtungen.
  • Rettungsgurte nach DIN EN 1497
    sind Körperhaltevorrichtungen und Bestandteile von Rettungssystemen. Sie bestehen aus Gurtbändern, Beschlagteilen oder sonstigen Einzelteilen, die in geeigneter Weise angeordnet und zusammengesetzt sind, dass der gesamte Körper der zu rettenden Person während des Rettungsvorgangs unterstützt und in einer aufrechten Position gehalten wird.
  • Rettungsschlaufen nach DIN EN 1498
    sind Körperhaltevorrichtungen und Bestandteile von Rettungssystemen. Sie bestehen aus Gurtbändern, Beschlagteilen oder sonstigen Einzelteilen, die so gestaltet und konfektioniert sind, dass die zu rettende Person während des Rettungsvorgangs in der vorgegebenen Position gehalten wird.
  • Rettungshubgeräte nach DIN EN 1496
    sind Bestandteile von Rettungssystemen, mit denen sich Personen von einem tiefer gelegenen zu einem höher gelegenen Ort entweder selbst heraufziehen oder von einer Person heraufgezogen werden können.
  • Abseilgeräte nach DIN EN 341
    sind Bestandteile von Rettungssystemen, mit denen sich Personen von einem höheren zu einem tiefer gelegenen Ort
    entweder selbst oder mit Hilfe einer zweiten Person mit einer begrenzten Geschwindigkeit hinablassen können.
  • Tragmittel
    sind verbindende Bestandteile in einem Rettungssystem.
    Tragmittel können aus Stahl- bzw. Edelstahldrahtseil, textilem Seil oder Gurtband hergestellt sein. Sie müssen mindestens eine Endverbindung haben. Tragmittelenden ohne Endverbindung müssen eine Endsicherung haben.
  • Verbindungselemente nach DIN EN 362
    sind verbindende Bestandteile (z.B. Karabiner) in einem Rettungssystem.
  • Anschlageinrichtungen nach DIN EN 795
    sind Bestandteile (z.B. Dreibein, Trägerklemme, Bandschlinge) in Rettungssystemen.
  • Anschlagmöglichkeiten
    sind ausreichend tragfähige Bestandteile baulicher Anlagen/Einrichtungen/Maschinen zum temporären Befestigen von Rettungssystemen.
  • Passive Rettung
    Bei der passiven Rettung wird die zu rettende Person mit einem Rettungssystem (z.B. Rettungshub- und Abseilgerät) nach oben oder unten bewegt, während die rettende Person gegen Absturz gesichert die Rettung durchführt.
  • Aktive Rettung
    Bei der aktiven Rettung begibt sich die rettende Person z.B. mittels seilunterstützten Zugangs- und Positionierungsverfahren (TRBS 2121 Teil 3) zur zu rettenden Person und bewegt sich gemeinsam mit dieser nach unten.
  • Auffanggurte nach DIN EN 361
    sind Körperhaltevorrichtungen und Bestandteile in einem Auffangsystem oder einem Rückhaltesystem.
  • Verbindungsmittel nach DIN EN 354
    sind verbindende Bestandteile in Auffang-, Rückhalte- oder Arbeitsplatzpositionierungssystemen.