Norm: DGUV V 1 §31

Beschreibung

DGUV V 1 (ff.) - Viertes Kapitel: Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes - Vierter Abschnitt - Persönliche Schutzausrüstungen

§31 Besondere Unterweisungen

Für persönliche Schutzausrüstungen, die gegen tödliche Gefahren oder bleibende Gesundheitsschäden schützen sollen, hat der Unternehmer die nach PSA-BV § 3 Absatz 2 der PSA-Benutzungsverordnung bereitzuhaltende Benutzungsinformation den Versicherten im Rahmen von Unterweisungen mit Übungen zu vermitteln.