Norm: DGUV R 112-198

Beschreibung

Diese DGUV Regel 112-198 Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz erläutert die DGUV Vorschrift 1 - Grundsätze der Prävention hinsichtlich der Grundlagen und Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz.

In dieser DGUV Regel sind die Vorschriften:

  • des Gesetzes über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit (ArbSchG),
  • der Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Benutzung persönlicher Schutzausrüstungen bei der Arbeit (PSA-BV),
  • der Verordnung (EU) 2016/425 des europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über persönliche Schutzausrüstungen und zur Aufhebung der Richtlinie 89/686/EWG (PSA-VO) sowie
  • der Achten Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über das Inverkehrbringen von persönlichen Schutzausrüstungen – 8. ProdSV)

Einleitung

Persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz schützen vor tödlichen Risiken, wenn alle technischen und organisatorischen Schutzmöglichkeiten ausgeschöpft wurden. Der Auswahl passender PSA gegen Absturz und der korrekten Benutzung der Ausrüstungen kommen somit eine außerordentlich hohe Bedeutung zu. Die DGUV Regel 112-198 unterstützt Unternehmerinnen und Unternehmer sowie alle anderen für den Arbeitsschutz verantwortlichen Akteure bei dieser Aufgabe.

Detailliert werden die einzelnen Typen von PSA gegen Absturz und deren Bestandteile erläutert sowie Hinweise gegeben, welche Faktoren bei der Produktauswahl berücksichtigt werden müssen. Zudem wird erklärt, wie die verschiedenen PSAgA-Typen sicher benutzt werden können. Anschauliche Abbildungen erhöhen den Praxiswert dieser DGUV Regel ebenso wie die Hinweise zur Wartung, Reinigung und Aufbewahrung der PSA und die Darstellung einer Muster-Betriebsanweisung für ein Auffangsystem.

(Quelle: Auszug aus DGUV-R 112-198)