Normenverzeichnis » Norm: DGUV G 312-906

Beschreibung

Vorbemerkung

Der DGUV Grundsatz bezieht sich auf die "Qualifizierung und Fortbildung von Personen, welche für die sachkundige Überprüfung und Beurteilung von persönlichen Absturzschutzausrüstungen" befähigt werden sollen. Die in diesem Grundsatz enthaltenen Anforderungen sind beispielhafte Lösungen und schließen andere, mindestens ebenso sichere Lösungen, nicht aus. Das Original der DGUV ist dem Dokumentenanhang zu entnehmen.

Die hier veröffentlichte Darstellung stellt eine Überarbeitung des Originals durch die Redaktion dar, welche zum Ziel hat, einen vollständigeren Überblick des relevanten Kontextes aufzuzeigen und gleichsam den Ansatz des Originals, über Differenzierung in Teilbereiche Struktur zu verleihen, aufrecht zu erhalten.

Inhaltsverzeichnis


1 Anwendungsbereich

Dieser DGUV Grundsatz findet Anwendung im Bereich der Grundlagenvermittlung zur Prüfung von persönlichen Absturzschutzausrüstungen. Persönliche Absturzschutzausrüstungen sind im Sinne dieses Grundsatzes in folgende Teilbereiche gegliedert:

  • Persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz (PSAgA)
  • Ausrüstungen zum Retten aus Höhen und Tiefen (RA)
  • Ausrüstungen für die Seilzugangs- und Positionierungstechnik (SZP)
  • Ausrüstungen für die Seilklettertechnik (SKT)
  • Ausrüstungen in der Veranstaltungstechnik (SQQ2-VPLT-VT) und szenische Bewegung von (Personen)Lasten (sBvP)
  • Ausrüstungen nach den Gerätesätzen für die Feuerwehr (AGBF), (AGBF-SRHT)
  • Bergsteigerausrüstungen (UIAA)
  • Ausrüstungen für Sport- und Freizeitanlagen, Seilgärten (SFA-S)
  • Ausrüstungen der Erlebnispädagogik (STEP)
  • Ausrüstung für Höheninterventionstechnik (HIT)
  • Ausrüstung für Bergrettungsdienste / Bergwacht (IKAR)

Dieser Grundsatz gilt nicht für die Qualifizierung von Personen, bei denen der Hersteller eine Autorisierung verlangt und/oder besondere Qualifizierungen gefordert sind, wie z.B. für die Überprüfung von:

  • Höhensicherungsgeräten
  • Rettungshubgeräten
  • Abseilgeräten
  • Motorwinden für den Personentransport
  • dauerhaft befestigte Anschlagmöglichkeiten
    • dauerhaft befestigte Anschlageinrichtungen (z.B. auf Dächern, an Fassaden und Konstruktionen)
    • dauerhaft befestigte Sicherungspunkte (z.B. an Kletteranlagen, in Hochseilgärten und an Felsen)

Dieser Grundsatz findet keine Anwendung für die Qualifizierung von Personen zur Überprüfung von:

  • Feuerwehrhaltegurten und -leinen (siehe DGUV Grundsatz 305-002)
  • im eigenen persönlichen Besitz und Gebrauch befindlicher Ausrüstung einer qualifizierten Person im Bergsport

2 Grundsätzliches

Persönliche Absturzschutzausrüstungen sind entsprechend der Einsatzbedingungen und den betrieblichen Verhältnissen nach Bedarf, mindestens jedoch innerhalb von 12 Monaten auf ihren einwandfreien Zustand durch eine sachkundige Person zu prüfen.

3 Definitionen

3.1 Sachkundige Person

Sachkundig im Sinne dieses Grundsatzes ist eine Person, die

  • nach diesem Grundsatz qualifiziert wurde und auf Grund ihrer fachlichen Ausbildung und Erfahrung, ausreichende Kenntnisse zum Stand der Technik auf dem Gebiet der persönlichen Absturzschutzausrüstungen und deren bestimmungsgemäßen Benutzung hat und
  • mit den einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, dem DGUV Regelwerk oder spezifischen Regelungen der Teilbereiche wie z.B. anerkannten Lehrmeinungen der Fachverbände, sowie allgemein anerkannten Regeln der Technik, DIN-EN-Normen, DIN-Normen, soweit vertraut ist, dass sie den ordnungsgemäßen Zustand persönlicher Absturzschutzausrüstungen aus einem oder mehreren Teilbereichen prüfen und beurteilen kann.

3.2 Qualifizierte Person im Bergsportbereich

Eine Person, die durch

  • eine bergsportliche Ausbildung nach anerkannter Lehrmeinung der Fachsportverbände oder gleichwertiger Institutionen, z.B. universitärer Einrichtungen, zur Ausbildung von Sportlehrern und -lehrerinnen hat sowie
  • zeitnahe Erfahrung und Praxis in der Anwendung und Sichtprüfung persönlicher Absturzschutzausrüstungen besitzt und
  • in der Lage ist, ihre im eigenen persönlichen Besitz und Gebrauch befindlichen persönlichen Absturzschutzausrüstungen auf einwandfreien Zustand zu prüfen.

3.3 Qualifizierte Person im Bereich SFA-S und STEP

Eine Person, die durch eine seiltechnische Ausbildung nach anerkannter Lehrmeinung der Fachverbände ERCA, IAPA in der Lage ist, ihre im eigenen persönlichen Besitz und Gebrauch befindlichen persönlichen Absturzschutzausrüstungen auf einwandfreien Zustand zu prüfen.

4 Persönliche Voraussetzungen

An der Qualifizierung dürfen nur solche Personen teilnehmen,

  • die mindestens das 18. Lebensjahr vollendet haben und

Die nachweislich auf Grund ihrer fachlichen Ausbildung und Erfahrungen über ausreichende praktische und theoretische Kenntnisse hinsichtlich des Einsatzes und Umganges mit persönlichen Absturzschutzausrüstungen im jeweiligen Teilbereich besitzen. Die theoretischen und praktischen Kenntnisse können auch im Rahmen der Qualifizierung durch eine Prüfung nachgewiesen werden. Folgende Nachweise gelten z.B. als ausreichend für die Teilbereiche:

  • PSAgA/RA: Unterweisungsnachweise, Eingangstests (siehe DGUV Grundsatz 312-001)
  • SZP: mindestens Level 1 (siehe DGUV I 212-001)
  • SKT: mindestens SKT Level B (siehe VSG 4.2 (ff.))
  • SQQ2: mindestens Level 1
  • SRHT: Übungsnachweise (Empfehlung der AGBF – Spezielle Rettung aus Höhen und Tiefen)
  • Ausrüstungen nach den Gerätesätzen (DIN 14800-16, DIN 14800-17) für die Feuerwehr: Grundlehrgang nach Empfehlung AGBF
  • Bergsteigerausrüstungen: fachsportliche Ausbildung oder Bergführereignungstest
  • Seilgärten (SFA-S) und Seiltechnik in der Erlebnispädagogik (STEP): Qualifizierte Person im Bereich SFA-S und STEP, mindestens Retter oder höherwertige Ausbildung
  • HIT: Nachweis Dienststelle, HIT Gruppe, Unterweisungsnachweise
  • Bergrettung / Bergwacht (IKAR): Nachweis abgeschlossene Grundausbildung (Sommer-Winter-Lehrgang)

5 Grundlagenvermittlung

Ziel der Qualifizierung ist es, die Teilnehmenden auf dem Gebiet der persönlichen Absturzschutzausrüstung soweit mit den einschlägigen arbeitsschutzspezifischen Gesetzen, Verordnungen, Vorschriften und anerkannten Regeln der Technik vertraut zu machen, dass sie den ordnungsgemäßen Zustand der Ausrüstung unter Berücksichtigung der bestimmungsgemäßen Benutzung beurteilen können.

5.1 Theoretische Inhalte

Es werden Grundkenntnisse über Funktionen und Wirkungsweise der Ausrüstungen sowie deren bestimmungsgemäßen Benutzung vermittelt. Auf die Konstruktion ist soweit einzugehen, wie diese Kenntnisse für die Beurteilung des ordnungsgemäßen Zustands erforderlich sind. Die sicherheitstechnischen Belange aus den Regelwerken sind in die einzelnen Schulungsabschnitte/Lehreinheiten zu integrieren.

Als Themen sind für alle Teilbereiche zu berücksichtigen:

  • Aufgaben und Verantwortung von Unternehmer/innen bzw. Arbeitgebern, Aufsichtführenden, Beschäftigten bzw. Verwender/innen und Sachkundigen bei der Auswahl, Bereitstellung und Verwendung der persönlichen Arbeitsschutzausrüstung
  • Anerkannte Regeln der Technik (z.B. DIN EN)
  • EU-Konformitätserklärung
  • Produktkennzeichnung
  • Gebrauchsanleitung/ Sicherheitsinformationen der Hersteller
  • Systeme, deren bestimmungsgemäße Benutzung sowie Einsatz- und Verwendungsbereiche
  • Materialkunde
  • Mängel und Schäden
  • Kräfte und deren Wirkung (z.B. Fangstoßkräfte, Prüfkräfte), Vektorkräfte (z.B. beim Spannen von Seilen)
  • Aufbewahrung, Pflege, Lebensdauer
  • Eingangskontrolle und Registrierung
  • Organisation der Prüfung und Festlegung von Prüfintervallen
  • Dokumentation der Prüfung
  • Produktwarnungen, Aufrufe zur Überprüfung, Rückrufaktionen
  • Hinweise auf Fachliteratur, Herstellerveröffentlichungen, Internetquellen

Darüber hinaus sind weitere spezifische Inhalte zu berücksichtigen. Dies sind für die Teilbereiche:

  • PSAgA / RA in Unternehmen
    • Staatliche Vorschriften
    • DGUV Regelwerk
    • Betriebsanweisungen
    • Rückhaltesysteme
    • Arbeitsplatzpositionierungssysteme
    • Auffangsysteme und Rettungssysteme
  • SZP / SQQ2
    • Staatliche Vorschriften
    • Zusätzliche organisatorische Maßnahmen
    • DGUV Regelwerk
    • Anerkannte Lehrmeinungen der Fachverbände
    • Vertikale Auf- und Abstiegstechniken
    • Mobile Flaschenzugsysteme
    • Horizontale und Schrägseilbahnen
    • Horizontale Traversierung
    • Zwischenverankerungen/Seilumlenkungen und Spezielle Vorstiegstechniken
  • SKT
    • VSG der SVLFG
    • Sicherheitsregeln für die Durchführung von seilunterstützten Arbeitsverfahren in der Baumkrone unter Einsatz geeigneter motorisch angetriebener Baumpflegegeräte
    • Anerkannte Lehrmeinungen der Fachverbände und akkreditierten SKT Schulen
    • Betriebsanweisungen
  • Bergsportausrüstungen im Sport- und Freizeitbereich

  • Seilgärten (SFA-S) und Seiltechnik in der Erlebnispädagogik (STEP)

    • Sport- und Freizeitanlagen – Seilgärten, Anforderungen an den Betrieb
    • ERCA – Industriestandards für mobile und stationäre Ropes Courses
    • ERCA – Ausbildungslehrplan für stationäre Seilgärten
    • IAPA Standards
    • IAPA Ausbildungshandbuch

5.2. Praktische Inhalte

Den Teilnehmenden sind die durch den praktischen Gebrauch möglicherweise eintretenden Schäden an der Ausrüstung umfassend aufzuzeigen und zu erläutern. Dabei sind die äußeren bzw. sichtbaren Mängel (z.B. chemische Einflüsse, Alterung, Verschleiß) und inneren bzw. nicht sichtbaren Mängel zu behandeln und auf deren Bewertung einzugehen. An Demonstrationsobjekten sind Schäden bzw. Mängel zu erläutern und zu bewerten. Empfehlungen für die weitere Benutzung sind abzuleiten.

Um den ordnungsgemäßen Zustand der persönlichen Absturzschutzausrüstung beurteilen zu können, sind weitere spezifische Inhalte – insbesondere im Zusammenhang mit der Benutzung der Ausrüstung – zu berücksichtigen. Dies sind für die Teilbereiche:

5.2.1 PSAgA / RA in Unternehmen

Vermittlung des bestimmungsgemäßen Einsatzes und die Funktion von verschiedenen Systemen anhand von praktischen Beispielen. Hier sind je nach Anwendungsbereich:

  • Rückhaltesysteme
  • Arbeitsplatzpositionierungssysteme
  • Auffangsysteme
  • Rettungssysteme zu behandeln.

5.2.2 SZP / SKT

Vermittlung des bestimmungsgemäßen Einsatzes und die Funktion von nachfolgenden Techniken je nach Anwendungsbereich anhand von praktischen Beispielen:

  • Vertikale Auf- und Abstiegstechniken
  • Mobile Flaschenzugsysteme
  • Horizontale und Schrägseilbahnen
  • Horizontale Traversierung
  • Zwischenverankerungen/Seilumlenkungen
  • Spezielle Vorstiegstechniken

5.2.3 Bergsportausrüstungen im Sport- und Freizeitbereich

Vermittlung des bestimmungsgemäßen Einsatzes von Bergsportausrüstungen entsprechend der anerkannten Lehrmeinungen der Fachverbände anhand von praktischen Beispielen. Als Anwendungsbereiche sind zu behandeln:

  • Klettersteiggehen
  • Sportklettern (Einseillängen)
  • Mehrseillängen- und Alpinklettern
  • Eisklettern
  • Hochtourengehen (Gletscherseilschaft)
  • Routenbauen an künstlichen Kletteranlagen (bei Bedarf)

5.2.4 Seilgärten (SFA-S) und Seiltechnik in der Erlebnispädagogik (STEP)

Vermittlung des bestimmungsgemäßen Einsatzes und die Funktion von verschiedenen Systemen anhand von praktischen Beispielen. Dabei sind die spezifischen Anwendungsbereiche aus SFA-S und STEP zu behandeln.

  • SFA-S
    • Adventureparks (Klettergärten in Bäumen)
    • temporäre Adventureparks
    • traditionelle Hochseilgärten
    • temporäre Hochseilgärten
    • mobile Hochseilgärten
  • STEP
    • stationäre Niederseilgärten
    • temporäre Niederseilgärten
    • temporäre Hochseilelemente
    • sonstige mobile Seilaufbauten die zur Vermittlung erlebnispädagogischer Inhalte errichtet und betrieben werden

5.3. Zeitrahmen

Die Vermittlung der theoretischen und praktischen Inhalte gemäß der Punkte 5.1 und 5.2 umfasst für einen Teilbereich mindestens 24 Lehreinheiten à 45 Minuten (inkl. Prüfung).

Beschränkt sich die Qualifizierung nur auf einzelne Produkte bzw. Produktgruppen kann die Anzahl der Lehreinheiten entsprechend reduziert werden. Für die Vermittlung der praktischen Inhalte ist die Anzahl der Dozenten und Dozentinnen an die Anzahl der Teilnehmenden anzupassen.

Hinweis: Empfohlen wird ein Verhältnis von vier Teilnehmenden zu einem Dozenten oder einer Dozentin.

5.4. Nachweis und Qualifizierung

Der Nachweis der Qualifizierung kann durch die erfolgreiche Teilnahme an einem Lehrgang nach diesem Grundsatz (z.B. bei Unfallversicherungsträgern, Herstellern, privaten Schulungsträgern) erbracht werden.

Dazu haben die Teilnehmenden am Ende des Lehrgangs ihre Kenntnisse und Fähigkeiten in einer Prüfung mit praktischem und theoretischem Teil nachzuweisen.

Die näheren Einzelheiten regelt eine Prüfungsordnung des Lehrgangsträgers (Inhalte der Prüfungsordnung, siehe Anhang 2).

Über den Nachweis der Qualifizierung wird den Teilnehmenden vom Lehrgangsträger eine Bescheinigung ausgehändigt.

Auf der Bescheinigung sind die Inhalte des Lehrgangs zu vermerken (Muster einer Teilnahmebescheinigung, siehe Anhang 1).

Die Prüfungsunterlagen einschließlich der Bescheinigung sind beim Ausbildungsträger für 5 Jahre aufzubewahren.

5.5. Aufrechterhaltung der Qualifikation als sachkundige Person

Zur Aufrechterhaltung ihrer Qualifikation und im Rahmen ihrer Sorgfaltspflicht hat die sachkundige Person fortlaufend ihr Wissen dem Stand der Technik anzupassen. Das kann z.B. erfolgen durch:

  • regelmäßige Tätigkeit als sachkundige Person
  • Teilnahme an Kursen von Herstellern oder Fachverbänden
  • Teilnahme an geeigneten Fachveranstaltungen und Messen
  • Ausbilder- und Trainertätigkeit im jeweiligen Teilbereich

5.6. Anforderungen an Ausbildungsstätten

Die Qualifizierung zur sachkundigen Person ist nach einem konkreten Rahmenlehrplan und einer Prüfungsordnung durchzuführen. Diese Unterlagen sind von den Ausbildungsstätten den entsprechenden Institutionen bezogen auf den jeweiligen Teilbereich zur Information und gegebenenfalls Beteiligung vorzulegen:

Teilbereich PSAgA und SZP:
Fachbereich „Persönliche Schutzausrüstungen“
c/o Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft (BG BAU)
Eulenbergstraße 13-21
51065 Köln

Teilbereich Bergsport:
Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG)
Präventionsfeld Sport
Postfach 20 20 42
80020 München

Teilbereich SKT:
Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG)
Frankfurter Straße 126
34131 Kassel

6 Abkürzungsverzeichnis

DGUV: Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung
PSAgA: Persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz
RA: Ausrüstungen zum Retten aus Höhen und Tiefen
SRHT: Spezielle Rettung aus Höhen und Tiefen
SZP: Seilzugangs- und Positionierungstechnik
SKT: Seilklettertechnik
SFA-S: Sport- und Freizeitanlagen - Seilgärten
STEP: Seiltechniken in der Erlebnispädagogik
HIT: Ausrüstung für Höheninterventionstechnik
AGBF: Arbeitsgemeinschaft der Leiter der Berufsfeuerwehren
TRBS: Technische Regel für Betriebssicherheit
VSG: Vorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz der SVLFG
SVLFG: Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau
ERCA: European Ropes Course Association – Verein zur Förderung von Seilgärten e.V.
IAPA: International Adventure Park Association

Anhang 1 - Muster einer Teilnahmebescheinigung

Herr/Frau:Vorname Name
Geburtsdatum:TT/MM/JJJJ
Firma:Firma Teilnehmer/in

hat vomTT/MM/JJJJ bis TT/MM/JJJJ

an einem vonAusbildungsstättedurchgeführten Seminar gemäß dem DGUV Grundsatz 312-906

[„Grundlagen zur Qualifizierung von Personen für die sachkundige Überprüfung und Beurteilung von persönlichen Absturzschutzausrüstungen“]

fürden/die - Teilbereich (e) mit Erfolg teilgenommen.

Folgende Ausrüstungen waren Bestandteil des Seminars:

- Auffanggurte, Haltegurte (gem. DIN EN 361, DIN EN 358)
- Seile (gem. DIN EN 1891)
- Verbindungselemente (gem. DIN EN 362)
- Verbindungsmittel (gem. DIN EN 358, DIN EN 354)
- Falldämpfer (gem. DIN EN 355)
- Auffanggeräte einschließlich beweglicher Führung (gem. DIN EN 353-2)
- Anschlageinrichtungen (gem. DIN EN 795)
- Ausrüstung (gem. DIN EN DIN EN)
- Ausrüstung (gem. DIN EN DIN EN)

- ...

Zertifikatsnummer: Nummer, Datum:TT/MM/JJJJ, **Ausbilder/in: Name Ausbilder/in, LOGO, Ausbildungsstätte


Anhang 2 - Inhalte der Prüfungsordnung für die Prüfung zur Qualifizierung von Personen nach DGUV Grundsatz 312-906

1. Inkrafttreten

Diese Prüfungsordnung tritt am .... in Kraft. Sie gilt zeitlich unbegrenzt. Sie kann durch eine aktualisierte Fassung ersetzt werden.

Hinweis: Während des Lehrgangs muss die Prüfungsordnung für die Teilnehmenden einsehbar sein.

2. Zulassung zur Prüfung

Zur Prüfung werden nur die Personen zugelassen, die an einem Lehrgang zur Grundlagenvermittlung in dem entsprechendem Teilbereich (siehe Pkt. 1 „Anwendungsbereich“ dieses Grundsatzes) nachweislich teilgenommen haben.

3. Prüfungsausschuss

Für die Abwicklung der Prüfung ist ein Prüfungsausschuss bestehend aus mindestens 2 Personen zu bilden. Zu den Aufgaben des Prüfungsausschusses gehören unter anderem:

  • Zulassung zur Prüfung
  • Beschließung der Prüfungsaufgaben
  • Entscheidung über die Verwendung von Hilfsmitteln/Unterlagen
  • Bewertung der Prüfungsleistungen
  • Entscheidung über Bestehen oder Nichtbestehen der Prüfung
  • Ausstellen der Bescheinigung über Bestehen oder Nichtbestehen

4. Prüfung

Zur Feststellung der erfolgreichen Teilnahme ist eine schriftliche und praktische Prüfung abzulegen.
Vor Beginn der Prüfung erläutert der Prüfungsausschuss die wesentlichen Inhalte der Prüfungsordnung und ermittelt durch Nachfragen, ob sich alle Teilnehmenden in der Lage sehen, an der Prüfung teilzunehmen.
Falls eine teilnehmende Person zurücktreten möchte, erhält diese lediglich eine Teilnahmebescheinigung (siehe auch Pkt. 7 dieses Anhangs).

Mit der Teilnahme an der Prüfung erkennt jede teilnehmende Person die Prüfungsordnung an.

4.1 Schriftliche Prüfung

Die schriftliche Prüfung soll sich an den vermittelten Themen (aus Abschnitt 5 des DGUV Grundsatzes 312-906) orientieren und zu jedem der folgenden Themenpunkte mindestens 10 Fragen/Aufgaben beinhalten:

  • Gesetzliche Grundlagen
  • Materialkunde
  • Anwendung und Funktion der Absturzschutzausrüstungen.

Die Prüfung dauert xxx Minuten.

4.2 Praktische Prüfung

Zur praktischen Prüfung werden den Teilnehmenden Muster/Exemplare (mit und ohne Mängel) zur Überprüfung vorgelegt. Die Teilnehmenden haben das Ergebnis der Überprüfung zu bewerten und zu dokumentieren.

Die Prüfung dauert xxx Minuten.

5. Bewertungsschlüssel

5.1 Schriftliche Prüfung

  • ist bestanden, wenn xx% der Fragen / Aufgaben richtig beantwortet / gelöst wurden
  • ist nicht bestanden, wenn weniger als xx% der Fragen / Aufgaben richtig beantwortet / gelöst wurden
  • zwischen xx% und xx%, kann eine mündliche Nachprüfung erfolgen.

5.2 Praktische Prüfung

  • ist bestanden, wenn xx % der Mängel erkannt und richtig bewertet wurden.
  • gilt als nicht bestanden, wenn ein eindeutiges Ablegekriterium nicht erkannt wird

6. Bescheinigung bei bestandener Prüfung

Der teilnehmenden Person wird vom Lehrgangsträger eine Bescheinigung ausgehändigt. Auf der Bescheinigung sind die Inhalte der Grundlagenvermittlung zu vermerken.

7. Bescheinigung bei Nichtteilnahme an bzw. Nichtbestehen der Prüfung

Bei Nichtteilnahme an bzw. Nichtbestehen der Prüfung kann der teilnehmenden Person eine Teilnahmebescheinigung ausgehändigt werden. Es muss darin ersichtlich werden, dass ein erfolgreicher Abschluss des Lehrgangs nicht erreicht wurde.

8. Wiederholung der Prüfung

Bei Nichtbestehen der schriftlichen und/oder praktischen Prüfung können/kann diese wiederholt werden. Voraussetzung hierfür ist die erneute Teilnahme an einem entsprechenden Lehrgang.

Ort, Datum Ausbildungsstätte


Synonyme: DGUV Grundsatz 312-906 - Grundlagen zur Qualifizierung für die Sachkunde zur Planung, Auswahl, Inbetriebnahme, Beurteilung und Prüfung von PSA gegen Absturz, Befähigte Person, Persönliche Absturzschutzausrüstung, Anschlageinrichtungen