- Name:
- DGUV G 312-906 (S24) - Grundlagen
- Titel (Deutsch):
- DGUV Grundsatz 312-906 (S24) - Sachkunde und Befähigung zur Überprüfung und Beurteilung von Kletterausrüstung, Persönlichen Absturzschutzausrüstungen, -systemen und Anschlagtechniken (Grundlagen)
- Titel (Englisch):
- DGUV Principle 312-906 (S24) - Expertise and qualification for the inspection and assessment of climbing equipment, personal fall protection equipment, systems and anchorage techniques (basic principles)
Hinweise der Redaktion
Titel | letzte Änderung |
---|---|
Persönliches Absturzschutzsystem | 18.07.2025 13:40 |
Zielgruppe (Sachkunde24) | 18.07.2025 13:31 |
Beschreibung
DGUV Grundsatz 312-906 (Version S24) - Grundlagen - Sachkunde und Befähigung zur Überprüfung und Beurteilung von Kletterausrüstung, Persönlichen Absturzschutzausrüstungen, -systemen und Anschlagtechniken
Inhaltsverzeichnis
- Vorbemerkung
- 1 Anwendungsbereich
- 2 Grundsätzliches
- 3 Begriffe und Definitionen
- 4 Persönliche Voraussetzungen / Präqualifikation
- 5 Ausbildungsziel und Schwerpunkte
- 5.1 Theoretische Inhalte
5.1.1 Grundverständnis der DIN EN 363
5.1.2 Themen für alle Einsatzumfelder
5.1.3 Industrie, Handwerk und Trainingsumgebungen (IHT)
5.1.4 Spiel-, Sport- und Freizeitanlagen (SFA)
5.1.5 Rettungsdienste, Rettungsrigging (RR) - 5.2. Praktische Inhalte
5.2.1 Industrie, Handwerk und Trainingsumgebungen (IHT)
5.2.2 Spiel-, Sport- und Freizeitanlagen (SFA)
5.2.3 Rettungsdienste, Rettungsrigging (RR)
- 5.1 Theoretische Inhalte
- 6 Ausbildungsdauer und Zeitrahmen
- 7 Befähigungsnachweis und Zertifikat
- 8 Anforderungen an Ausbildungsstätten
- 9 Abkürzungsverzeichnis
Anhang 1 - Muster einer Teilnahmebescheinigung / Zertifikat (S24)
Anhang 2 - Prüfungsordnung für die Prüfung zur Qualifizierung von Personen nach DGUV Grundsatz 312-906 (S24) - Vorlage
Vorbemerkung
Das Original der DGUV Grundsatz 312-906 bezieht sich auf die "Qualifizierung und Fortbildung von Personen, welche für die sachkundige Überprüfung und Beurteilung von persönlichen Absturzschutzausrüstung" befähigt werden sollen. Die formulierten Anforderungen gelten als beispielhafte Lösungen und schließen andere, mindestens ebenso sichere Lösungen nicht aus.
Das novellierten Befähigungskonzept der Redaktion von Sachkunde24 (S24) ergänzt den Wissen & Kompetenz- Rahmen des Originals um weitere Teilbereichen einschließlich dem Kontext wählbarer Anschlagpunkte- bzw.-techniken nach Einsatzumfeld (vgl. Abs. 1) mit besserer Sauberkeit & Struktur in der Trennschärfe.
Das Befähigungskonzept hat zum Ziel eine nachvollziehbare Befähigungskompetenz hinsichtlich einer Sachkunde zur Prüfung von:
- Persönliches Absturzschutzsystemen, also
- Persönliche Absturzschutzausrüstung / Kletterausrüstung nicht isoliert, sondern einschließlich der Verwendbarkeit und Prüfunganforderungen von
- Anschlag- und Sicherungspunkte
in Konformität & Stand der Technik aufzubauen. Ziel ist eine bessere Handhabung für Entscheidungs- und Verantwortungsträger im Beauftragungsprozess von "Befähigten Personen" nach TRBS 1203 zum Zwecke der Herstellung hinlänglicher Verkehrssichungspflichten im Kontext der BetrSichV § 15 und Risiken aus BGB § 823.
Die grundsätzliche Zertifizierungsstruktur des originalen DGUV Grundsatz 312-906 bleibt dabei nahezu unverändert.
Vollständig übernommen wurde, daß:
- die Zulassung einer Person zur Teilnahme an einer Ausbildungs- und Prüfungsordnung vom Zertifikatsersteller nach Einsatzumfeld (Teilbereichen) präqualifiziert werden muss.
- eine Grundlagenausbildung z.B. nach DGUV Grundsatz 312-906 (S24) - Grundlagen allein stehend nicht zur hinreichenden Befähigung einer Sachkunde für technische oder organisatorische Prüfungen führt, sondern immer mit mindestens einer Spezialisierung nach Teilbereichen erfolgreich abgeschlossen werden muss
- erfolgreich abgeschlossene Grundlagen- und Teilbereichsausbildungen bei der Ausgabe von Teilnahmebestätigungen / Zertifikaten transparent ausgewiesen und nachvollziehbar für Entscheidungen im Hinblick auf die resultierende Befähigungskompetenz sind.
- weitere Prüfberechtigungen über erfolgreich abgeschlossene Teilnahme an Aufbauseminaren erlangt werden können, sofern diese dem originalen oder nach S24 abgewandelten Grundsatz entsprechen (gegenseitige Anerkennung).
1 Anwendungsbereich
Dieser Grundsatz findet Anwendung im Bereich der Grundlagenvermittlung zur Prüfung von Kletter- und Bergsportausrüstungen, sowie Persönlichen Absturzschutzausrüstungen in Persönlichen Absturzschutzsystemen und Seiltechniken einschließlich Kraftschluss zum Anschlagpunkt und muss im Sinne dieses Grundsatzes mit mindestens einer Spezialisierung in einem Einsatzumfelder (Teilbereiche) erfolgreich abgeschlossen werden. Die Spezialisierung erfolgt nach folgender Struktur der :
1.1 Industrie, Handwerk und Trainingsumgebungen (IHT)
- Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz (PSAgA)
- Persönliche Absturzschutzausrüstung zum Retten (RA)
- Persönliche Absturzschutzausrüstung zum Befahren von Schächten, Behältern und umschlossenen Räumen [SB]
- Höhenarbeit - Seilzugangs- und Positionierungstechnik (SZP)
- Baumklettern - Seilklettertechnik (SKT)
- Veranstaltungsrigging (SQQ2)
- Gewerbliches Höhenrettungsteam - Gewerbliches Retten aus Höhen und Tiefen (GRHT)
1.2 Spiel-, Sport- und Freizeitanlagen (SFA)
Betrieb von ortsfesten Anlagen im Kontext mit Zugänglichkeit für Personen unter 18 Jahren auf
- Spielplätzen, Sporthallen, Sportstätten und Badeanstalten
- Künstliche Kletteranlagen (SFA-KKA)
- Seilgärten (SFA-S)
- Hochseilgarten
- Niederseilgärten
Errichtung von mobilen seiltechnischen Konstruktionen mit Zugänglichkeit für Personen mit besonderem Schutzverhältnis z.B. Personen zwischen 3-18 Jahren, Betriebssport etc. oder als gewerbsmäßig betriebene Attraktion oder Veranstaltung (vgl. Veranstaltungsrigging (IHT-SQQ2)).
- Bergführung und Klettersteige (STEP-BF)
- Bergsteigen und Hochtouren (STEP-BS)
- Canyoning (STEP-C)
- spontane Konstruktionen
- "Bungee"
- "Houserunning"
- "Flying Fox"
- "Kistenstapel- Maibaumklettern"
- "Slackline"
1.3 Rettungsdienste, Rettungsrigging (RR)
- Robust Rescue Rigging (RR-RRR)
- Bergrettung (RR-BR)
- Gerätesätze Sommer (RR-BR-S)
- Gerätesätze Winter (RR-BR-W)
- Wasser, Eis- und Strömungsrettung - Wasserwacht und DLRG (RR-SR)
- Spezielle Rettung aus Höhen und Tiefen (RR-SRHT)
- Luftrettung (RR-LR)
- Höheninterventionstechnik (RR-HIT)
- Tierrettung (>150kg)?
1.4 Ausschlüsse
Dieser Grundsatz beinhaltet keine automatische Qualifizierung von Personen für Prüfbefähigungen, wo Hersteller oder EU-Inverkehrbringer eines Prüfgegenstandes bei den Prüfanforderungen eine höhere Autorisierung und/oder besondere Qualifizierung zur Nutzung geeigneter Werkzeuge und Messmittel eingefordert werden. Dies kann nicht selten für Prüfberechtigungen zur Überprüfung von einigen, aber nicht allen z.B.:
- Brems- und Abseilgeräte
- Rettungshubgeräten
- Abseilgeräten
- Motorwinden für den Personentransport
- Auffang- und Höhensicherungsgeräte
- Höhensicherungsgeräten
- Anschlagmöglichkeiten
- dauerhaft befestigte Anschlageinrichtungen (z.B. auf Dächern, an Fassaden und Konstruktionen)
- dauerhaft befestigte Sicherungspunkte (z.B. an Kletteranlagen, in Hochseilgärten und an Felsen)
der Fall sein. Persönliche Absturzschutz- und Kletterausrüstungen müssen technisch und organisatorisch eine Konformität aufweisen und gemäß DIN EN 365 eine Bedienungs- bzw. Montageanleitung in Landessprache bereitstellen. Notwendige Informationen zu Prüfanforderungen müssen vom Prüfer immer ergänzend recherchiert und berücksichtigt werden.
2 Grundsätzliches
2.1 Persönliche Absturzschutzausrüstung und Kletterausrüstung
Persönliche Absturzschutzausrüstung und Kletterausrüstung sind entsprechend der Einsatzbedingungen und den betrieblichen Verhältnissen nach Bedarf, mindestens jedoch innerhalb von 12 Monaten auf ihren einwandfreien Zustand durch eine sachkundige Person zu prüfen. Die Prüfung ist zu dokumentieren.
2.2 Anschlagpunkte für Personenlasten bzw. -sicherung
Anschlagmöglichkeiten wie Befestigungs- und Sicherungspunkte, welche dem halten, tragen oder sichern einer Personenlast dienen, sind vor der ersten Inbetriebnahme und anschließend im Abstand der vom verantwortlichen Betreiber festgelegten Bedingungen durch eine sachkundige Person auf einwandfreien Zustand zu prüfen. Fehlt eine abweichend schlüssige gemäß TRBS 1111 nachvollziehbare Festlegung, kann ersatzweise eine Notwendigkeit zur jährlichen Prüfung und Dokumentation angenommen werden.
3 Begriffe und Definitionen
3.1 Sachkundige Person
Sachkundig im Sinne dieses Grundsatzes ist eine Person, die
- nach diesem Grundsatz qualifiziert wurde und auf Grund ihrer fachlichen Ausbildung und Erfahrung, ausreichende Kenntnisse zum Stand der Technik auf dem Gebiet der persönlichen Absturzschutzausrüstungen / Kletterausrüstungen und deren bestimmungsgemäßen Benutzung hat und
- mit den einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, dem DGUV Regelwerk oder spezifischen Regelungen der Einsatzumfeld (Teilbereiche) wie z.B. anerkannten Lehrmeinungen von Dienststellen, Fachverbände sowie allgemein anerkannten Regeln der Technik, DIN-EN-Normen, DIN-Normen, soweit vertraut ist, dass sie den ordnungsgemäßen Zustand persönlicher Absturzschutzsysteme in einem oder mehreren Einsatzumfeld (Teilbereiche) prüfen und beurteilen kann.
3.2 Qualifizierte Person im Teilbereich SFA und STEP
Eine Person, die durch eine bergsportliche Ausbildung nach anerkannter Lehrmeinung der Fachsportverbände z.B. DAV oder gleichwertiger Institutionen, z.B. universitärer Einrichtungen, zur Ausbildung von Sportlehrern und -lehrerinnen hat sowie
- zeitnahe Erfahrung und Praxis in der Anwendung und Sichtprüfung persönlicher Absturzschutzausrüstungen und deren Seil- und Anschlagtechniken besitzt.
- in der Lage ist, ihre im eigenen persönlichen Besitz und im Verantwortungsbereich der Betreuung befindliche persönlichen Absturzschutzausrüstungen und Anschlagpunkte auf einwandfreien Zustand zu prüfen.
3.3 Qualifizierte Person im Teilbereich SFA-S
Eine Person, die durch eine seiltechnische Ausbildung nach anerkannter Lehrmeinung der Fachverbände ERCA oder gleichwertiger Institutionen besitzt und in der Lage ist, ihre im eigenen persönlichen Besitz und die im Verantwortungsbereich befindlichen persönlichen Absturzschutzsysteme auf einwandfreien Zustand zu prüfen.
3.4 Qualifizierte Person im Teilbereich SFA-STEP
Eine Person, die durch eine seiltechnische Ausbildung nach anerkannter Lehrmeinung der Fachverbände IAPA oder gleichwertiger Institutionen besitzt und in der Lage ist, ihre im eigenen persönlichen Besitz und die im Verantwortungsbereich befindlichen persönlichen Absturzschutzsysteme auf einwandfreien Zustand zu prüfen.
3.5 Qualifizierte Person im Teilbereich RR
Eine Person, die durch eine seiltechnische Ausbildung nach anerkannter Lehrmeinung von Dienstellen z.B. Landesfeuerwehrschulen und Fachverbände z.B. nach IKAR, AGBF, ITRA oder gleichwertige fachliche Ausbildung absolviert einschließlich Erfahrung gesammelt hat und mit den einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, dem Kontext zum DGUV Regelwerk und spezifischen Regelungen bei institutioneller Rettung und Nofallprozeduren soweit vertraut ist, dass sie den ordnungsgemäßen Zustand im Einsatzumfeld verwendeter persönlicher Absturzschutzsysteme prüfen und beurteilen kann.
4 Persönliche Voraussetzungen / Präqualifikation der Fachkunde
An der Qualifizierung dürfen nur solche Personen teilnehmen,
- die mindestens das 18. Lebensjahr vollendet haben und
- Die nachweislich auf Grund ihrer fachlichen Ausbildung und Erfahrungen über ausreichende praktische und theoretische Kenntnisse hinsichtlich des Einsatzes und Umganges mit persönlichen Absturzschutzausrüstungen im jeweiligen Teilbereich besitzen.
Die theoretischen und praktischen Kenntnisse können auch im Rahmen der Qualifizierung durch eine Prüfung nachgewiesen werden. Folgende Nachweise gelten z.B. als ausreichend für die Teilbereiche:
- PSAgA / RA: Unterweisungsnachweise, Eingangstests (siehe DGUV Grundsatz 312-001)
- SZP: mindestens Level 1 (siehe DGUV I 212-001)
- SKT: mindestens SKT Level B (siehe VSG 4.2 ...)
- SQQ2: mindestens Level 1
- SRHT: Übungsnachweise (Empfehlung der AGBF – Spezielle Rettung aus Höhen und Tiefen)
- Ausrüstungen nach den Gerätesätzen (DIN 14800-16, DIN 14800-17) für die Feuerwehr: Grundlehrgang nach Empfehlung AGBF
- Bergsteigerausrüstungen: fachsportliche Ausbildung oder Bergführereignungstest
- Seilgärten (SFA-S) und Seiltechnik in der Erlebnispädagogik (SFA-STEP): Qualifizierte Person im Bereich SFA-S und STEP, mindestens Retter oder höherwertige Ausbildung
- HIT: Nachweis Dienststelle, HIT Gruppe, Unterweisungsnachweise
- Bergrettung / Bergwacht: Nachweis abgeschlossene Grundausbildung (Sommer-Winter-Lehrgang)
5 Ausbildungsziel und Schwerpunkte
Ziel der Qualifizierung DGUV Grundsatz 312-906 (S24) ist es, die Teilnehmenden auf dem Gebiet der persönlichen Absturzschutzsysteme soweit mit den einschlägigen arbeitsschutzspezifischen Gesetzen, Verordnungen, Vorschriften und anerkannten Regeln der Technik vertraut zu machen, dass sie den ordnungsgemäßen Zustand der Einzel- und Bestandteile im jeweiligen
- Einsatzumfeld (vgl. Abs 1)
- in Mitberücksichtigung von Bedienungsanleitungen (vgl. DIN EN 365)
technisch und organisatorisch zuverlässig beurteilen und bewerten können.
5.1 Theoretische Inhalte
Es werden Grundkenntnisse über Funktionen und Wirkungsweise der Ausrüstungen und systematischen Zusammenstellung, notwendig kraftschlüssigen Verankerung sowie bestimmungsgemäßer Benutzung vermittelt.
5.1.1 Grundverständnis der DIN EN 363
DIN EN 363 | Konformitätsvermutung | Glossar (S24-R) |
---|---|---|
4.2.1 Rückhaltesystem | DIN EN 363 - RHS | Rückhaltesystem (RHS) |
4.2.2 Arbeitsplatzpositionierungssystem | DIN EN 363 - APS | Arbeitsplatzpositionierungssystem (APS) |
4.2.3 System für seilunterstützten Zugang | DIN EN 363 - SsZ | Seilunterstützter Zugang- und Positionierung (SZP) |
4.2.3.1 | Tragsystem | |
4.2.3.2 | Sicherungssystem | |
4.2.4 Auffangsystem | DIN EN 363 - AS | Auffangsystem (AS) |
4.2.5 Rettungssystem | DIN EN 363 - RS | Rettungssystem (RS) |
Auf die Konstruktion ist soweit einzugehen, wie diese Kenntnisse für die Beurteilung des ordnungsgemäßen Zustands erforderlich sind. Die sicherheitstechnischen Belange aus den Regelwerken sind in die einzelnen Schulungsabschnitte / Lehreinheiten zu integrieren.
5.1.1.1 Grundverständnis zu Lastannahmen am Anseilpunkt
ToDo vgl. Fangstoß
5.1.1.2 Grundverständnis zu Lastannahmen am Anschlagpunkt
Eine Zusammenstellung der Lastannahmen für Anschlageinrichtungen und -möglichkeiten (vgl. FB PSA - 017) für die jeweilige Einsatzart wird in der folgenden Tabelle dargestellt.
Einzelanschlageinrichtungen/Anschlagmöglichkeiten | eine Person | zwei Personen |
---|---|---|
PSA | 9 kN | 10,5 kN |
Bauprodukte | 9 kN | 10,5 kN |
Maschine | 6 kN x Sicherheitsfaktor | (6+1) kN x Sicherheitsfaktor |
Anschlagmöglichkeit | eine Person | zwei Personen |
Stahlbau (z.B. Türme, Maste) | 7,5 kN | 8,75 kN |
Hinweis: Die hier angegebenen Lasten berücksichtigen nicht den Lastfall Rettung. Für Seil- und Schienensysteme sind die Angaben des Herstellers zu berücksichtigen.
Systematik (2) | Anschlagpunkte |
---|---|
Anschlageinrichtungen | DIN EN 959, EN 795 ! (A,C,D), DIN CEN/TS 16415, DIN EN 17235 |
Sicherheitsdachhaken | EN 517 !, DIN EN 17235 |
Ortsfeste Leitern und Zugänge | DIN 28017, DIN EN ISO 14122, DGUV I 208-032, DIN EN 14396, DIN 19572 |
Steigschutzanlagen inkl. Führungen | DIN EN 353-1, DIN EN 353-2 |
Arbeitskorb / Hubarbeitsbühne | DIN EN 19427, FB PSA - 010, DGUV I 208-019 |
Krananlage | FBHM-100 |
Baum | VSG 4.2 ... |
Fels | DIN EN 569, DIN EN 959, UIAA 122, UIAA 123 |
Spiel-, Sport- und Freizeitanlagen | DIN EN 12572-1, DIN EN 15567, DGUV I 202-072, DIN EN 18039 |
5.1.2 Themen für alle Einsatzumfelder (Teilbereiche)
Als Themen sind für alle Einsatzumfelder (Teilbereiche) sind zu berücksichtigen:
- Beauftragungsprozess von "Befähigten Personen" nach TRBS 1203 zum Zwecke der Herstellung hinlänglicher Verkehrssichungspflichten im Kontext der BetrSichV § 15 und Risiken aus BGB § 823.
- Aufgaben und Verantwortung von Unternehmer/innen bzw. Arbeitgebern, Aufsichtführenden, Beschäftigten bzw. Verwender/innen und Sachkundigen bei der Auswahl, Bereitstellung und Verwendung der persönlichen Arbeitsschutzausrüstung
- EU-Konformitätserklärung
- Anerkannte Regeln der Technik (z.B. DIN/EN)
- Produktkennzeichnung
- Gebrauchsanleitung/ Sicherheitsinformationen der Hersteller
- Systeme, deren bestimmungsgemäße Benutzung sowie Einsatz- und Verwendungsbereiche einschließlich Lastannahmen
- Materialkunde
- Mängel und Schäden
- Kräfte und deren Wirkung (z.B. Fangstoßkräfte, Prüfkräfte), Vektorkräfte (z.B. beim Spannen von Seilen)
- Aufbewahrung, Pflege, Lebensdauer
- Eingangskontrolle und Registrierung
- Organisation der Prüfung und Festlegung von Prüfintervallen
- Dokumentation der Prüfung
- Produktwarnungen, Aufrufe zur Überprüfung, Rückrufaktionen
- Hinweise auf Fachliteratur, Herstellerveröffentlichungen, Internetquellen
Darüber hinaus sind aus dem Grundverständnis der DIN EN 363 weitere spezifische Inhalte zu berücksichtigen. Dies sind im Einsatzumfeld (Teilbereich):
5.1.3 Industrie, Handwerk und Trainingsumgebungen (IHT)
Ableitungen vom Grundverständnis der DIN EN 363 (vgl. Abs. 5.1.1) in den Teilbereichen des Einsatzumfelds (IHT)
PSAgA / RA in Unternehmen
- Staatliche Vorschriften
- DGUV Regelwerk
- Betriebsanweisungen
- Rückhaltesysteme
- Arbeitsplatzpositionierungssysteme
- Auffangsysteme und Rettungssysteme
- SZP / SQQ2
- Staatliche Vorschriften
- Zusätzliche organisatorische Maßnahmen
- DGUV Regelwerk
- Anerkannte Lehrmeinungen der Fachverbände
- Vertikale Auf- und Abstiegstechniken
- Mobile Flaschenzugsysteme
- Horizontale und Schrägseilbahnen
- Horizontale Traversierung
- Zwischenverankerungen/Seilumlenkungen und Spezielle Vorstiegstechniken
- SKT
- VSG der SVLFG
- Sicherheitsregeln für die Durchführung von seilunterstützten Arbeitsverfahren in der Baumkrone unter Einsatz geeigneter motorisch angetriebener Baumpflegegeräte
- Anerkannte Lehrmeinungen der Fachverbände und akkreditierten SKT Schulen
- Betriebsanweisungen
5.1.4 Spiel-, Sport- und Freizeitanlagen (SFA)
- Ableitungen vom Grundverständnis der DIN EN 363 (vgl. Abs. 5.1.1) in den Teilbereichen des Einsatzumfelds (SFA)
5.1.4.1 Organisatorische Betrachtung
- Betreiber- und Verkehrssicherungspflichten im (halb) öffentlichen Raum
- Kindertagesstätten, Schule, Spielumgebungen, Sportstätten, Badeanstalten, Natur
- Anerkannte Lehrmeinungen der Fachverbände und Fachsportverbände zu Seil- und Sicherungstechniken
5.1.4.2 Technische Betrachtung
- Sport-, Turn-, Wasserspiel- und Spielplatzgeräte
- Künstliche Kletteranlagen (SFA-KKA)
- Seilgärten (SFA-S)
- Bergsportausrüstungen im Sport- und Freizeitbereich bei temporäre Erlebnisaktivität- und pädagogik (SFA-STEP)
- UIAA Standards vs. EN Bergsport
- Bergführung und Klettersteige
- Bergsteigen und Hochtouren
- mobile seiltechnische Konstruktionen
5.1.5 Rettungsdienste, Rettungsrigging (RR)
- Ableitungen vom Grundverständnis der DIN EN 363 (vgl. Abs. 5.1.1) in den Teilbereichen des Einsatzumfelds (RR)
- Lastannahmen, Seil- und Anschlagtechniken im Robust Rescue Rigging (RRR)
5.1.5.1 Bergrettung (RR-BR)
- Sommer
- Winter
5.1.5.2 Spezielle Rettung aus Höhen und Tiefen (RR-SRHT)
- aus Höhen
- aus Tiefen
5.1.5.3 Wasser- und Strömungsrettung - Wasserwacht und DLRG (RR-SR)
- aus Wasser
- aus Strömung
5.1.5.4 Luftrettung (RR-LR)
5.1.5.5 Höheninterventionstechnik (RR-HIT)
- Rückzug
- Zugriff
5.2. Praktische Inhalte
Den Teilnehmenden sind die durch den praktischen Gebrauch möglicherweise eintretenden Schäden an persönlicher Absturzschutzausrüstung und Anschlagpunkten umfassend aufzuzeigen und zu erläutern. Dabei sind die äußeren bzw. sichtbaren Mängel (z.B. chemische Einflüsse, Alterung, Verschleiß) und inneren bzw. nicht sichtbaren Mängel zu behandeln und auf deren Bewertung einzugehen. An Demonstrationsobjekten sind Schäden bzw. Mängel zu erläutern und zu bewerten. Empfehlungen für die weitere Benutzung sind abzuleiten.
Um den ordnungsgemäßen Zustand der persönlichen Absturzschutzsysteme beurteilen zu können, sind weitere spezifische Inhalte – insbesondere im Zusammenhang mit der Benutzung der Ausrüstung – zu berücksichtigen. Dies sind für die Einsatzumfelder (Teilbereiche):
5.2.1 Industrie, Handwerk und Trainingsumgebungen (IHT)
- Typische Systeme und praktische Anwendungen der DIN EN 363 (vgl. Abs. 5.1.1) in den Teilbereichen des Einsatzumfelds (IHT) (vgl. Abs. 5.1.3)
5.2.1.1 PSAgA / RA in Unternehmen
Vermittlung des bestimmungsgemäßen Einsatzes und die Funktion von verschiedenen Systemen anhand von praktischen Beispielen. Hier sind je nach Anwendungsbereich relevante:
- Rückhaltesysteme
- Arbeitsplatzpositionierungssysteme
- Auffangsysteme
- Rettungssysteme
zu behandeln.
5.2.1.2 SZP / SKT
Vermittlung des bestimmungsgemäßen Einsatzes und die Funktion von nachfolgenden Techniken je nach Anwendungsbereich anhand von praktischen Beispielen:
- Vertikale Auf- und Abstiegstechniken
- Mobile Flaschenzugsysteme
- Horizontale und Schrägseilbahnen
- Horizontale Traversierung
- Zwischenverankerungen/Seilumlenkungen
- Spezielle Vorstiegstechniken
- Anschlagpunkte zur Verwendung von 2 Personenlasten (aktive Rettungstechniken)
5.2.2 Spiel-, Sport- und Freizeitanlagen (SFA)
- Typische Systeme und praktische Anwendungen der DIN EN 363 (vgl. Abs. 5.1.1) in den Teilbereichen des Einsatzumfelds (SFA) (vgl. Abs. 5.1.4)
Grundsätze des Sportklettern und sichern in
- stationären Boulder- und Kletteranlagen (SFA-KKA).
- Adventureparks (Klettergärten in Bäumen)
- stationäre Hochseilgärten
stationäre Niederseilgärten
!Routenbau und betriebliche Kontrollgänge (DGUV)
5.2.2.1 Seiltechnik und Ausrüstung in der Erlebnispädagogik (SFA-STEP)
Die Vermittlung des bestimmungsgemäßen Einsatzes und die Funktion von verschiedenen Systemen anhand von praktischen Beispielen. Dabei sind die spezifischen Inhalte des Teilbereich STEP zu behandeln.
- temporäre Hochseilelemente
- mobile Seilaufbauten die zur Vermittlung erlebnispädagogischer Inhalte übergangsweise errichtet und betrieben werden
- möbille Boulder- und Klettersysteme
- Houserunning
- Flying Fox
- Slacklinesysteme mit Sicherung etc.
5.2.2.2 Seiltechnik und Ausrüstungen im Sport- und Freizeitbereich des Bergsports (SFA-Bergsport /SFA-STEP)
Die Vermittlung des bestimmungsgemäßen Einsatzes von Bergsportausrüstungen entsprechend der anerkannten Lehrmeinungen der Fachverbände anhand von praktischen Beispielen zu behandeln:
- Klettersteiggehen
- Mehrseillängen- und Alpinklettern
- Canyoning
- Eisklettern
- Hochtourengehen (Gletscherseilschaft)
5.2.3 Rettungsdienste, Rettungsrigging (RR)
- Typische Systeme und praktische Anwendungen der DIN EN 363 (vgl. Abs. 5.1.1) in den Teilbereichen des Einsatzumfelds (RR) (vgl. Abs. 5.1.4)
- Praktische Durchführung der Messung von Lastannahmen, Seil- und Anschlagtechniken im Robust Rescue Rigging (RRR)
5.2.3.1 Bergrettung (RR-BR)
- Sommer
- Winter
5.2.3.2 Spezielle Rettung aus Höhen und Tiefen (RR-SRHT)
- aus Höhen
- aus Tiefen
5.2.3.3 Wasser- und Strömungsrettung - Wasserwacht und DLRG (RR-SR)*
- aus Wasser
- aus Strömung
5.2.3.4 Luftrettung (RR-LR)
5.2.3.5 Höheninterventionstechnik (RR-HIT)
- Rückzug
- Zugriff
6 Ausbildungsdauer und Zeitrahmen
- Die Vermittlung der theoretischen (vgl. Abs. 5.1) und praktischen Inhalte (vgl. Abs. 5.2) umfasst für den Grundlagenteil und jeden Teilbereich mindestens 12 Lehreinheiten à 45 Minuten (inkl. Prüfung).
- Bei Spezialisierung eines Teilbereichs ohne bestehende Präqualifikation im Einsatzumfeld, muss der Grundlagenteil des neuen Einsatzumfelds wiederholt werden
- Beschränkt sich die Qualifizierung nur auf einzelne Produkte bzw. Produktgruppen kann die Anzahl der Lehreinheiten entsprechend reduziert werden.
Für die Vermittlung der praktischen Inhalte ist die Anzahl der Dozenten und Dozentinnen an die Anzahl der Teilnehmenden anzupassen.
Hinweis: Empfohlen wird ein Verhältnis von vier Teilnehmenden zu einem Dozenten oder einer Dozentin.
7 Befähigungsnachweis und Zertifikat
Der Nachweis der Qualifizierung kann durch die erfolgreiche Teilnahme an einem Lehrgang nach diesem Grundsatz (z.B. bei Unfallversicherungsträgern, Herstellern, privaten Schulungsträgern) erbracht werden.
- Dazu haben die Teilnehmenden am Ende des Lehrgangs ihre Kenntnisse und Fähigkeiten in einer Prüfung mit praktischem und theoretischem Teil nachzuweisen. Die näheren Einzelheiten regelt eine Prüfungsordnung des Lehrgangsträgers (Inhalte der Prüfungsordnung, siehe Anhang 2).
- Über den Nachweis der Qualifizierung werden dem Teilnehmenden vom Lehrgangsträger zwei Bescheinigungen ausgehändigt.
- eine Bescheinigung sind die Inhalte des absolvierten Teilbereichs (Muster einer Teilnahmebescheinigung, siehe Anhang 1).
- und eine aktualisierte Bescheinigung der Befähigungskompetenz mit Berücksichtigung, präqualifizierte Einsatzumfelder (Teilbereiche), welche vom Teilnehmer nachweislich beigebracht oder im Rahmen der Präqualifikation akzeptiert oder erfolgreich absolviert wurden
- aus vergangenen Lehrgängen nach DGUV Grundsatz 312-906 (Einsatzumfeld und Teilbereiche)
- Ergebnisse von Eingangskontrollen zum Wissenstand nach DGUV Grundsatz 312-906 nach Einsatzumfeld
- Ergebnisse von Eingangskontrollen zum Wissenstand nach DGUV Grundsatz 312-906 nach Einsatzumfeld
- Befähigungsnachweise im Kontext der Prüfung von PSA, Anschlagpunkten und Hebetechnik
- Befähigungsnachweise im Umgang mit Persönlicher Absturzschutzausrüstung oder Kletterausrüstung (nicht älter als 12 Monate)
Die Prüfungsunterlagen einschließlich der Bescheinigung sind beim Ausbildungsträger für 5 Jahre aufzubewahren.
7.1 Aufrechterhaltung der Qualifikation als sachkundige Person
Zur Aufrechterhaltung ihrer Qualifikation und im Rahmen ihrer Sorgfaltspflicht hat die sachkundige Person fortlaufend ihr Wissen dem Stand der Technik anzupassen. Das kann z.B. erfolgen durch:
- regelmäßige Tätigkeit als sachkundige Person
- vgl. Nachweis der S24-Kompetenz im eigenen Prüferprofil des Sachkundigenverzeichnis
- Teilnahme an Kursen von Herstellern oder Fachverbänden
- Teilnahme an geeigneten Fachveranstaltungen und Messen
- S24-Systemschulung (Verwalter, Prüfer)
- Ausbilder- und Trainertätigkeit im jeweiligen Einsatzumfeld (Teilbereich)
- vgl. Nachweis der S24-Kompetenz im eigenen Trainerprofil des Sachkundigenverzeichnis
8 Anforderungen an Ausbildungsstätten
Die Qualifizierung zur sachkundigen Person ist nach einem konkreten Rahmenlehrplan und einer Prüfungsordnung durchzuführen. Diese Unterlagen sind von den Ausbildungsstätten den entsprechenden Institutionen bezogen auf den jeweiligen Teilbereich des Einsatzumfelds zur Information und gegebenenfalls Beteiligung vorzulegen:
8.1 Industrie, Handwerk und Trainingsumgebungen (IHT)
Teilbereich PSAgA, RA und SZP:
Fachbereich „Persönliche Schutzausrüstungen“
c/o Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft (BG BAU)
Eulenbergstraße 13-21
51065 Köln
Teilbereich SKT:
Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG)
Frankfurter Straße 126
34131 Kassel
8.2 Spiel-, Sport- und Freizeitanlagen (SFA)
Teilbereich Bergsport:
Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG)
Präventionsfeld Sport
Postfach 20 20 42
80020 München
8.3 Rettungsdienste, Rettungsrigging (RR)
9 Abkürzungsverzeichnis
AGBF: Arbeitsgemeinschaft der Leiter der Berufsfeuerwehren
DGUV: Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung
ERCA: European Ropes Course Association – Verein zur Förderung von Seilgärten e.V.
GDA: Gemeinsame Deutsche Arbeitsschutzstrategie
HIT: Ausrüstung für Höheninterventionstechnik
IAPA: International Adventure Park Association
PSAgA: Persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz
RA: Ausrüstungen zum Retten aus Höhen und Tiefen
[RR-R]: Robust Rescue Rigging
SFA-S: Sport- und Freizeitanlagen - Seilgärten
SRHT: Spezielle Rettung aus Höhen und Tiefen
STEP: Seiltechniken in der Erlebnispädagogik
SVLFG: Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau
SZP: Seilzugangs- und Positionierungstechnik
TRBS: Technische Regel für Betriebssicherheit
VSG: Vorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz der SVLFG
Anhang 1 - Muster einer Teilnahmebescheinigung / Zertifikat (S24-Vorlage)
Herr/Frau: Vorname Name
Geburtsdatum: TT/MM/JJJJ
Firma: Firma Teilnehmer/in
hat vom TT/MM/JJJJ bis TT/MM/JJJJ
an einem von Ausbildungsstätte durchgeführten Seminar gemäß dem DGUV Grundsatz 312-906 (S24)
[„Sachkunde und Befähigung zur Überprüfung und Beurteilung von Kletterausrüstung, Persönlichen Absturzschutzausrüstungen, -systemen und Anschlagtechniken“]
Einsatzumfeld
Grundlagen | präqualifiziert | teilgenommen | bestanden |
---|---|---|---|
Industrie, Handwerk und Trainingsumgebungen (IHT) | [X] | [X] | [X] |
Spiel-, Sport- und Freizeitanlagen (SFA) | [X] | [X] | [X] |
Rettungsdienste (RD) | [X] | [X] | [X] |
Teilbereich
Spezialisierung | präqualifiziert | teilgenommen | bestanden |
---|---|---|---|
Teilbereich 1-1 (IHT-1) | [X] | [X] | [X] |
Teilbereich 2-1 (SFA-1) (SFA) | [X] | [X] | [X] |
Teilbereich 3-1 (RD-1) | [X] | [X] | [X] |
Folgende Ausrüstungen waren Bestandteil des Seminars:
einschließlich
Systematik (2) | Anschlagpunkte |
---|---|
Anschlageinrichtungen | DIN EN 959, EN 795 ! (A,C,D), DIN CEN/TS 16415, DIN EN 17235 |
Sicherheitsdachhaken | EN 517 !, DIN EN 17235 |
Ortsfeste Leitern und Zugänge | DIN 28017, DIN EN ISO 14122, DGUV I 208-032, DIN EN 14396, DIN 19572 |
Steigschutzanlagen inkl. Führungen | DIN EN 353-1, DIN EN 353-2 |
Arbeitskorb / Hubarbeitsbühne | DIN EN 19427, FB PSA - 010, DGUV I 208-019 |
Kran | FBHM-100 |
Baum | VSG 4.2 ... |
Fels | DIN EN 569, DIN EN 959, UIAA 122, UIAA 123 |
Spiel-, Sport- und Freizeitanlagen | DIN EN 12572-1, DIN EN 15567, DGUV I 202-072, DIN EN 18039 |
Zertifikatsnummer: Nummer, Datum: TT/MM/JJJJ, **Ausbilder/in: Name Ausbilder/in, LOGO, Ausbildungsstätte
Anhang 2 - Inhalte der Prüfungsordnung für die Prüfung zur Qualifizierung von Personen nach DGUV Grundsatz 312-906 (S24-Vorlage)
1. Inkrafttreten
Diese Prüfungsordnung tritt am .... in Kraft. Sie gilt zeitlich unbegrenzt. Sie kann durch eine aktualisierte Fassung ersetzt werden.
Hinweis: Während des Lehrgangs muss die Prüfungsordnung für die Teilnehmenden einsehbar sein.
2. Zulassung zur Prüfung
Zur Prüfung werden nur die Personen zugelassen, die an einem Lehrgang zur Grundlagenvermittlung im relevanten Einsatzumfeld (Teilbereich) (vgl. Abs. 1) nachweislich teilgenommen haben.
3. Prüfungsausschuss
Für die Abwicklung der Prüfung ist ein Prüfungsausschuss bestehend aus mindestens 2 Personen zu bilden. Zu den Aufgaben des Prüfungsausschusses gehören unter anderem:
- Zulassung zur Prüfung
- Beschließung der Prüfungsaufgaben
- Entscheidung über die Verwendung von Hilfsmitteln/Unterlagen
- Bewertung der Prüfungsleistungen
- Entscheidung über Bestehen oder Nichtbestehen der Prüfung
- Ausstellen der Bescheinigung über Bestehen oder Nichtbestehen
4. Prüfung
- Zur Feststellung der erfolgreichen Teilnahme ist eine schriftliche und praktische Prüfung abzulegen.
- Vor Beginn der Prüfung erläutert der Prüfungsausschuss die wesentlichen Inhalte der Prüfungsordnung und ermittelt durch Nachfragen, ob sich alle Teilnehmenden in der Lage sehen, an der Prüfung teilzunehmen.
- Falls eine teilnehmende Person zurücktreten möchte, erhält diese lediglich eine Teilnahmebescheinigung (siehe auch Pkt. 7 dieses Anhangs).
- Mit der Teilnahme an der Prüfung erkennt jede teilnehmende Person die Prüfungsordnung an.
4.1 Schriftliche Prüfung
Die schriftliche Prüfung soll sich an den vermittelten theoretischen Themen (vgl. Abs. 5.1) orientieren und zu jedem Einsatzumfeld und Teilbereich mindestens 10 Fragen/Aufgaben beinhalten:
- Gesetzliche Grundlagen
- Anwendung und Funktion der Absturzschutzausrüstungen
- Anwendung und Lastannahmen von Anschlagpunkten
- Materialkunde und Prüfung
Die Prüfung dauert 10min je Einsatzumfeld und Teilbereich Minuten.
4.2 Praktische Prüfung
Zur praktischen Prüfung werden den Teilnehmenden zum jeweiligen Einsatzumfeld und Teilbereich (vgl. Abs. 5.2) passende Muster/Exemplare/Exponate (mit und ohne Mängel) zur Überprüfung vorgelegt. Die Teilnehmenden haben das Ergebnis der Überprüfung zu bewerten und zu dokumentieren.
Die Prüfung dauert 30 Minuten.
5. Bewertungsschlüssel
5.1 Schriftliche Prüfung
- ist bestanden, wenn 70% der Fragen / Aufgaben richtig beantwortet / gelöst wurden
- ist nicht bestanden, wenn weniger als xx% der Fragen / Aufgaben richtig beantwortet / gelöst wurden
- zwischen 65% und 70%, kann eine mündliche Nachprüfung erfolgen.
5.2 Praktische Prüfung
- ist bestanden, wenn 70 % der Mängel erkannt und richtig bewertet wurden.
- gilt als nicht bestanden, wenn ein eindeutiges Ablegekriterium nicht erkannt wird
6. Bescheinigung bei bestandener Prüfung
Der teilnehmenden Person wird vom Lehrgangsträger eine Bescheinigung ausgehändigt. Auf der Bescheinigung sind die Inhalte der Grundlagenvermittlung zu vermerken.
7. Bescheinigung bei Nichtteilnahme an bzw. Nichtbestehen der Prüfung
Bei Nichtteilnahme an bzw. Nichtbestehen der Prüfung kann der teilnehmenden Person eine Teilnahmebescheinigung ausgehändigt werden. Es muss darin ersichtlich werden, dass ein erfolgreicher Abschluss des Lehrgangs nicht erreicht wurde.
8. Wiederholung der Prüfung
Bei Nichtbestehen der schriftlichen und/oder praktischen Prüfung können/kann diese wiederholt werden. Voraussetzung hierfür ist die erneute Teilnahme an einem entsprechenden Lehrgang.
Ort, Datum Ausbildungsstätte
Synonyme: DGUV Grundsatz 312-906 - Grundlagen zur Qualifizierung für die Sachkunde zur Planung, Auswahl, Inbetriebnahme, Beurteilung und Prüfung von PSA gegen Absturz, Befähigte Person, Persönliche Absturzschutzausrüstung, Anschlageinrichtungen