Normenverzeichnis » Norm: DGUV G 312-906 (S24) - Grundlagen

Hinweise der Redaktion

Titel letzte Änderung
Persönliches Absturzschutzsystem 18.07.2025 13:40
Zielgruppe (Sachkunde24) 18.07.2025 13:31

Beschreibung

DGUV Grundsatz 312-906 (Version S24) - Grundlagen - Sachkunde und Befähigung zur Überprüfung und Beurteilung von Kletterausrüstung, Persönlichen Absturzschutzausrüstungen, -systemen und Anschlagtechniken

Inhaltsverzeichnis

Anhang 1 - Muster einer Teilnahmebescheinigung / Zertifikat (S24)
Anhang 2 - Prüfungsordnung für die Prüfung zur Qualifizierung von Personen nach DGUV Grundsatz 312-906 (S24) - Vorlage

Vorbemerkung

Das Original der DGUV Grundsatz 312-906 bezieht sich auf die "Qualifizierung und Fortbildung von Personen, welche für die sachkundige Überprüfung und Beurteilung von persönlichen Absturzschutzausrüstung" befähigt werden sollen. Die formulierten Anforderungen gelten als beispielhafte Lösungen und schließen andere, mindestens ebenso sichere Lösungen nicht aus.

Das novellierten Befähigungskonzept der Redaktion von Sachkunde24 (S24) ergänzt den Wissen & Kompetenz- Rahmen des Originals um weitere Teilbereichen einschließlich dem Kontext wählbarer Anschlagpunkte- bzw.-techniken nach Einsatzumfeld (vgl. Abs. 1) mit besserer Sauberkeit & Struktur in der Trennschärfe.

Das Befähigungskonzept hat zum Ziel eine nachvollziehbare Befähigungskompetenz hinsichtlich einer Sachkunde zur Prüfung von:

in Konformität & Stand der Technik aufzubauen. Ziel ist eine bessere Handhabung für Entscheidungs- und Verantwortungsträger im Beauftragungsprozess von "Befähigten Personen" nach TRBS 1203 zum Zwecke der Herstellung hinlänglicher Verkehrssichungspflichten im Kontext der BetrSichV § 15 und Risiken aus BGB § 823.

Die grundsätzliche Zertifizierungsstruktur des originalen DGUV Grundsatz 312-906 bleibt dabei nahezu unverändert.
Vollständig übernommen wurde, daß:

  • die Zulassung einer Person zur Teilnahme an einer Ausbildungs- und Prüfungsordnung vom Zertifikatsersteller nach Einsatzumfeld (Teilbereichen) präqualifiziert werden muss.
  • eine Grundlagenausbildung z.B. nach DGUV Grundsatz 312-906 (S24) - Grundlagen allein stehend nicht zur hinreichenden Befähigung einer Sachkunde für technische oder organisatorische Prüfungen führt, sondern immer mit mindestens einer Spezialisierung nach Teilbereichen erfolgreich abgeschlossen werden muss
  • erfolgreich abgeschlossene Grundlagen- und Teilbereichsausbildungen bei der Ausgabe von Teilnahmebestätigungen / Zertifikaten transparent ausgewiesen und nachvollziehbar für Entscheidungen im Hinblick auf die resultierende Befähigungskompetenz sind.
  • weitere Prüfberechtigungen über erfolgreich abgeschlossene Teilnahme an Aufbauseminaren erlangt werden können, sofern diese dem originalen oder nach S24 abgewandelten Grundsatz entsprechen (gegenseitige Anerkennung).

1 Anwendungsbereich

Dieser Grundsatz findet Anwendung im Bereich der Grundlagenvermittlung zur Prüfung von Kletter- und Bergsportausrüstungen, sowie Persönlichen Absturzschutzausrüstungen in Persönlichen Absturzschutzsystemen und Seiltechniken einschließlich Kraftschluss zum Anschlagpunkt und muss im Sinne dieses Grundsatzes mit mindestens einer Spezialisierung in einem Einsatzumfelder (Teilbereiche) erfolgreich abgeschlossen werden. Die Spezialisierung erfolgt nach folgender Struktur der :

1.1 Industrie, Handwerk und Trainingsumgebungen (IHT)

  • Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz (PSAgA)
  • Persönliche Absturzschutzausrüstung zum Retten (RA)
  • Persönliche Absturzschutzausrüstung zum Befahren von Schächten, Behältern und umschlossenen Räumen [SB]
  • Höhenarbeit - Seilzugangs- und Positionierungstechnik (SZP)
  • Baumklettern - Seilklettertechnik (SKT)
  • Veranstaltungsrigging (SQQ2)
  • Gewerbliches Höhenrettungsteam - Gewerbliches Retten aus Höhen und Tiefen (GRHT)

1.2 Spiel-, Sport- und Freizeitanlagen (SFA)

Betrieb von ortsfesten Anlagen im Kontext mit Zugänglichkeit für Personen unter 18 Jahren auf

  • Spielplätzen, Sporthallen, Sportstätten und Badeanstalten
  • Künstliche Kletteranlagen (SFA-KKA)
  • Seilgärten (SFA-S)
    • Hochseilgarten
    • Niederseilgärten

Errichtung von mobilen seiltechnischen Konstruktionen mit Zugänglichkeit für Personen mit besonderem Schutzverhältnis z.B. Personen zwischen 3-18 Jahren, Betriebssport etc. oder als gewerbsmäßig betriebene Attraktion oder Veranstaltung (vgl. Veranstaltungsrigging (IHT-SQQ2)).

  • Bergführung und Klettersteige (STEP-BF)
  • Bergsteigen und Hochtouren (STEP-BS)
  • Canyoning (STEP-C)
  • spontane Konstruktionen
    • "Bungee"
    • "Houserunning"
    • "Flying Fox"
    • "Kistenstapel- Maibaumklettern"
    • "Slackline"

1.3 Rettungsdienste, Rettungsrigging (RR)

  • Robust Rescue Rigging (RR-RRR)
  • Bergrettung (RR-BR)
    • Gerätesätze Sommer (RR-BR-S)
    • Gerätesätze Winter (RR-BR-W)
  • Wasser, Eis- und Strömungsrettung - Wasserwacht und DLRG (RR-SR)
  • Spezielle Rettung aus Höhen und Tiefen (RR-SRHT)
  • Luftrettung (RR-LR)
  • Höheninterventionstechnik (RR-HIT)
  • Tierrettung (>150kg)?

1.4 Ausschlüsse

Dieser Grundsatz beinhaltet keine automatische Qualifizierung von Personen für Prüfbefähigungen, wo Hersteller oder EU-Inverkehrbringer eines Prüfgegenstandes bei den Prüfanforderungen eine höhere Autorisierung und/oder besondere Qualifizierung zur Nutzung geeigneter Werkzeuge und Messmittel eingefordert werden. Dies kann nicht selten für Prüfberechtigungen zur Überprüfung von einigen, aber nicht allen z.B.:

der Fall sein. Persönliche Absturzschutz- und Kletterausrüstungen müssen technisch und organisatorisch eine Konformität aufweisen und gemäß DIN EN 365 eine Bedienungs- bzw. Montageanleitung in Landessprache bereitstellen. Notwendige Informationen zu Prüfanforderungen müssen vom Prüfer immer ergänzend recherchiert und berücksichtigt werden.

2 Grundsätzliches

2.1 Persönliche Absturzschutzausrüstung und Kletterausrüstung

Persönliche Absturzschutzausrüstung und Kletterausrüstung sind entsprechend der Einsatzbedingungen und den betrieblichen Verhältnissen nach Bedarf, mindestens jedoch innerhalb von 12 Monaten auf ihren einwandfreien Zustand durch eine sachkundige Person zu prüfen. Die Prüfung ist zu dokumentieren.

2.2 Anschlagpunkte für Personenlasten bzw. -sicherung

Anschlagmöglichkeiten wie Befestigungs- und Sicherungspunkte, welche dem halten, tragen oder sichern einer Personenlast dienen, sind vor der ersten Inbetriebnahme und anschließend im Abstand der vom verantwortlichen Betreiber festgelegten Bedingungen durch eine sachkundige Person auf einwandfreien Zustand zu prüfen. Fehlt eine abweichend schlüssige gemäß TRBS 1111 nachvollziehbare Festlegung, kann ersatzweise eine Notwendigkeit zur jährlichen Prüfung und Dokumentation angenommen werden.

3 Begriffe und Definitionen

3.1 Sachkundige Person

Sachkundig im Sinne dieses Grundsatzes ist eine Person, die

  • nach diesem Grundsatz qualifiziert wurde und auf Grund ihrer fachlichen Ausbildung und Erfahrung, ausreichende Kenntnisse zum Stand der Technik auf dem Gebiet der persönlichen Absturzschutzausrüstungen / Kletterausrüstungen und deren bestimmungsgemäßen Benutzung hat und
  • mit den einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, dem DGUV Regelwerk oder spezifischen Regelungen der Einsatzumfeld (Teilbereiche) wie z.B. anerkannten Lehrmeinungen von Dienststellen, Fachverbände sowie allgemein anerkannten Regeln der Technik, DIN-EN-Normen, DIN-Normen, soweit vertraut ist, dass sie den ordnungsgemäßen Zustand persönlicher Absturzschutzsysteme in einem oder mehreren Einsatzumfeld (Teilbereiche) prüfen und beurteilen kann.

3.2 Qualifizierte Person im Teilbereich SFA und STEP

Eine Person, die durch eine bergsportliche Ausbildung nach anerkannter Lehrmeinung der Fachsportverbände z.B. DAV oder gleichwertiger Institutionen, z.B. universitärer Einrichtungen, zur Ausbildung von Sportlehrern und -lehrerinnen hat sowie

  • zeitnahe Erfahrung und Praxis in der Anwendung und Sichtprüfung persönlicher Absturzschutzausrüstungen und deren Seil- und Anschlagtechniken besitzt.
  • in der Lage ist, ihre im eigenen persönlichen Besitz und im Verantwortungsbereich der Betreuung befindliche persönlichen Absturzschutzausrüstungen und Anschlagpunkte auf einwandfreien Zustand zu prüfen.

3.3 Qualifizierte Person im Teilbereich SFA-S

Eine Person, die durch eine seiltechnische Ausbildung nach anerkannter Lehrmeinung der Fachverbände ERCA oder gleichwertiger Institutionen besitzt und in der Lage ist, ihre im eigenen persönlichen Besitz und die im Verantwortungsbereich befindlichen persönlichen Absturzschutzsysteme auf einwandfreien Zustand zu prüfen.

3.4 Qualifizierte Person im Teilbereich SFA-STEP

Eine Person, die durch eine seiltechnische Ausbildung nach anerkannter Lehrmeinung der Fachverbände IAPA oder gleichwertiger Institutionen besitzt und in der Lage ist, ihre im eigenen persönlichen Besitz und die im Verantwortungsbereich befindlichen persönlichen Absturzschutzsysteme auf einwandfreien Zustand zu prüfen.

3.5 Qualifizierte Person im Teilbereich RR

Eine Person, die durch eine seiltechnische Ausbildung nach anerkannter Lehrmeinung von Dienstellen z.B. Landesfeuerwehrschulen und Fachverbände z.B. nach IKAR, AGBF, ITRA oder gleichwertige fachliche Ausbildung absolviert einschließlich Erfahrung gesammelt hat und mit den einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, dem Kontext zum DGUV Regelwerk und spezifischen Regelungen bei institutioneller Rettung und Nofallprozeduren soweit vertraut ist, dass sie den ordnungsgemäßen Zustand im Einsatzumfeld verwendeter persönlicher Absturzschutzsysteme prüfen und beurteilen kann.

4 Persönliche Voraussetzungen / Präqualifikation der Fachkunde

An der Qualifizierung dürfen nur solche Personen teilnehmen,

  • die mindestens das 18. Lebensjahr vollendet haben und
  • Die nachweislich auf Grund ihrer fachlichen Ausbildung und Erfahrungen über ausreichende praktische und theoretische Kenntnisse hinsichtlich des Einsatzes und Umganges mit persönlichen Absturzschutzausrüstungen im jeweiligen Teilbereich besitzen.

Die theoretischen und praktischen Kenntnisse können auch im Rahmen der Qualifizierung durch eine Prüfung nachgewiesen werden. Folgende Nachweise gelten z.B. als ausreichend für die Teilbereiche:

  • PSAgA / RA: Unterweisungsnachweise, Eingangstests (siehe DGUV Grundsatz 312-001)
  • SZP: mindestens Level 1 (siehe DGUV I 212-001)
  • SKT: mindestens SKT Level B (siehe VSG 4.2 ...)
  • SQQ2: mindestens Level 1
  • SRHT: Übungsnachweise (Empfehlung der AGBF – Spezielle Rettung aus Höhen und Tiefen)
  • Ausrüstungen nach den Gerätesätzen (DIN 14800-16, DIN 14800-17) für die Feuerwehr: Grundlehrgang nach Empfehlung AGBF
  • Bergsteigerausrüstungen: fachsportliche Ausbildung oder Bergführereignungstest
  • Seilgärten (SFA-S) und Seiltechnik in der Erlebnispädagogik (SFA-STEP): Qualifizierte Person im Bereich SFA-S und STEP, mindestens Retter oder höherwertige Ausbildung
  • HIT: Nachweis Dienststelle, HIT Gruppe, Unterweisungsnachweise
  • Bergrettung / Bergwacht: Nachweis abgeschlossene Grundausbildung (Sommer-Winter-Lehrgang)

5 Ausbildungsziel und Schwerpunkte

Ziel der Qualifizierung DGUV Grundsatz 312-906 (S24) ist es, die Teilnehmenden auf dem Gebiet der persönlichen Absturzschutzsysteme soweit mit den einschlägigen arbeitsschutzspezifischen Gesetzen, Verordnungen, Vorschriften und anerkannten Regeln der Technik vertraut zu machen, dass sie den ordnungsgemäßen Zustand der Einzel- und Bestandteile im jeweiligen

technisch und organisatorisch zuverlässig beurteilen und bewerten können.

5.1 Theoretische Inhalte

Es werden Grundkenntnisse über Funktionen und Wirkungsweise der Ausrüstungen und systematischen Zusammenstellung, notwendig kraftschlüssigen Verankerung sowie bestimmungsgemäßer Benutzung vermittelt.

5.1.1 Grundverständnis der DIN EN 363

DIN EN 363 Konformitätsvermutung Glossar (S24-R)
4.2.1 Rückhaltesystem DIN EN 363 - RHS Rückhaltesystem (RHS)
4.2.2 Arbeitsplatzpositionierungssystem DIN EN 363 - APS Arbeitsplatzpositionierungssystem (APS)
4.2.3 System für seilunterstützten Zugang DIN EN 363 - SsZ Seilunterstützter Zugang- und Positionierung (SZP)
4.2.3.1 Tragsystem
4.2.3.2 Sicherungssystem
4.2.4 Auffangsystem DIN EN 363 - AS Auffangsystem (AS)
4.2.5 Rettungssystem DIN EN 363 - RS Rettungssystem (RS)

Auf die Konstruktion ist soweit einzugehen, wie diese Kenntnisse für die Beurteilung des ordnungsgemäßen Zustands erforderlich sind. Die sicherheitstechnischen Belange aus den Regelwerken sind in die einzelnen Schulungsabschnitte / Lehreinheiten zu integrieren.

5.1.1.1 Grundverständnis zu Lastannahmen am Anseilpunkt

ToDo vgl. Fangstoß

Systematik (1) Persönliche Absturzschutzausrüstung / Kletterausrüstung
Körperhaltevorrichtungen und Anseilgurte DIN EN 358, DIN EN 361, DIN EN 813, DIN EN 1497, DIN EN 1498, DIN EN 12277, DIN 14927 oder/und UIAA 105
Verbindungselemente und Karabiner DIN EN 362, DIN EN 12275, DIN EN 17961 oder/und UIAA 121, UIAA 130
Schlingen, Verbindungsmittel und Falldämpfer DIN EN 354, DIN EN 355, DIN EN 358, DIN EN 565, DIN EN 566, DIN EN 958, DIN EN 17109, DIN EN 17520, UIAA 103, UIAA 104, UIAA 109 oder/und UIAA 128
Auffang- und Höhensicherungsgeräte DIN EN 353-1, DIN EN 353-2, DIN EN 360, DIN EN 12841 A oder/und DIN EN 18039
Anschlageinrichtungen (mobil) DIN EN 795 (B,E), DIN EN 12270, DIN EN 12276 oder/und UIAA 124, UIAA 125, UIAA 154, UIAA 155
Seile, Spleiße und Führungen DIN EN 564, DIN EN 892, DIN EN 1891 oder/und UIAA 101, UIAA 102, UIAA 107
Band- und Seilklemmen DIN EN 567, DIN EN 12841 B, DIN 19428 oder/und UIAA 126
Brems- und Abseilgeräte DIN EN 341, DIN EN 1496, DIN EN 12841 C, DIN EN 15151-1, DIN EN 15151-2 oder/und UIAA 129
Seilrollen DIN EN 12278 oder/und UIAA 127

5.1.1.2 Grundverständnis zu Lastannahmen am Anschlagpunkt

Eine Zusammenstellung der Lastannahmen für Anschlageinrichtungen und -möglichkeiten (vgl. FB PSA - 017) für die jeweilige Einsatzart wird in der folgenden Tabelle dargestellt.

Einzelanschlageinrichtungen/Anschlagmöglichkeiten eine Person zwei Personen
PSA 9 kN 10,5 kN
Bauprodukte 9 kN 10,5 kN
Maschine 6 kN x Sicherheitsfaktor (6+1) kN x Sicherheitsfaktor
Anschlagmöglichkeit eine Person zwei Personen
Stahlbau (z.B. Türme, Maste) 7,5 kN 8,75 kN

Hinweis: Die hier angegebenen Lasten berücksichtigen nicht den Lastfall Rettung. Für Seil- und Schienensysteme sind die Angaben des Herstellers zu berücksichtigen.

Systematik (2) Anschlagpunkte
Anschlageinrichtungen DIN EN 959, EN 795 ! (A,C,D), DIN CEN/TS 16415, DIN EN 17235
Sicherheitsdachhaken EN 517 !, DIN EN 17235
Ortsfeste Leitern und Zugänge DIN 28017, DIN EN ISO 14122, DGUV I 208-032, DIN EN 14396, DIN 19572
Steigschutzanlagen inkl. Führungen DIN EN 353-1, DIN EN 353-2
Arbeitskorb / Hubarbeitsbühne DIN EN 19427, FB PSA - 010, DGUV I 208-019
Krananlage FBHM-100
Baum VSG 4.2 ...
Fels DIN EN 569, DIN EN 959, UIAA 122, UIAA 123
Spiel-, Sport- und Freizeitanlagen DIN EN 12572-1, DIN EN 15567, DGUV I 202-072, DIN EN 18039

5.1.2 Themen für alle Einsatzumfelder (Teilbereiche)

Als Themen sind für alle Einsatzumfelder (Teilbereiche) sind zu berücksichtigen:

  • Beauftragungsprozess von "Befähigten Personen" nach TRBS 1203 zum Zwecke der Herstellung hinlänglicher Verkehrssichungspflichten im Kontext der BetrSichV § 15 und Risiken aus BGB § 823.
  • Aufgaben und Verantwortung von Unternehmer/innen bzw. Arbeitgebern, Aufsichtführenden, Beschäftigten bzw. Verwender/innen und Sachkundigen bei der Auswahl, Bereitstellung und Verwendung der persönlichen Arbeitsschutzausrüstung
  • EU-Konformitätserklärung
  • Anerkannte Regeln der Technik (z.B. DIN/EN)
  • Produktkennzeichnung
  • Gebrauchsanleitung/ Sicherheitsinformationen der Hersteller
  • Systeme, deren bestimmungsgemäße Benutzung sowie Einsatz- und Verwendungsbereiche einschließlich Lastannahmen
  • Materialkunde
  • Mängel und Schäden
  • Kräfte und deren Wirkung (z.B. Fangstoßkräfte, Prüfkräfte), Vektorkräfte (z.B. beim Spannen von Seilen)
  • Aufbewahrung, Pflege, Lebensdauer
  • Eingangskontrolle und Registrierung
  • Organisation der Prüfung und Festlegung von Prüfintervallen
  • Dokumentation der Prüfung
  • Produktwarnungen, Aufrufe zur Überprüfung, Rückrufaktionen
  • Hinweise auf Fachliteratur, Herstellerveröffentlichungen, Internetquellen

Darüber hinaus sind aus dem Grundverständnis der DIN EN 363 weitere spezifische Inhalte zu berücksichtigen. Dies sind im Einsatzumfeld (Teilbereich):

5.1.3 Industrie, Handwerk und Trainingsumgebungen (IHT)

  • Ableitungen vom Grundverständnis der DIN EN 363 (vgl. Abs. 5.1.1) in den Teilbereichen des Einsatzumfelds (IHT)

  • PSAgA / RA in Unternehmen

    • Staatliche Vorschriften
    • DGUV Regelwerk
    • Betriebsanweisungen
    • Rückhaltesysteme
    • Arbeitsplatzpositionierungssysteme
    • Auffangsysteme und Rettungssysteme
  • SZP / SQQ2
    • Staatliche Vorschriften
    • Zusätzliche organisatorische Maßnahmen
    • DGUV Regelwerk
    • Anerkannte Lehrmeinungen der Fachverbände
    • Vertikale Auf- und Abstiegstechniken
    • Mobile Flaschenzugsysteme
    • Horizontale und Schrägseilbahnen
    • Horizontale Traversierung
    • Zwischenverankerungen/Seilumlenkungen und Spezielle Vorstiegstechniken
  • SKT
    • VSG der SVLFG
    • Sicherheitsregeln für die Durchführung von seilunterstützten Arbeitsverfahren in der Baumkrone unter Einsatz geeigneter motorisch angetriebener Baumpflegegeräte
    • Anerkannte Lehrmeinungen der Fachverbände und akkreditierten SKT Schulen
    • Betriebsanweisungen

5.1.4 Spiel-, Sport- und Freizeitanlagen (SFA)

  • Ableitungen vom Grundverständnis der DIN EN 363 (vgl. Abs. 5.1.1) in den Teilbereichen des Einsatzumfelds (SFA)

5.1.4.1 Organisatorische Betrachtung

  • Betreiber- und Verkehrssicherungspflichten im (halb) öffentlichen Raum
    • Kindertagesstätten, Schule, Spielumgebungen, Sportstätten, Badeanstalten, Natur
  • Anerkannte Lehrmeinungen der Fachverbände und Fachsportverbände zu Seil- und Sicherungstechniken
    • DAV - Standards und Ausbildungskonzept
    • ERCA - Standards und Ausbildungslehrplan für mobile und stationäre Seilgärten / Ropes Courses
    • IAPA - Standards und Ausbildungshandbuch für Temporäre Erlebnisaktivitäten

5.1.4.2 Technische Betrachtung

  • Sport-, Turn-, Wasserspiel- und Spielplatzgeräte
    • Künstliche Kletteranlagen (SFA-KKA)
    • Seilgärten (SFA-S)
  • Bergsportausrüstungen im Sport- und Freizeitbereich bei temporäre Erlebnisaktivität- und pädagogik (SFA-STEP)

5.1.5 Rettungsdienste, Rettungsrigging (RR)

  • Ableitungen vom Grundverständnis der DIN EN 363 (vgl. Abs. 5.1.1) in den Teilbereichen des Einsatzumfelds (RR)
  • Lastannahmen, Seil- und Anschlagtechniken im Robust Rescue Rigging (RRR)

5.1.5.1 Bergrettung (RR-BR)

  • Sommer
  • Winter

5.1.5.2 Spezielle Rettung aus Höhen und Tiefen (RR-SRHT)

  • aus Höhen
  • aus Tiefen

5.1.5.3 Wasser- und Strömungsrettung - Wasserwacht und DLRG (RR-SR)

  • aus Wasser
  • aus Strömung

5.1.5.4 Luftrettung (RR-LR)

5.1.5.5 Höheninterventionstechnik (RR-HIT)

  • Rückzug
  • Zugriff

5.2. Praktische Inhalte

Den Teilnehmenden sind die durch den praktischen Gebrauch möglicherweise eintretenden Schäden an persönlicher Absturzschutzausrüstung und Anschlagpunkten umfassend aufzuzeigen und zu erläutern. Dabei sind die äußeren bzw. sichtbaren Mängel (z.B. chemische Einflüsse, Alterung, Verschleiß) und inneren bzw. nicht sichtbaren Mängel zu behandeln und auf deren Bewertung einzugehen. An Demonstrationsobjekten sind Schäden bzw. Mängel zu erläutern und zu bewerten. Empfehlungen für die weitere Benutzung sind abzuleiten.

Um den ordnungsgemäßen Zustand der persönlichen Absturzschutzsysteme beurteilen zu können, sind weitere spezifische Inhalte – insbesondere im Zusammenhang mit der Benutzung der Ausrüstung – zu berücksichtigen. Dies sind für die Einsatzumfelder (Teilbereiche):

5.2.1 Industrie, Handwerk und Trainingsumgebungen (IHT)

5.2.1.1 PSAgA / RA in Unternehmen

Vermittlung des bestimmungsgemäßen Einsatzes und die Funktion von verschiedenen Systemen anhand von praktischen Beispielen. Hier sind je nach Anwendungsbereich relevante:

  • Rückhaltesysteme
  • Arbeitsplatzpositionierungssysteme
  • Auffangsysteme
  • Rettungssysteme

zu behandeln.

5.2.1.2 SZP / SKT

Vermittlung des bestimmungsgemäßen Einsatzes und die Funktion von nachfolgenden Techniken je nach Anwendungsbereich anhand von praktischen Beispielen:

  • Vertikale Auf- und Abstiegstechniken
  • Mobile Flaschenzugsysteme
  • Horizontale und Schrägseilbahnen
  • Horizontale Traversierung
  • Zwischenverankerungen/Seilumlenkungen
  • Spezielle Vorstiegstechniken
  • Anschlagpunkte zur Verwendung von 2 Personenlasten (aktive Rettungstechniken)

5.2.2 Spiel-, Sport- und Freizeitanlagen (SFA)

Grundsätze des Sportklettern und sichern in

  • stationären Boulder- und Kletteranlagen (SFA-KKA).
  • Adventureparks (Klettergärten in Bäumen)
  • stationäre Hochseilgärten
  • stationäre Niederseilgärten

  • !Routenbau und betriebliche Kontrollgänge (DGUV)

5.2.2.1 Seiltechnik und Ausrüstung in der Erlebnispädagogik (SFA-STEP)

Die Vermittlung des bestimmungsgemäßen Einsatzes und die Funktion von verschiedenen Systemen anhand von praktischen Beispielen. Dabei sind die spezifischen Inhalte des Teilbereich STEP zu behandeln.

  • temporäre Hochseilelemente
  • mobile Seilaufbauten die zur Vermittlung erlebnispädagogischer Inhalte übergangsweise errichtet und betrieben werden
    • möbille Boulder- und Klettersysteme
    • Houserunning
    • Flying Fox
    • Slacklinesysteme mit Sicherung etc.

5.2.2.2 Seiltechnik und Ausrüstungen im Sport- und Freizeitbereich des Bergsports (SFA-Bergsport /SFA-STEP)

Die Vermittlung des bestimmungsgemäßen Einsatzes von Bergsportausrüstungen entsprechend der anerkannten Lehrmeinungen der Fachverbände anhand von praktischen Beispielen zu behandeln:

  • Klettersteiggehen
  • Mehrseillängen- und Alpinklettern
  • Canyoning
  • Eisklettern
  • Hochtourengehen (Gletscherseilschaft)

5.2.3 Rettungsdienste, Rettungsrigging (RR)

  • Typische Systeme und praktische Anwendungen der DIN EN 363 (vgl. Abs. 5.1.1) in den Teilbereichen des Einsatzumfelds (RR) (vgl. Abs. 5.1.4)
  • Praktische Durchführung der Messung von Lastannahmen, Seil- und Anschlagtechniken im Robust Rescue Rigging (RRR)

5.2.3.1 Bergrettung (RR-BR)

  • Sommer
  • Winter

5.2.3.2 Spezielle Rettung aus Höhen und Tiefen (RR-SRHT)

  • aus Höhen
  • aus Tiefen

5.2.3.3 Wasser- und Strömungsrettung - Wasserwacht und DLRG (RR-SR)*

  • aus Wasser
  • aus Strömung

5.2.3.4 Luftrettung (RR-LR)

5.2.3.5 Höheninterventionstechnik (RR-HIT)

  • Rückzug
  • Zugriff

6 Ausbildungsdauer und Zeitrahmen

  • Die Vermittlung der theoretischen (vgl. Abs. 5.1) und praktischen Inhalte (vgl. Abs. 5.2) umfasst für den Grundlagenteil und jeden Teilbereich mindestens 12 Lehreinheiten à 45 Minuten (inkl. Prüfung).
  • Bei Spezialisierung eines Teilbereichs ohne bestehende Präqualifikation im Einsatzumfeld, muss der Grundlagenteil des neuen Einsatzumfelds wiederholt werden
  • Beschränkt sich die Qualifizierung nur auf einzelne Produkte bzw. Produktgruppen kann die Anzahl der Lehreinheiten entsprechend reduziert werden.

Für die Vermittlung der praktischen Inhalte ist die Anzahl der Dozenten und Dozentinnen an die Anzahl der Teilnehmenden anzupassen.

Hinweis: Empfohlen wird ein Verhältnis von vier Teilnehmenden zu einem Dozenten oder einer Dozentin.

7 Befähigungsnachweis und Zertifikat

Der Nachweis der Qualifizierung kann durch die erfolgreiche Teilnahme an einem Lehrgang nach diesem Grundsatz (z.B. bei Unfallversicherungsträgern, Herstellern, privaten Schulungsträgern) erbracht werden.

  • Dazu haben die Teilnehmenden am Ende des Lehrgangs ihre Kenntnisse und Fähigkeiten in einer Prüfung mit praktischem und theoretischem Teil nachzuweisen. Die näheren Einzelheiten regelt eine Prüfungsordnung des Lehrgangsträgers (Inhalte der Prüfungsordnung, siehe Anhang 2).
  • Über den Nachweis der Qualifizierung werden dem Teilnehmenden vom Lehrgangsträger zwei Bescheinigungen ausgehändigt.
  • eine Bescheinigung sind die Inhalte des absolvierten Teilbereichs (Muster einer Teilnahmebescheinigung, siehe Anhang 1).
  • und eine aktualisierte Bescheinigung der Befähigungskompetenz mit Berücksichtigung, präqualifizierte Einsatzumfelder (Teilbereiche), welche vom Teilnehmer nachweislich beigebracht oder im Rahmen der Präqualifikation akzeptiert oder erfolgreich absolviert wurden
    • aus vergangenen Lehrgängen nach DGUV Grundsatz 312-906 (Einsatzumfeld und Teilbereiche)
    • Ergebnisse von Eingangskontrollen zum Wissenstand nach DGUV Grundsatz 312-906 nach Einsatzumfeld
    • Ergebnisse von Eingangskontrollen zum Wissenstand nach DGUV Grundsatz 312-906 nach Einsatzumfeld
    • Befähigungsnachweise im Kontext der Prüfung von PSA, Anschlagpunkten und Hebetechnik
    • Befähigungsnachweise im Umgang mit Persönlicher Absturzschutzausrüstung oder Kletterausrüstung (nicht älter als 12 Monate)

Die Prüfungsunterlagen einschließlich der Bescheinigung sind beim Ausbildungsträger für 5 Jahre aufzubewahren.

7.1 Aufrechterhaltung der Qualifikation als sachkundige Person

Zur Aufrechterhaltung ihrer Qualifikation und im Rahmen ihrer Sorgfaltspflicht hat die sachkundige Person fortlaufend ihr Wissen dem Stand der Technik anzupassen. Das kann z.B. erfolgen durch:

  • regelmäßige Tätigkeit als sachkundige Person
  • Teilnahme an Kursen von Herstellern oder Fachverbänden
  • Teilnahme an geeigneten Fachveranstaltungen und Messen
    • S24-Systemschulung (Verwalter, Prüfer)
  • Ausbilder- und Trainertätigkeit im jeweiligen Einsatzumfeld (Teilbereich)

8 Anforderungen an Ausbildungsstätten

Die Qualifizierung zur sachkundigen Person ist nach einem konkreten Rahmenlehrplan und einer Prüfungsordnung durchzuführen. Diese Unterlagen sind von den Ausbildungsstätten den entsprechenden Institutionen bezogen auf den jeweiligen Teilbereich des Einsatzumfelds zur Information und gegebenenfalls Beteiligung vorzulegen:

8.1 Industrie, Handwerk und Trainingsumgebungen (IHT)

Teilbereich PSAgA, RA und SZP:
Fachbereich „Persönliche Schutzausrüstungen“
c/o Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft (BG BAU)
Eulenbergstraße 13-21
51065 Köln

Teilbereich SKT:
Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG)
Frankfurter Straße 126
34131 Kassel

8.2 Spiel-, Sport- und Freizeitanlagen (SFA)

Teilbereich Bergsport:
Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG)
Präventionsfeld Sport
Postfach 20 20 42
80020 München

8.3 Rettungsdienste, Rettungsrigging (RR)

9 Abkürzungsverzeichnis

AGBF: Arbeitsgemeinschaft der Leiter der Berufsfeuerwehren
DGUV: Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung
ERCA: European Ropes Course Association – Verein zur Förderung von Seilgärten e.V.
GDA: Gemeinsame Deutsche Arbeitsschutzstrategie
HIT: Ausrüstung für Höheninterventionstechnik
IAPA: International Adventure Park Association
PSAgA: Persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz
RA: Ausrüstungen zum Retten aus Höhen und Tiefen
[RR-R]: Robust Rescue Rigging
SFA-S: Sport- und Freizeitanlagen - Seilgärten
SRHT: Spezielle Rettung aus Höhen und Tiefen
STEP: Seiltechniken in der Erlebnispädagogik
SVLFG: Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau
SZP: Seilzugangs- und Positionierungstechnik
TRBS: Technische Regel für Betriebssicherheit
VSG: Vorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz der SVLFG


Anhang 1 - Muster einer Teilnahmebescheinigung / Zertifikat (S24-Vorlage)

Herr/Frau: Vorname Name
Geburtsdatum: TT/MM/JJJJ
Firma: Firma Teilnehmer/in

hat vom TT/MM/JJJJ bis TT/MM/JJJJ

an einem von Ausbildungsstätte durchgeführten Seminar gemäß dem DGUV Grundsatz 312-906 (S24)

[„Sachkunde und Befähigung zur Überprüfung und Beurteilung von Kletterausrüstung, Persönlichen Absturzschutzausrüstungen, -systemen und Anschlagtechniken“]

Einsatzumfeld

Grundlagen präqualifiziert teilgenommen bestanden
Industrie, Handwerk und Trainingsumgebungen (IHT) [X] [X] [X]
Spiel-, Sport- und Freizeitanlagen (SFA) [X] [X] [X]
Rettungsdienste (RD) [X] [X] [X]

Teilbereich

Spezialisierung präqualifiziert teilgenommen bestanden
Teilbereich 1-1 (IHT-1) [X] [X] [X]
Teilbereich 2-1 (SFA-1) (SFA) [X] [X] [X]
Teilbereich 3-1 (RD-1) [X] [X] [X]

Folgende Ausrüstungen waren Bestandteil des Seminars:

Systematik (1) Persönliche Absturzschutzausrüstung / Kletterausrüstung
Körperhaltevorrichtungen und Anseilgurte DIN EN 358, DIN EN 361, DIN EN 813, DIN EN 1497, DIN EN 1498, DIN EN 12277, DIN 14927 oder/und UIAA 105
Verbindungselemente und Karabiner DIN EN 362, DIN EN 12275, DIN EN 17961 oder/und UIAA 121, UIAA 130
Schlingen, Verbindungsmittel und Falldämpfer DIN EN 354, DIN EN 355, DIN EN 358, DIN EN 565, DIN EN 566, DIN EN 958, DIN EN 17109, DIN EN 17520, UIAA 103, UIAA 104, UIAA 109 oder/und UIAA 128
Auffang- und Höhensicherungsgeräte DIN EN 353-1, DIN EN 353-2, DIN EN 360, DIN EN 12841 A oder/und DIN EN 18039
Anschlageinrichtungen (mobil) DIN EN 795 (B,E), DIN EN 12270, DIN EN 12276 oder/und UIAA 124, UIAA 125, UIAA 154, UIAA 155
Seile, Spleiße und Führungen DIN EN 564, DIN EN 892, DIN EN 1891 oder/und UIAA 101, UIAA 102, UIAA 107
Band- und Seilklemmen DIN EN 567, DIN EN 12841 B, DIN 19428 oder/und UIAA 126
Brems- und Abseilgeräte DIN EN 341, DIN EN 1496, DIN EN 12841 C, DIN EN 15151-1, DIN EN 15151-2 oder/und UIAA 129
Seilrollen DIN EN 12278 oder/und UIAA 127

einschließlich

Systematik (2) Anschlagpunkte
Anschlageinrichtungen DIN EN 959, EN 795 ! (A,C,D), DIN CEN/TS 16415, DIN EN 17235
Sicherheitsdachhaken EN 517 !, DIN EN 17235
Ortsfeste Leitern und Zugänge DIN 28017, DIN EN ISO 14122, DGUV I 208-032, DIN EN 14396, DIN 19572
Steigschutzanlagen inkl. Führungen DIN EN 353-1, DIN EN 353-2
Arbeitskorb / Hubarbeitsbühne DIN EN 19427, FB PSA - 010, DGUV I 208-019
Kran FBHM-100
Baum VSG 4.2 ...
Fels DIN EN 569, DIN EN 959, UIAA 122, UIAA 123
Spiel-, Sport- und Freizeitanlagen DIN EN 12572-1, DIN EN 15567, DGUV I 202-072, DIN EN 18039

Zertifikatsnummer: Nummer, Datum: TT/MM/JJJJ, **Ausbilder/in: Name Ausbilder/in, LOGO, Ausbildungsstätte


Anhang 2 - Inhalte der Prüfungsordnung für die Prüfung zur Qualifizierung von Personen nach DGUV Grundsatz 312-906 (S24-Vorlage)

1. Inkrafttreten

Diese Prüfungsordnung tritt am .... in Kraft. Sie gilt zeitlich unbegrenzt. Sie kann durch eine aktualisierte Fassung ersetzt werden.

Hinweis: Während des Lehrgangs muss die Prüfungsordnung für die Teilnehmenden einsehbar sein.

2. Zulassung zur Prüfung

Zur Prüfung werden nur die Personen zugelassen, die an einem Lehrgang zur Grundlagenvermittlung im relevanten Einsatzumfeld (Teilbereich) (vgl. Abs. 1) nachweislich teilgenommen haben.

3. Prüfungsausschuss

Für die Abwicklung der Prüfung ist ein Prüfungsausschuss bestehend aus mindestens 2 Personen zu bilden. Zu den Aufgaben des Prüfungsausschusses gehören unter anderem:

  • Zulassung zur Prüfung
  • Beschließung der Prüfungsaufgaben
  • Entscheidung über die Verwendung von Hilfsmitteln/Unterlagen
  • Bewertung der Prüfungsleistungen
  • Entscheidung über Bestehen oder Nichtbestehen der Prüfung
  • Ausstellen der Bescheinigung über Bestehen oder Nichtbestehen

4. Prüfung

  • Zur Feststellung der erfolgreichen Teilnahme ist eine schriftliche und praktische Prüfung abzulegen.
  • Vor Beginn der Prüfung erläutert der Prüfungsausschuss die wesentlichen Inhalte der Prüfungsordnung und ermittelt durch Nachfragen, ob sich alle Teilnehmenden in der Lage sehen, an der Prüfung teilzunehmen.
  • Falls eine teilnehmende Person zurücktreten möchte, erhält diese lediglich eine Teilnahmebescheinigung (siehe auch Pkt. 7 dieses Anhangs).
  • Mit der Teilnahme an der Prüfung erkennt jede teilnehmende Person die Prüfungsordnung an.

4.1 Schriftliche Prüfung

Die schriftliche Prüfung soll sich an den vermittelten theoretischen Themen (vgl. Abs. 5.1) orientieren und zu jedem Einsatzumfeld und Teilbereich mindestens 10 Fragen/Aufgaben beinhalten:

  • Gesetzliche Grundlagen
  • Anwendung und Funktion der Absturzschutzausrüstungen
  • Anwendung und Lastannahmen von Anschlagpunkten
  • Materialkunde und Prüfung

Die Prüfung dauert 10min je Einsatzumfeld und Teilbereich Minuten.

4.2 Praktische Prüfung

Zur praktischen Prüfung werden den Teilnehmenden zum jeweiligen Einsatzumfeld und Teilbereich (vgl. Abs. 5.2) passende Muster/Exemplare/Exponate (mit und ohne Mängel) zur Überprüfung vorgelegt. Die Teilnehmenden haben das Ergebnis der Überprüfung zu bewerten und zu dokumentieren.

Die Prüfung dauert 30 Minuten.

5. Bewertungsschlüssel

5.1 Schriftliche Prüfung

  • ist bestanden, wenn 70% der Fragen / Aufgaben richtig beantwortet / gelöst wurden
  • ist nicht bestanden, wenn weniger als xx% der Fragen / Aufgaben richtig beantwortet / gelöst wurden
  • zwischen 65% und 70%, kann eine mündliche Nachprüfung erfolgen.

5.2 Praktische Prüfung

  • ist bestanden, wenn 70 % der Mängel erkannt und richtig bewertet wurden.
  • gilt als nicht bestanden, wenn ein eindeutiges Ablegekriterium nicht erkannt wird

6. Bescheinigung bei bestandener Prüfung

Der teilnehmenden Person wird vom Lehrgangsträger eine Bescheinigung ausgehändigt. Auf der Bescheinigung sind die Inhalte der Grundlagenvermittlung zu vermerken.

7. Bescheinigung bei Nichtteilnahme an bzw. Nichtbestehen der Prüfung

Bei Nichtteilnahme an bzw. Nichtbestehen der Prüfung kann der teilnehmenden Person eine Teilnahmebescheinigung ausgehändigt werden. Es muss darin ersichtlich werden, dass ein erfolgreicher Abschluss des Lehrgangs nicht erreicht wurde.

8. Wiederholung der Prüfung

Bei Nichtbestehen der schriftlichen und/oder praktischen Prüfung können/kann diese wiederholt werden. Voraussetzung hierfür ist die erneute Teilnahme an einem entsprechenden Lehrgang.

Ort, Datum Ausbildungsstätte


Synonyme: DGUV Grundsatz 312-906 - Grundlagen zur Qualifizierung für die Sachkunde zur Planung, Auswahl, Inbetriebnahme, Beurteilung und Prüfung von PSA gegen Absturz, Befähigte Person, Persönliche Absturzschutzausrüstung, Anschlageinrichtungen