Norm: DGUV PL Prüfung AE

Beschreibung

Vorwort

Mit dieser Leitlinie stehen Sie auf der sicheren Seite In Ihrem Betrieb treten Gefährdungen auf, die Sie erkennen und abwenden müssen. Hierfür gibt es Vorschriften, die verbindlich für Sie gelten. Diese Vorschriften sind auf Grund der geforderten Rechtssicherheit häufig nicht in der Sprache der Praxis verfasst. Der Praktiker im Unternehmen fragt sich daher oft, welche Vorschrift für ihn gilt, wo er sie findet und wie er sie umsetzen soll.

Genau da setzt diese Leitlinie an:
Mit dieser Leitlinie möchten wir Ihnen die „Handlungssicherheit“ geben, die Sie benötigen, um in Ihrem Unternehmensalltag auf der „sicheren Seite“ zu stehen. Dies gilt ganz besonders, wenn das Versagen eines einzigen Bauteils – nämlich einer Anschlageinrichtung – tödliche Konsequenzen haben kann. Denn „Lufthaken“ können abstürzende Personen bekanntlich nicht halten, auch wenn sich die benutzte PSA gegen Absturz in einem ordnungsgemäßen Zustand befindet; denn: „Jede Kette ist nur so stark wie ihr schwächstes Glied.“

Dieses gilt in vollem Umfang auch für die PSA gegen Absturz inkl. der Anschlageinrichtung – hier könnte das schwächste Glied die Anschlageinrichtung sein. Das Problem bei der Beurteilung der Eignung einer Anschlageinrichtung ist jedoch, dass man es ihr meist nicht ansehen kann, ob sie sicher hält oder ob sie nicht hält.Diese vielleicht über Leben oder Tod entscheidende Frage kann nur durch regelmäßige und wirksame Prüfung durch Sachkundige beantwortet und dokumentiert werden.

In dieser Leitlinie wird daher beschrieben, welche Arten von Anschlageinrichtungen es gibt, wie Anschlageinrichtungen geprüft werden sollten, wer diese Prüfungen durchführen darf und wie die Ergebnisse dokumentiert werden sollten.

Definitionen

  • Anschlageinrichtungen (AE)
    sind Bestandteile von persönlichen Absturzschutzsystemen (siehe auch DIN EN 363:2008).
  • Persönliche Absturzschutzsysteme
    schützen den Benutzer vor einen Absturz, entweder durch Verhinderung eines Sturzes (Rückhaltesystem) oder durch Auffangen eines freien Falls (Auffangsystem). Sie bestehen aus einer Körperhaltevorrichtung (z. B. einem Auffanggurt), die durch ein Befestigungssystem mit einer zuverlässigen Verankerung (Struktur) verbunden ist. Bestandteile des Befestigungssystems können z. B. Verbindungsmittel, Auffanggeräte, Falldämpfer, Höhensicherungsgeräte und Anschlageinrichtungen sein.
  • Anschlagmöglichkeiten an Teilen baulicher Anlagen
    Anschlagmöglichkeiten an Teilen baulicher Anlagen (i. S. dieser Leitlinie) sind temporär benutzte Stellen zum Befestigen von persönlichen Absturzschutzsystemen. Hierzu gehören:
    • Träger (siehe Bild 11),
    • Rohre (siehe Bild 12),
    • Pfosten.

Diese müssen so gestaltet sein, dass ein unbeabsichtigtes Lösen des persönlichen Absturzschutzsystems nicht möglich ist. Ungeeignet sind z.B. freie Rohr- bzw. Trägerenden. Solche Anschlagmöglichkeiten sind z.B. dann geeignet, wenn die Tragfähigkeit für eine Person nach den technischen Baubestimmungen für eine Kraft von 6 kN eingeleitet in die Konstruktion durch den Auffangvorgang, einschließlich den für die Rettung anzusetzenden Lasten (z. B. Gewicht der aufgefangenen Person), nachgewiesen ist. Für jede weitere Person ist die Kraft um 1 kN bzw. sind die Lasten entsprechend zu erhöhen.

  • Anschlageinrichtungen als Bestandteil einer baulichen Anlage/Maschine
    Als Bestandteil einer baulichen Anlage/Maschine bezeichnet man Anschlageinrichtungen (i. S. dieser Leitlinie), die fest damit verbunden sind und nach Montage dazu bestimmt sind dort permanent zu verbleiben. Hierzu gehören:
    • Ringschrauben (siehe Bild 3),
    • Dachpfosten (siehe Bild 8),
    • Seil- (siehe Bild 9), Schienensysteme (siehe Bild 2),
    • Sicherheitsdachhaken (siehe Bild 10),
    • Dachtritte.

Anschlagösen an Maschinen können nur dann verwendet werden, wenn diese speziell als Anschlagpunkt für die PSA gegen Absturz vorgesehen sind.

Hinweis: Transportösen an Maschinen und Bauteilen sind nicht geeignet, da eine Vorschädigung durch den Transport nicht ausgeschlossen werden kann.

  • Temporäre/ Anschlageinrichtungen (mobil)
    Als temporäre Anschlageinrichtungen werden (i. S. dieser Leitlinie) die Ausrüstungen bezeichnet, die nicht fest mit dem Bauwerk bzw. dem Untergrund verbunden sind und dazu bestimmt sind nach Benutzung wieder entfernt zu werden. Hierzu gehören:
    • entnehmbare Einzelanschlagpunkte (siehe Bild 4),
    • Dreibeine (siehe Bild 5),
    • Trägerklemmen (siehe Bild 6),
    • Anschlageinrichtungen auf Eigengewichtsbasis (siehe Bild 7).