Schulungsvorlage: Ausbilderlehrgang für Unterweiser - PSA gegen Absturz (PSAgA) zum Retten (RA)

Hinweise

Dieses Zertifikat bescheinigt dem Inhaber die methodisch-didaktische und fachliche Eignung, als Ausbilder und Unterweiser im Bereich PSAgA und Rettung tätig zu werden. Für Arbeitgeber, die den Zertifikatsinhaber (intern oder als externen Dienstleister) mit der Unterweisung ihrer Mitarbeiter beauftragen, gelten zwingend folgende rechtliche Rahmenbedingungen:

  1. Keine Delegation der Gesamtverantwortung
    Die rechtliche Verantwortung für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Beschäftigten verbleibt gemäß (§ 12 ArbSchG) und (DGUV Vorschrift 1) ausnahmslos beim Arbeitgeber. Der Zertifikatsinhaber handelt lediglich als beauftragte fachkundige Person. Eine schriftliche Pflichtenübertragung (Beauftragung) ist im Vorfeld zwingend erforderlich.

  2. Zwingender Arbeitsplatzbezug
    Eine pauschale Standard-Unterweisung ist rechtlich wertlos. Der Auftraggeber muss dem Unterweiser vorab die spezifische Gefährdungsbeurteilung (§ 5 ArbSchG) und die Betriebsanweisungen des jeweiligen Einsatzortes zur Verfügung stellen. Die Schulung muss exakt auf die vor Ort genutzten Auffang- und Rettungssysteme (DIN EN 363) zugeschnitten werden.

  3. Standortspezifisches Rettungskonzept
    Der Zertifikatsinhaber schult die Rettungstechniken nach (DGUV R 112-199). Die Erstellung, Bereitstellung und organisatorische Sicherstellung des konkreten Rettungsplanes am jeweiligen Bauvorhaben oder Industriestandort obliegt jedoch weiterhin dem Arbeitgeber.

  4. Ausrüstungsprüfung und medizinische Eignung
    Die Beauftragung des Unterweisers ersetzt weder die arbeitstägliche Sichtprüfung durch den Anwender noch die mindestens jährliche Prüfung der PSAgA durch einen Sachkundigen nach (DGUV G 312-906). Zudem hat der Arbeitgeber sicherzustellen, dass die zu unterweisenden Mitarbeiter die medizinische Eignung für Tätigkeiten mit Absturzgefahr (ArbMedVV) besitzen, bevor sie in die praktische Übung gehen.

Inhalte (normativ)

Name Titel
ArbSchG § 12 Unterweisung
ArbStättV § 6 Unterweisung der Beschäftigten
BetrSichV § 12 Unterweisung und besondere Beauftragung von Beschäftigten
DGUV V 1 §4 Unterweisung der Versicherten
DGUV V 1 §31 Besondere Unterweisungen
PSA-BV § 3 Unterweisung
DGUV R 112-198 DGUV Regel 112-198 - Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz
DGUV R 112-199 DGUV Regel 112-199 - Benutzung von persönlichen Absturzschutzausrüstungen zum Retten
DGUV R 113-004 Teil 1 DGUV Regel 113-004 - Behälter, Silos und enge Räume Teil 1: Arbeiten in Behältern, Silos und engen Räumen
DGUV G 312-001 DGUV Grundsatz 312-001 - Anforderungen an Ausbildende und Ausbildungsstätten zur Durchführung von Unterweisungen mit praktischen Übungen bei Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz und Rettungsausrüstungen
DGUV I 204-011 DGUV Information 204-011 - Erste Hilfe - Notfallsituation: Hängetrauma
DIN 13169 Erste-Hilfe-Material - Verbandkasten E
DGUV I 208-032 DGUV Information 208-032 - Auswahl und Benutzung von Steigleitern
FB PSA - 010 FBPSA-010: PSA gegen Absturz in Arbeitsbühnen von fahrbaren Hubarbeitsbühnen
DIN ISO 21001 Bildungsorganisationen - Managementsysteme für Bildungsorganisationen (MSBO) - Anforderungen mit Anleitung zur Anwendung
DIN ISO 29993 Lerndienstleistungen jenseits der formalen Bildung - Dienstleistungsanforderungen
ASR A1.8 Verkehrswege
ASR A2.1 Schutz vor Absturz und herabfallenden Gegenständen, Betreten von Gefahrenbereichen
BetrSichV § 3 Gefährdungsbeurteilung
ArbStättV § 3 Gefährdungsbeurteilung
TRBS 1111 Gefährdungsbeurteilungen
TRBS 1116 Qualifikation, Unterweisung und Beauftragung von Beschäftigten für die sichere Verwendung von Arbeitsmitteln
TRBS 2121 Gefährdung von Beschäftigten durch Absturz - Allgemeine Anforderungen
DIN EN 363 Persönliche Absturzschutzausrüstung - Persönliche Absturzschutzsysteme
DIN EN 365 Persönliche Schutzausrüstung zum Schutz gegen Absturz - Allgemeine Anforderungen an Gebrauchsanleitungen, Wartung, regelmäßige Überprüfung, Instandsetzung, Kennzeichnung und Verpackung
DGUV G 312-906 DGUV Grundsatz 312-906 - Grundlagen zur Qualifizierung von Personen für die sachkundige Überprüfung und Beurteilung von persönlichen Absturzschutzausrüstungen
DIN EN 341 Persönliche Absturzschutzausrüstung – Abseilgeräte zum Retten
DIN EN 353 Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz - Mitlaufende Auffanggeräte
DIN EN 354 Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz - Verbindungsmittel
DIN EN 355 Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz - Falldämpfer
DIN EN 358 Persönliche Schutzausrüstung zur Arbeitsplatzpositionierung und zur Verhinderung von Abstürzen - Gurte und Verbindungsmittel zur Arbeitsplatzpositionierung oder zum Rückhalten
DIN EN 360 Persönliche Absturzschutzausrüstung - Höhensicherungsgeräte
DIN EN 795 Persönliche Absturzschutzausrüstung - Anschlageinrichtungen - Anforderungen und Prüfverfahren
DIN EN 1497 Persönliche Absturzschutzausrüstungen - Rettungsgurte
DIN EN 1498 Persönliche Absturzschutzausrüstungen - Rettungsschlaufen
DIN EN 1808 Sicherheitsanforderungen an hängende Personenaufnahmemittel - Berechnung, Standsicherheit, Bau - Prüfungen
DIN EN ISO 14122 Sicherheit von Maschinen - Ortsfeste Zugänge zu maschinellen Anlagen
DIN EN 14396 Ortsfeste Steigleitern für Schächte
DIN 14800 Feuerwehrtechnische Ausrüstung für Feuerwehrfahrzeuge
DIN CEN/TS 16415 Persönliche Absturzschutzausrüstung - Anschlageinrichtungen - Empfehlungen für Anschlageinrichtungen, die von mehreren Personen gleichzeitig benutzt werden
DIN EN 17235 Permanente Anschlageinrichtungen und Sicherheitsdachhaken
DIN 18799 Ortsfeste Steigleiteranlagen an baulichen Anlagen - Sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfungen
DIN EN 19427 Persönliche Absturzschutzausrüstung - Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz zur Verwendung in Arbeitskörben auf fahrbaren Hubarbeitsbühnen
DIN 19572 Haltevorrichtungen zum Einsteigen in begehbare Schächte - Anforderungen, Prüfung
DIN 28017 Ortsfeste Zugänge zu verfahrenstechnischen Apparaten

FAQ

1. Wer ist gemäß dem Arbeitsschutzgesetz zur Durchführung von Schulungen zu persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz (PSAgA) berechtigt?

Die gesetzliche Verantwortung für die Durchführung dieser Schulungen liegt beim Arbeitgeber (§ 12 Arbeitsschutzgesetz). Die Schulung darf jedoch nur von sachkundigen Personen durchgeführt werden. Dieser Kurs qualifiziert Sie gemäß den strengen Anforderungen der (DGUV G 312-001), im Auftrag des Arbeitgebers als anerkannter Ausbilder für Absturzsicherung rechtskonform zu handeln.

2. Ausbilder für PSA gegen Absturz werden: Was sind die Anforderungen der DGUV-Richtlinie 312-001?

(DGUV G 312-001) schreibt umfangreiche Vorkenntnisse vor. Wir verlangen daher als Vorqualifikation die folgenden Kurse: den Kurs zur Anwendung (DGUV R 112-198), den Kurs zur Rettung (DGUV R 112-199) und den Kurs zur Materialprüfung (DGUV G 312-906). Hier bilden wir angehende Ausbilder in Methodik und Didaktik aus, keine Anfänger in Seilzugangstechniken.

3. Was ist der Unterschied zwischen einem qualifizierten Sachverständigen (DGUV G 312-906) und einem PSAgA-Ausbilder (DGUV G 312-001)?

Ein Sachkundiger (DGUV G 312-906) ist in erster Linie für die Durchführung technischer Prüfungen an Ausrüstung qualifiziert. Die Ausbildung von Personen erfordert jedoch methodische und didaktische Fähigkeiten gemäß (DGUV G 312-001). Die Prüfung von Karabinern und die didaktische Vermittlung von lebensrettenden Techniken sind zwei völlig unterschiedliche Fachgebiete.

4. Welche ärztliche Eignungsbescheinigung (früher G41) benötigt ein PSAgA-Ausbilder?

Die pauschale „G41“-Anforderung wurde durch die ArbMedVV ersetzt. Ein Ausbilder benötigt eine aktuelle Eignungsbescheinigung für Arbeiten mit Absturzgefahr. Ein Ausbilder muss außerdem nachweisen, dass er im Notfall (z. B. wenn ein Teilnehmer ein Hängetrauma erleidet) körperlich und geistig voll handlungsfähig bleibt.

5. Wie lernen Ausbilder in der Ausbildung, Rettungstechniken zu vermitteln?

Die Vermittlung von Rettungstechniken (DGUV R 112-199) ist äußerst komplex. Der Ausbilder in der Ausbildung wird befähigt, die zugrunde liegenden Handlungs- und Entscheidungsprozesse seinen zukünftigen Teilnehmern klar und effektiv zu vermitteln. Ziel ist es, bei den Anwendern echte Entscheidungskompetenz aufzubauen, nicht nur das mechanische Auswendiglernen von Abläufen.

6. Sicherheit während der Ausbildung: Wie plane ich als Ausbilder Rettungsübungen?

Da es auch in einer Ausbildungssituation bei Rettungsübungen zu Unfällen kommen kann, liegt der Schwerpunkt des Kurses auf der Risikobewertung. Ausbilder werden darin geschult, Situationen und Risiken einzuschätzen, um solide Vorbereitungen (z. B. durch parallele oder aufeinanderfolgende Rettungspläne) für die sichere Durchführung ihrer eigenen Kurse zu treffen.

7. Was ist der Unterschied zwischen PSA-Schulung und -Unterweisung?

Eine Schulung vermittelt grundlegend neue Fähigkeiten. Eine Unterweisung (§ 12 ArbSchG) ist eine wiederkehrende, arbeitsplatzbezogene Maßnahme. Der Ausbilderkurs gemäß (DGUV G 312-001) verdeutlicht genau diesen Unterschied, damit der Ausbilder seine künftigen Schulungsprogramme rechtskonform und bedarfsgerecht für die Zielgruppe gestalten kann.

8. Mit welchen technischen Normen muss ein Ausbilder für Absturzsicherung umfassend vertraut sein?

Wer auf der Grundlage veralteter Kenntnisse ausbildet, haftet im Falle eines Unfalls. DGUV G 312-001 verlangt die strikte Einhaltung der Normen. Ausbilder müssen die Hierarchie von Arbeitsschutzgesetzen, DGUV-Vorschriften und technischen Normen (z. B. DIN EN 361 für Sicherheitsgurte, DIN EN 363 für Auffangsysteme) gründlich verstehen, um fehlerfreie Arbeitsanweisungen erstellen zu können.

9. Reicht theoretisches Wissen für das Ausbilderzertifikat nach DGUV G 312-001 aus?

Nein. Die drei erforderlichen Vorqualifikationsnachweise bilden lediglich die formale Grundlage. Die Norm (DGUV G 312-001) verlangt ausdrücklich umfangreiche praktische Erfahrung. Ein Ausbilder ohne persönliche Praxiserfahrung bei Arbeiten in der Höhe wird unweigerlich Schwierigkeiten haben, auf die realen Probleme und kritischen Fragen der Seminarteilnehmer einzugehen.

10. Wie lange ist das Zertifikat als Ausbilder und Schulungsleiter für PSA für Arbeiten in der Höhe gültig?

Der Status als „geeignete fachkundige Person“ erlischt, wenn das Wissen veraltet ist. Gemäß den Richtlinien der Berufsgenossenschaften und der DGUV G 312-001 ist die berufliche Weiterbildung ein wesentlicher Bestandteil dieser Tätigkeit.

Inhalte

Modul 1: Rechtlicher Rahmen und Haftungsrisiken des Ausbilders
1.1 Delegation der Unternehmerpflichten (§ 12 ArbSchG, DGUV Vorschrift 1)
1.2 Rollenklärung: Abgrenzung zwischen Ausbildung (Erwerb neuer Fähigkeiten) und Unterweisung (arbeitsplatzbezogene Wiederholung)
1.3 Persönliche Haftung, Fahrlässigkeit und Dokumentationspflichten
Modul 2: Normenfestigkeit und Systemverständnis
2.1 Hierarchie im Arbeitsschutz: Gesetze, Verordnungen, DGUV-Regelwerk, Technische Regeln (TRBS) und DIN EN Normen der Absturzsicherung
2.2 Systematischer Aufbau von Auffangsystemen nach (DIN EN 363)
2.3 Kritische Analyse von Betriebsanweisungen und Gefährdungsbeurteilungen
Modul 3: Methodik und Didaktik in der Arbeitssicherheit (Der Kern des Lehrgangs)
3.1 Grundlagen der Erwachsenenbildung: Wie lernen Handwerker und Techniker?
3.2 Didaktische Reduktion: Komplexe Regelwerke verständlich machen
3.3 Umgang mit Widerständen, Selbstüberschätzung und Fehlverhalten der Teilnehmer
Modul 4: Planung und Steuerung der Praxis-Unterweisung
4.1 Strukturierter Aufbau einer Praxiseinheit: Vom Vormachen zum eigenständigen Handeln
4.2 Sichere Durchführung von Hängetests und Materialkontrollen im Kurs
4.3 Stimme, Körpersprache und Autorität am Übungsobjekt
Modul 5: Rettungskonzepte im Schulungsbetrieb steuern
5.1 Risikobeurteilung für den eigenen Lehrgang: Was tun, wenn beim Üben etwas schiefgeht?
5.2 Didaktische Vermittlung der Handlungs- und Entscheidungskompetenz bei der Rettung nach (DGUV R 112-199)
5.3 Planung von Redundanzen: Simultane vs. sequentielle Rettungspläne
Modul 6: Lernerfolgskontrolle und Zertifizierung
6.1 Methoden der theoretischen und praktischen Prüfung
6.2 Erkennen von Defiziten und der harte Schnitt: Wann ein Teilnehmer nicht bestehen darf