- Normen:
- UIAA -Standard, PSA-BV (ff.), PSA-DG § 7, DGUV R 112-198, DGUV R 112-199, DIN EN 12275, DIN EN ISO 14122, DIN EN ISO 14122-1, DIN EN ISO 14122-2, DIN EN ISO 14122-3, DIN EN ISO 14122-4, DIN 14800-17, DIN EN 15567-2, DIN EN 1808, DIN EN 1868, DIN EN 1891, OSHA 1926 .502, DIN EN 19427, Verordnung (EU) 2016/425, DGUV I 208-032, DGUV I 212-001, TRBS 2121, TRBS 2121 Teil 3, TRBS 2121 Teil 4, DGUV I 215-320, ISO 22846-1, ISO 22846-2, DGUV G 312-001, DGUV G 312-906, DIN EN 363, DIN EN 363 - APS, DIN EN 363 - AS, DIN EN 363 - RS, DIN EN 363 - SsZ, DIN EN 364, DIN EN 365, BetrSichV Anhang 1, VSG 4.2 Anhang 1
Einleitung
Persönliche Absturzschutzsysteme müssen hohen Anforderungen entsprechen, da sie gegen Lebensgefahr schützen sollen. So ist neben sachgerechter Herstellung und Inbetriebnahme (vgl. / vgl.), Auswahl und Zusammenstellung (vgl. / vgl.), Unterweisung und Anwendung (vgl. / vgl.) auch die regelmäßige Prüfung (vgl. / vgl.) dieser Ausrüstungen erforderlich.
Planung und Auswahl
Die Verwendung von persönlicher Schutzausrüstung gegen Absturz ist in der Gefährdungsbeurteilung besonders zu bewerten. Gemäß BetrSichV § 4 Absatz 2 Satz 3 ist die Verwendung persönlicher Schutzausrüstung für jeden Beschäftigten auf das erforderliche Minimum zu beschränken. Quelle: TRBS 2121 Abs. 4.(2) 3
Errichtung und Inbetriebnahme:
Regelung nach Teilbereichen:
DGUV G 312-906 und Herstellerinformationen
Benutzung
Regelung für Unfallversicherte nach Teilbereichen:
TRBS 2121 i.V.m DGUV G 312-001 (PSAgA / RA)
TRBS 2121 Teil 3 i.V.m DGUV I 212-001 (SZP)
TRBS 2121 Teil 3 i.V.m GBG 1.1, VSG 4.2 (ff.) (SKT)
Prüfung
Hauptprüfungen
DGUV G 312-906 und Herstellerinformationen
Operative Prüfungen
Die DGUV G 312-001 stellt unter anderem auch Aufbewahrungs- und Pflegebedingungen, die operative durch Benutzer durchzuführende Sicht- und Funktionsprüfungen und das LMRA, als notwendigen Unterweisungsinhalt in den Kontext zu erreichenden Benutzerkompetenz inkl. praktische Übungen und dem Reaktionsverhalten bei Feststellung von Schäden oder unklarer Sicherheit. Die operativen Prüfungen können und müssen durch unterwiesene Benutzer selbst durchgeführt werden.
Die Nachweisführung einer Gebrauchsgeschichte und Dokumentation der operativen Prüfungen muss geeignet nachvollziehbar, aber nicht zwingend formal oder schriftlich dokumentiert werden. Greifen mehrere Benutzer auf einen gemeinsam genutzte Ausrüstung zu, ist eine Dokumentation der Gebrauchsgeschichte und operativen Prüfungen als z.B. Vermerk in den Einsatzprotokollierung dringend zu empfehlen. Die Ergebnisse einer solchen Nachweisführung können zudem wertvolle Erkenntnisse und Ableitungen zur Gefährdungsbeurteilung liefern. So kann diese bei der Relativierung von Ablegereifen und Hauptprüfungszyklen genutzt werden bzw. kann bei Beschaffungsentscheidungen dienlich sein.
Die vor Auswahl und Benutzung notwendige Inaugenscheinnahme von mobilen bzw. ortsfesten Anschlageinrichtungen und Steiganlagen und von Systemkomponenten deren Funktionsprinzip oder nicht vollständig einsehbar ist, sind ebenfalls Unterweisungsinhalt nach obigem Grundsatz. Bei diesen Geräten ist im Hinblick auf das "Kleingedruckte" im Kontext der "operativen" Prüfanforderungen aber ein wenig mehr Obacht zu halten und bestenfalls schon bei der Planung und vor der Beschaffungsentscheidung eine Beratung durch Sachkundige mit Sicherheit nützlich.