Norm: DGUV I 215-320

Beschreibung

Vorbemerkung

In dieser DGUV Information werden erläuternde Hinweise zu den Anforderungen der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) und der Unfallverhütungsvorschrift „Veranstaltungs- und Produktionsstätten für szenische Darstellung“ (DGUV Vorschrift 17 bzw. 18) beim Einsatz von Arbeitsmitteln zum szenischen Bewegen von Personen gegeben.

Es werden Kriterien erläutert, die grundlegend zu beachten sind, wenn diese Arbeitsmittel ausgewählt, zur Verfügung gestellt und bei der szenischen Darstellung eingesetzt werden. Ebenso werden die spezifischen Voraussetzungen für Tragwerk, Maschinentechnik sowie Ausrüstungen wie Anschlag- und Personenaufnahmemittel dargelegt.

Die Kriterien der Auswahl von geeigneten Personen, die die Arbeitsmittel verwenden, werden beispielhaft erläutert.

Diese DGUV Information gilt nicht für artistisches Gerät.

1 Anwendungsbereich

Diese DGUV Information erläutert die Anforderungen zur Auswahl und Verwendung von Arbeitsmitteln zum szenischen Bewegen von Personen. Sie richtet sich an die Unternehmerin bzw. den Unternehmer und die Führungskraft, die diese Arbeitsmittel auswählen und verwenden lassen.

Mit dieser Schrift erhalten auch die mit Leitung und Aufsicht der Arbeiten in Veranstaltungs- und Produktionsstätten beauftragten Personen und die Personen, die diese Arbeitsmittel verwenden, notwendige Informationen für einen sicheren Einsatz.

Erforderlichenfalls sind weitere Erläuterungen, insbesondere aus folgenden DGUV Publikationen (www.dguv.de/
publikationen), zu berücksichtigen:

  • DGUV Regel 115-002 „Veranstaltungs- und Produktionsstätten für szenische Darstellung“,
  • DGUV Information 215-310 „Sicherheit bei Veranstaltungen und Produktionen – Leitfaden für Theater, Film, Hörfunk, Fernsehen, Konzerte, Shows, Events, Messen und Ausstellungen“,
  • DGUV Information 215-313 „Sicherheit bei Veranstaltungen und Produktionen – Lasten über Personen“,
  • DGUV Information 215-315 „Sicherheit bei Veranstaltungen und Produktionen – Besondere szenische Darstellung“,
  • DGUV Grundsatz 315-390 „Grundsätze für die Prüfung maschinentechnischer Einrichtungen in Bühnen und Studios“.