Norm: PSA-DG § 7

Beschreibung

PSA-Durchführungsgesetz (PSA-DG (ff.)) -

§ 7 Sprache der Anleitungen, der Informationen und der EU-Konformitätserklärungen

(1) Bei PSA sind folgende Unterlagen in deutscher Sprache abzufassen:

  1. die Anleitung und die Informationen nach Artikel 8 Absatz 7 Satz 1 der Verordnung (EU) 2016/425,
  2. die Anleitung und die Informationen nach Artikel 10 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/425 sowie
  3. die EU-Konformitätserklärung nach Artikel 15 Absatz 2 Satz 2 der Verordnung (EU) 2016/425.

(2) Die Händler müssen nach Artikel 11 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2016/425 überprüfen, ob die Anleitung und die Informationen, die der PSA beigefügt sind, in deutscher Sprache abgefasst sind.