- Kategorie:
- Sachkunde
- Ordnung:
- PSA gegen Absturz
- Titel:
- Prüfung - Persönliche Absturzschutzausrüstung
- Kürzel:
- PPSAgA
- Prüfgrundlage:
- DGUV G 312-906
- Zeiteinheiten à 45 Minuten:
- 24
Ziel
Persönliche Absturzschutzausrüstungen und Kletterausrüstungen müssen hohen Anforderungen genügen. Neben der sachgerechten Benutzung dieser lebensrettenden Systeme ist jede Organisation, welche als verantwortlicher Betreiber PSA gegen Absturz (PSAgA) bzw. Zugangsverfahren des Industriekletterns (SZP), Baumklettern (SKT) in Industrie, Handwerk, Veranstaltungstechnik (SQQ2), im Kontext von Spiel- Sport- und Freizeitanlegen (Bergsport, SFA, STEP) oder von Rettungssystemen (RA, AGBF) nach gesetzlichen Bestimmungen und berufsgenossenschaftlichen Regeln dazu verpflichtet, diese Ausrüstungsbestandteile mindestens einmal jährlich durch eine dazu befähigte Person prüfen zu lassen.
Diese Sachkundeprüfung kann durch externe Dienstleister (technische Prüfung) oder firmenintern durch geschulte und beauftragte Mitarbeiter (technische und organisatorische Prüfung) durchgeführt werden.
Als sachkundig gilt, wer aufgrund einer fachlichen Ausbildung und Erfahrung ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet der persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz hat und mit den einschlägigen Vorschriften, Regeln und Normen eingesetzt und angewendeter Zugangsverfahren soweit vertraut ist, dass eine qualifizierte Beurteilung zum arbeitssicheren Zustand, einer sachgerechten Anwendung und sicheren Benutzung erwartet werden kann.
Dauer
Die Differenzierung des Orientierungsrahmen nach DGUV Grundsatz 312-906 in Teilbereiche öffnet flexible zeitliche Gestaltungsmöglichkeiten und sind abhängig vom notwendigen Zeitrahmen des gewünschten Zertifizierungsumfang, welcher sich aus der Prüfungsordnung des Zertifikatsgebers ableitet und vom dort eingesetzten Prüfungsausschuss für jeden Teilnehmer individuell festlegt.
Werden Teilbereichsinhalte auf einzelne Produkte z.B. eine betriebliche Standardausrüstung beschränkt, kann im Rahmen der Ausbildungs- und Prüfungsordnung eine Verkürzung der Ausbildungsdauer festgelegt werden.
Voraussetzungen
An der Qualifizierung darf grundsätzlich jede Person
- die mindestens das 18. Lebensjahr vollendet hat.
Die Entscheidung zur Prüfungszulassung trifft der Prüfungsausschuss des Zertifikatsgebers auf Basis einer festgelegten Prüfungs- und Zertifizierungsordnung. Diese richtet sich für gewöhnlich am aktuellen Original der DGUV Grundsatz 312-906 aus und übernimmt für gewöhnlich auch die dort vorgegebene Zertifizierungsstruktur nach Einsatzumfeldern und/oder (Teilbereichen). Teilnehmer müssen sich daher für jeden Teilbereich mit Nachweisen präqualifizieren um an der jeweiligen Prüfung teilnehmen und zertifiziert werden zu können.
Sofern die Prüfungsordnung und Prüfungsausschuss des Zertifikatsgebers es zulassen, kann eine Präqualifizierung und/oder die Anerkennung von theoretischen und praktischen Kenntnisse auch im Rahmen einer Verbundausbildung oder durch erfolgreiche Absolvierung spezieller Eingangstests ermöglicht werden ... weitere Infos.
Einsatzumfelder (Teilbereiche)
- Lehrgang nach DGUV Grundsatz 312-906 (vor 2017) oder Rezertifizierung (später)
- Lehrgänge nach DGUV Regel 112-198 oder DGUV Regel 112-199 über DGUV Grundsatz 312-001
- SZP - Level 1 nach TRBS 2121 Teil 3, DGUV I 212-001 über ECRA, Irata, Fisat, FSBS
- SKT - Level B nach VSG 4.2 Anhang 2 über SVLG
- SQQ2 - Level 1 über IGWV
- fachsportliche Ausbildung oder Bergführereignungstest über DAV
- Retter oder höherwertige Ausbildung im Bereich SFA-S und STEP über ERCA, IAPA
- Anwenderlehrgänge über AGBF, IKAR oder Nachweis Dienststelle
- Anwendung Gerätesatze DIN 14800-16 oder DIN 14800-17
- Spezielle Rettung aus Höhen und Tiefen
- Höheninterventionstechnik
- Bergretter (Sommer-Lehrgang, Winter-Lehrgang)
Schwerpunkte
- Rollenverständnis, Pflichten und Verantwortung von Sachkundigen nach DGUV Grundsatz 312-906
- Übersicht über einschlägige staatliche Arbeitsschutzvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften, BG-Regeln sowie allgemein anerkannten Regeln der Technik im Einsatzumfeld (Teilbereich)
- Auswahl von zugelassenen Systemkomponenten und korrekte Zusammenstellung von Seilsystemen bzw. Persönlichen Absturzschutzschutzsystemen nach DIN EN 365 und DIN EN 363, einschließlich relevant technischer Normenkunde nach Einsatzumfeld (Teilbereichen)
- Einfluss von Sicherheitsmeldungen
- Bedeutung der Gefährdungsbeurteilung und Festlegung von Ablegereifen, Prüffristen und Benutzerkompetenz
- Vorbereitung, Durchführung und Dokumentation einer technischen Prüfung nach DIN EN ISO/IEC 17020
- Checklistenvorlagen (Papier, statische .pdf Vorlagen)
- Sachkunde24
- Schadenserkennung an Persönlichen Absturzschutzausrüstungen
- Persönlicher Schutzausrüstung gegen Absturz
- Kletter- und Bergsportausrüstungen
- Ausrüstungen im Kontext von Seil-, Seilsystem- und Seilzugangstechniken
- Praktische Übungen
- Sicht- und Funktionsprüfungen
- Schreiben eines Prüfprotokolls mit Mängelbericht
- Abschlusstest gemäß Prüfungsordnung des Zertifikatsgebers
- Theoretische Prüfung je Teilbereich ggf. je neuem Einsatzumfeld - Grundlagen
- Praktische Prüfung je je Teilbereich ggf. je neuem Einsatzumfeld - Grundlagen
- weitere Infos
Hinweise
Auch eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung befähigt nicht zu einer Verkürzung der vom Hersteller oder Inverkehrbringer eines Prüfgegenstandes festgelegten Prüfanforderung oder ersetzt diese. Prüfanforderungen wie z.B. Angaben zur
- Prüfkompetenz,
- Versuchsaufbau,
- Einsatz von Prüf-, Mess- und Kallibriermittel und
- Dokumentation
sind vom ausführenden Prüfer aus zugehörigen Produktinformationen zu recherchieren und umzusetzen.
Bei hinreichender Kenntnis über die betrieblichen Verhältnisse und Einsatzgebiete der Prüfgegenstände kann für den Teilnehmer eine hinreichende fachliche Befähigung zur Prüfung von "Persönlicher Absturzschutzausrüstung" gemäß TRBS 1203 angenommen werden.
Inhalte (normativ)
| Name | Titel |
|---|---|
| S24 - PO (DGUV Grundsatz 312-906) - Vorlage | S24 - Prüfungsordnung (DGUV Grundsatz 312-906) - Sachkunde und Befähigung zur Beurteilung von Kletter- und Bergsportausrüstungen, Persönlichen Absturzschutzausrüstungen und -systemen (Grundlagen) |
| DGUV G 312-906 | DGUV Grundsatz 312-906 - Grundlagen zur Qualifizierung von Personen für die sachkundige Überprüfung und Beurteilung von persönlichen Absturzschutzausrüstungen |
| BGB § 823 | § 823 Schadensersatzpflicht - Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) |
| DIN EN ISO/IEC 17020 | Konformitätsbewertung - Anforderungen an den Betrieb verschiedener Typen von Stellen, die Inspektionen durchführen |
| Verordnung (EU) 2016/425 | Verordnung (EU) 2016/425 - PSA - Persönliche Schutzausrüstung (Inverkehrbringen) |
| PSA - DG | PSA-Durchführungsgesetz (PSA-DG) |
| PSA - BV | PSA-Benutzerverordnung (PSA-BV) |
| DIN EN 13921 | Persönliche Schutzausrüstung - Ergonomische Grundsätze |
| TRBS 1201 | Prüfungen und Kontrollen von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen |
| TRBS 1203 | Zur Prüfung befähigte Personen |
| DIN EN 365 | Persönliche Schutzausrüstung zum Schutz gegen Absturz - Allgemeine Anforderungen an Gebrauchsanleitungen, Wartung, regelmäßige Überprüfung, Instandsetzung, Kennzeichnung und Verpackung |
| DIN EN 363 | Persönliche Absturzschutzausrüstung - Persönliche Absturzschutzsysteme |
| DIN EN 363 - RHS | Persönliche Absturzschutzausrüstung - Persönliche Absturzschutzsysteme - Rückhaltesystem |
| DIN EN 363 - APS | Persönliche Absturzschutzausrüstung - Persönliche Absturzschutzsysteme - Arbeitsplatzpositionierungssystem |
| DIN EN 363 - AS | Persönliche Absturzschutzausrüstung - Persönliche Absturzschutzsysteme - Auffangsystem |
| DIN EN 363 - SsZ | Persönliche Absturzschutzausrüstung - Persönliche Absturzschutzsysteme - System für seilgestützten Zugang |
| DIN EN 363 - RS | Persönliche Absturzschutzausrüstung - Persönliche Absturzschutzsysteme - Rettungssystem |
| FB PSA - 010 | FBPSA-010: PSA gegen Absturz in Arbeitsbühnen von fahrbaren Hubarbeitsbühnen |
| DGUV I 215-320 | DGUV Information 215-320 - Arbeitsmittel zum szenischen Bewegen von Personen |
| DIN 14800-16 | Feuerwehrtechnische Ausrüstung für Feuerwehrfahrzeuge - Teil 16: Gerätesatz Auf- und Abseilgerät für die einfache Rettung aus Höhen und Tiefen bis 30 m |
| DIN 14800-17 | Feuerwehrtechnische Ausrüstung für Feuerwehrfahrzeuge - Teil 17: Gerätesatz Absturzsicherung |
| DIN EN 795 B | Persönliche Absturzschutzausrüstung - Anschlageinrichtungen - Anforderungen und Prüfverfahren - Transportablen, vorübergehend angebrachten Anschlageinrichtungen |
| DIN EN 795 E | Persönliche Absturzschutzausrüstung - Anschlageinrichtungen - Anforderungen und Prüfverfahren - Durch Eigengewicht gehaltene Anschlageinrichtungen zur Benutzung auf horizontalen Flächen |
| DGUV I 201-056 | DGUV Information 201-056 - Planungsgrundlagen von Anschlageinrichtungen auf Dächern |
| FB PSA - 017 | FBPSA-017: Anschlageinrichtungen und -möglichkeiten für PSA gegen Absturz |
| DIN EN 15567 | Sport- und Freizeitanlagen - Seilgärten |
| UIAA - Standard | Internationale Union der Alpinismusvereinigungen (UIAA- Sicherheitstandard) |
| DIN EN 1651 | Ausrüstung für das Gleitschirmfliegen - Gurtzeuge - Sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfung der Festigkeit |
| DIN EN 14960-4 | Aufblasbare Spielgeräte - Teil 4: Zusätzliche sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfverfahren für Bungeeruns |
Inhalte
Theoretische Inhalte
- Übersicht über einschlägige staatliche Arbeitsschutzvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften, BG-Regeln sowie allgemein anerkannten Regeln der Technik im Umgang mit Absturzkanten, Persönlichen Absturzschutzsystemen und Hängetrauma
- Rollenverständnis, Pflichten und Verantwortung von Sachkundigen nach DGUV-G-312-906 und (TRBS 1201) im Spannungsfeld einer internen Verantwortungsübertragung innerhalb von Organisationen (TRBS 1203)
- Technische und / oder Organisatorische Prüfung
- Betriebsinterne vs. Betriebsexterne Prüfung
- Sichtprüfung durch den Benutzer
- Gründe einer ausserplanmäßigen Sachkundeprüfung
- Bedeutung der Gefährdungsbeurteilung als Grundlage für Inbetriebnahme, Betriebsanweisung
- Erarbeitung und Anpassungen nach TRBS 1111 und
- Ableitung und Einarbeitung in Betriebs- und Durchführungsanweisungen
- Bedeutung der Verkehrswegeübersicht und Lageskizze
- Festlegung der Organisation von Prüfungs- und Instandhaltungsprozessen
- Auswahl und Bereitstellung von zugelassenen Systemkomponenten und korrekte Zusammenstellung von Persönlicher Absturzschutzausrüstung nach DIN EN 365 und -sytemen nach DIN EN 363, einschließlich technischer Normenkunde des Einsatzumfelds (Teilbereich).
- Dokumentensammlung (S24-Systemschulung)
- Herstellerhinweise vgl. DIN EN 365
- EU-Konformitätsvermutung vgl. PSA - DG
- Bewertung von Lagerung-, Reinigungs und Pflegebedingungen
- Festlegung von Ablegereifen und Prüffristen
- Bedeutung der Herstellerhinweise
- Festlegung von Prüffristen
- Festlegung von Ablegereife vgl. Übersicht Produktlebenszyklus (Persönliche Absturzschutzausrüstung) nach Hersteller
- Festlegung der Organisation von Prüfungs- und Instandhaltungsprozessen
- Verständnis und Ableitung potentiell notwendiger Benutzerkompetenz nach Einsatzumfeld (Teilbereichen)
- Unterweisungsinhalte und Unterweisungsqualität
- Verantwortung bei der Sichtprüfung vor Benutzung
- Gründe einer ausserplanmäßigen Sachkundeprüfung
Praktische Inhalte und Übungen
- Vorbereitung, Durchführung und Dokumentation einer Prüfung nach DIN EN ISO/IEC 17020
- Inventarisierung, Nummernkreise und Prüfplaketten
- Ablauf und Dokumentationsanforderungen bei Prüfungen
- Hinweise zur effizienten Durchführung einer Prüfung
- Schreiben eines Prüfprotokolls mit Mängelbericht
- Schreiben eines Prüfprotokolls mit Reparaturbericht
- Schreiben eines Prüfprotokolls mit Restnutzungsbewertung
- Praktische Übungen
- Sicht- und Funktionsprüfungen
- Schadenserkennung durch den sachkundigen Prüfer
- Häufige Mängel an Kletter- und Bergsportausrüstung, Persönlichen Absturzschutzausrüstung
- Aussonderungskriterien
Lernerfolgskontrolle / Prüfung
- Abschlusstest gemäß Prüfungsordnung des Zertifikatsgebers (z.B. S24 - PO - DGUV Grundsatz 312-906)
- Theoretische Prüfung je Teilbereich ggf. je neuem Einsatzumfeld
- Praktische Prüfung je je Teilbereich ggf. je neuem Einsatzumfeld