Der Sachkundelehrgang - Prüfung Persönliche Absturzschutzausrüstungen richtet sich an Personen, die Absturzschutzausrüstungen wie PSA gegen Absturz, Kletterausrüstungen, Anschlagpunkte oder Anschlageinrichtungen sicher und rechtskonform prüfen wollen.
- Kategorie:
- Sachkunde
- Fachbereich:
- PSA gegen Absturz
- Prüfgrundlage:
- DGUV G 312-906, DIN EN 363, DIN EN 364, DIN EN 365
- Zeiteinheiten à 45 Minuten:
- 24
Zielgruppe
Für die Prüfung von PSA gegen Absturz oder sonstiger Absturzschutzausrüstung sollte vorzugsweise internes Personal befähigt werden. Ersatzweise können auch externe Personen (Prüfdienstleister) mit der Prüfung von Absturzschutzausrüstungen beauftragt werden. In beiden Optionen muss der Prüfer mit validem Hintergrundwissen zum Einsatzumfeld der Prüfgegenstände ausgestattet sein. Im betrieblichen Umfeld muss eine Prüfleistung dem Anspruch an eine UVV-Prüfung nach BetrSV (Befähigte Person nach TRBS 1203) gerecht werden.
- Operatives Personal in der Logistik und Verwaltung
Personen, die physisch den Bestand an PSAgA verwalten und prüfen müssen, bevor sie an die Belegschaft ausgegeben wird.- Lagerverwalter
Zuständig für die Ausgabe, Rücknahme und die Dokumentation von Prüffristen (§ 14 BetrSichV). - Gerätewarte
Insbesondere bei Feuerwehren (DGUV Vorschrift 49), dem THW, in Kletterhallen oder in großen Industriebetrieben.
- Lagerverwalter
- Führungskräfte und Aufsichtspersonal (Gewerblich)
Personen, die vor Ort auf Baustellen oder in Werken die Verantwortung für die sichere Arbeitsausführung tragen und entscheiden müssen, ob Ausrüstung ausgemustert wird.- Meister, Poliere und Vorarbeiter
Insbesondere im Hoch- und Tiefbau, Gerüstbau und Stahlbau, die Pflichtenpflichten delegiert bekommen haben (§ 13 ArbSchG). - Bauleiter und Obermonteure
Zur Überwachung der Subunternehmer oder eigenen Teams bei Arbeiten mit Absturzgefahr.
- Meister, Poliere und Vorarbeiter
- Spezialisierte Gewerke und Anwender
Personen, für die der Umgang mit PSAgA (gemäß DGUV Regel 112-198 / 112-199) zum täglichen Kerngeschäft gehört und die ihre eigene Ausrüstung oder die ihres Teams autark prüfen sollen.- Dachdecker, Fassaden- und Gerüstbauer
Gewerke mit permanenter Absturzgefahr und hohem Verschleiß der Ausrüstung. - Servicetechniker
Techniker in der Windenergie, der Telekommunikation (Maststeiger) oder im Freileitungsbau (DGUV Information 212-017). - Industriekletterer / Höhenarbeiter
Personal, das seilunterstützte Zugangs- und Positionierungsverfahren (SZP) anwendet. - Baumkletterer
Personal, das Seilklettertechnik (SKT) anwendet.
- Dachdecker, Fassaden- und Gerüstbauer
- Berater im Arbeitsschutz
Personen, die eine beratende oder überwachende Funktion im Unternehmen einnehmen und das Fachwissen benötigen, um Prozesse zu auditieren.- Fachkräfte für Arbeitssicherheit (Sifa)
Zur fachlichen Beurteilung von Gefährdungsbeurteilungen und der Auswahl geeigneter Ausrüstung (§ 6 ASiG). - Sicherheitsbeauftragte (SiBe)
Als Multiplikatoren und direkte Ansprechpartner für die Kollegen in der Abteilung.
- Fachkräfte für Arbeitssicherheit (Sifa)
Dauer
Die Differenzierung des Orientierungsrahmen nach DGUV Grundsatz 312-906 in Teilbereiche öffnet flexible zeitliche Gestaltungsmöglichkeiten und sind abhängig vom notwendigen Zeitrahmen des gewünschten Zertifizierungsumfang, welcher sich aus der Prüfungsordnung des Zertifikatsgebers ableitet und vom dort eingesetzten Prüfungsausschuss für jeden Teilnehmer individuell festlegt.
Werden Teilbereichsinhalte auf einzelne Produkte z.B. eine betriebliche Standardausrüstung beschränkt, kann im Rahmen der Ausbildungs- und Prüfungsordnung eine Verkürzung der Ausbildungsdauer festgelegt werden.
Schwerpunkte
- Rollenverständnis, Pflichten und Verantwortung von Sachkundigen nach DGUV Grundsatz 312-906
- Übersicht über einschlägige staatliche Arbeitsschutzvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften, BG-Regeln sowie allgemein anerkannten Regeln der Technik im Einsatzumfeld (Teilbereich)
- Auswahl von zugelassenen Systemkomponenten und korrekte Zusammenstellung von Seilsystemen bzw. Persönlichen Absturzschutzschutzsystemen nach DIN EN 365 und DIN EN 363, einschließlich relevant technischer Normenkunde nach Einsatzumfeld (Teilbereichen)
- Einfluss von Sicherheitsmeldungen
- Bedeutung der Gefährdungsbeurteilung und Festlegung von Ablegereifen, Prüffristen und Benutzerkompetenz
- Vorbereitung, Durchführung und Dokumentation einer technischen Prüfung nach DIN EN ISO/IEC 17020
- Checklistenvorlagen (Papier, statische .pdf Vorlagen)
- Sachkunde24
- Schadenserkennung an Persönlichen Absturzschutzausrüstungen
- Persönlicher Schutzausrüstung gegen Absturz
- Kletter- und Bergsportausrüstungen
- Ausrüstungen im Kontext von Seil-, Seilsystem- und Seilzugangstechniken
- Praktische Übungen
- Sicht- und Funktionsprüfungen
- Schreiben eines Prüfprotokolls mit Mängelbericht
- Abschlusstest gemäß Prüfungsordnung des Zertifikatsgebers
- Theoretische Prüfung je Teilbereich ggf. je neuem Einsatzumfeld - Grundlagen
- Praktische Prüfung je je Teilbereich ggf. je neuem Einsatzumfeld - Grundlagen
- weitere Infos
Voraussetzungen
An der Qualifizierung darf grundsätzlich jede Person
- die mindestens das 18. Lebensjahr vollendet hat.
Die Entscheidung zur Prüfungszulassung trifft der Prüfungsausschuss des Zertifikatsgebers auf Basis einer festgelegten Prüfungs- und Zertifizierungsordnung. Diese richtet sich für gewöhnlich am aktuellen Original der DGUV Grundsatz 312-906 aus und übernimmt für gewöhnlich auch die dort vorgegebene Zertifizierungsstruktur nach Einsatzumfeldern und/oder (Teilbereichen). Teilnehmer müssen sich daher für jeden Teilbereich mit Nachweisen präqualifizieren um an der jeweiligen Prüfung teilnehmen und zertifiziert werden zu können.
Sofern die Prüfungsordnung und Prüfungsausschuss des Zertifikatsgebers es zulassen, kann eine Präqualifizierung und/oder die Anerkennung von theoretischen und praktischen Kenntnisse auch im Rahmen einer Verbundausbildung oder durch erfolgreiche Absolvierung spezieller Eingangstests ermöglicht werden ... weitere Infos.
Präqualifikation nach Einsatzumfelder (Teilbereiche)
- Lehrgang nach DGUV Grundsatz 312-906 (vor 2017) oder Rezertifizierung (später)
- Lehrgänge nach DGUV Regel 112-198 oder DGUV Regel 112-199 über DGUV Grundsatz 312-001
- SZP - Level 1 nach TRBS 2121 Teil 3, DGUV I 212-001 über ECRA, Irata, Fisat, FSBS
- SKT - Level B nach VSG 4.2 Anhang 2 über SVLG
- SQQ2 - Level 1 über IGWV
- fachsportliche Ausbildung oder Bergführereignungstest über DAV
- Retter oder höherwertige Ausbildung im Bereich SFA-S und STEP über ERCA, IAPA
- Anwenderlehrgänge über AGBF, IKAR oder Nachweis Dienststelle
- Anwendung Gerätesatze DIN 14800-16 oder DIN 14800-17
- Spezielle Rettung aus Höhen und Tiefen
- Höheninterventionstechnik
- Bergretter (Sommer-Lehrgang, Winter-Lehrgang)
Hinweise
Auch eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung befähigt nicht zu einer Verkürzung der vom Hersteller oder Inverkehrbringer eines Prüfgegenstandes festgelegten Prüfanforderung oder ersetzt diese. Prüfanforderungen wie z.B. Angaben zur
- Prüfkompetenz,
- Versuchsaufbau,
- Einsatz von Prüf-, Mess- und Kallibriermittel und
- Dokumentation
sind vom ausführenden Prüfer aus zugehörigen Produktinformationen zu recherchieren und umzusetzen.
Bei hinreichender Kenntnis über die betrieblichen Verhältnisse und Einsatzgebiete der Prüfgegenstände kann für den Teilnehmer eine hinreichende fachliche Befähigung zur Prüfung von "Persönlicher Absturzschutzausrüstung" gemäß TRBS 1203 angenommen werden.
Inhalte (normativ)
| Name | Titel |
|---|---|
| S24 - PO (DGUV Grundsatz 312-906) - Vorlage | S24 - Prüfungsordnung (DGUV Grundsatz 312-906) - Sachkunde und Befähigung zur Beurteilung von Kletter- und Bergsportausrüstungen, Persönlichen Absturzschutzausrüstungen und -systemen (Grundlagen) |
| DGUV G 312-906 | DGUV Grundsatz 312-906 - Grundlagen zur Qualifizierung von Personen für die sachkundige Überprüfung und Beurteilung von persönlichen Absturzschutzausrüstungen |
| BGB § 823 | § 823 Schadensersatzpflicht - Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) |
| DIN EN ISO/IEC 17020 | Konformitätsbewertung - Anforderungen an den Betrieb verschiedener Typen von Stellen, die Inspektionen durchführen |
| PSA-Verordnung (EU) 2016/425 | Verordnung (EU) 2016/425 - PSA - Persönliche Schutzausrüstung (Inverkehrbringen) |
| PSA - DG | PSA-Durchführungsgesetz (PSA-DG) |
| PSA - BV | PSA-Benutzerverordnung (PSA-BV) |
| DIN EN 13921 | Persönliche Schutzausrüstung - Ergonomische Grundsätze |
| TRBS 1201 | Prüfungen und Kontrollen von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen |
| TRBS 1203 | Zur Prüfung befähigte Personen |
| DIN EN 365 | Persönliche Schutzausrüstung zum Schutz gegen Absturz - Allgemeine Anforderungen an Gebrauchsanleitungen, Wartung, regelmäßige Überprüfung, Instandsetzung, Kennzeichnung und Verpackung |
| DIN EN 363 | Persönliche Absturzschutzausrüstung - Persönliche Absturzschutzsysteme |
| DIN EN 363 - RHS | Persönliche Absturzschutzausrüstung - Persönliche Absturzschutzsysteme - Rückhaltesystem |
| DIN EN 363 - APS | Persönliche Absturzschutzausrüstung - Persönliche Absturzschutzsysteme - Arbeitsplatzpositionierungssystem |
| DIN EN 363 - AS | Persönliche Absturzschutzausrüstung - Persönliche Absturzschutzsysteme - Auffangsystem |
| DIN EN 363 - SsZ | Persönliche Absturzschutzausrüstung - Persönliche Absturzschutzsysteme - System für seilgestützten Zugang |
| DIN EN 363 - RS | Persönliche Absturzschutzausrüstung - Persönliche Absturzschutzsysteme - Rettungssystem |
| FB PSA - 010 | FBPSA-010: PSA gegen Absturz in Arbeitsbühnen von fahrbaren Hubarbeitsbühnen |
| DGUV I 215-320 | DGUV Information 215-320 - Arbeitsmittel zum szenischen Bewegen von Personen |
| DIN 14800-16 | Feuerwehrtechnische Ausrüstung für Feuerwehrfahrzeuge - Teil 16: Gerätesatz Auf- und Abseilgerät für die einfache Rettung aus Höhen und Tiefen bis 30 m |
| DIN 14800-17 | Feuerwehrtechnische Ausrüstung für Feuerwehrfahrzeuge - Teil 17: Gerätesatz Absturzsicherung |
| DIN EN 795 B | Persönliche Absturzschutzausrüstung - Anschlageinrichtungen - Anforderungen und Prüfverfahren - Transportablen, vorübergehend angebrachten Anschlageinrichtungen |
| DIN EN 795 E | Persönliche Absturzschutzausrüstung - Anschlageinrichtungen - Anforderungen und Prüfverfahren - Durch Eigengewicht gehaltene Anschlageinrichtungen zur Benutzung auf horizontalen Flächen |
| DGUV I 201-056 | DGUV Information 201-056 - Schutzmaßnahmen gegen Absturz auf Dächern - Planungsgrundlagen zur Auswahl von Absturzschutzsystemen auf Dächern |
| FB PSA - 017 | FBPSA-017: Anschlageinrichtungen und -möglichkeiten für PSA gegen Absturz |
| DIN EN 15567 | Sport- und Freizeitanlagen - Seilgärten |
| UIAA - Standard | Internationale Union der Alpinismusvereinigungen (UIAA- Sicherheitstandard) |
| DIN EN 1651 | Ausrüstung für das Gleitschirmfliegen - Gurtzeuge - Sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfung der Festigkeit |
| DIN EN 14960-4 | Aufblasbare Spielgeräte - Teil 4: Zusätzliche sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfverfahren für Bungeeruns |
FAQ
10 häufig gestellte Fragen zum Thema: Sachkunde zur Prüfung - PSA gegen Absturz (PSAgA) nach DGUV Grundsatz 112-906
1. Welche Voraussetzungen gelten für die Präqualifikation zum Sachkundigen?
Die Zulassung zum Lehrgang ist an strenge Vorbedingungen geknüpft, um ein fundiertes technisches Grundverständnis sicherzustellen. Anwärter müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben und ausreichende praktische sowie theoretische Erfahrungen im Umgang mit der Ausrüstung im angestrebten Teilbereich nachweisen. Für den klassischen industriellen Bereich (PSAgA/RA) wird in der Regel ein gültiger Unterweisungsnachweis als Anwender (nach DGUV Regel 112-198) gefordert. Für spezialisierte Teilbereiche wie die Seilzugangstechnik (SZP) ist ein Nachweis der entsprechenden Qualifikationsstufe (z. B. mindestens Level 1) obligatorisch.
2. Was versteht man unter den Teilbereichen im DGUV Grundsatz 312-906?
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Antwort: Der DGUV Grundsatz 312-906 differenziert die Sachkunde konsequent nach Anwendungsumfeldern und Benutzergruppen, da die Belastungsszenarien und Ausrüstungen stark variieren. Die Zertifizierung erfolgt spezifisch für einen oder mehrere der folgenden Teilbereiche:
- PSAgA: Gewerbliche Nutzung (nach DGUV Regel 112-198).
- RA: Gewerbliche Nutzung und Rettung (nach DGUV Regel 112-199).
- SZP: Seilzugangs- und Positionierungstechnik (Industrieklettern).
- SKT: Seilklettertechnik (Baumpflege).
- VPLT: Veranstaltungstechnik/Szenische Darstellung
- SRHT: Hoheitliche Dienste des Bevölkerungschutzes (BOS).
- SFA: Sport- und Freizeitanlagen sowie Erlebnispädagogik (STEP)
3. Berechtigt der Lehrgang für den Teilbereich PSAgA automatisch zur Prüfung von SZP- oder SKT-Ausrüstung?
Nein. Die Zertifizierung ist strikt an den absolvierten Teilbereich gebunden. Ein Sachkundiger, der ausschließlich für den gewerblichen Bereich (PSAgA/RA) zertifiziert ist, darf keine Ausrüstung prüfen, die spezifisch für die Baumpflege (SKT) oder das Industrieklettern (SZP) zugelassen und im Einsatz ist. Die dort verwendeten komplexen Seilsysteme, Steigklemmen oder Abseilgeräte unterliegen anderen Normen und Verschleißparametern. Um Ausrüstung aus anderen Teilbereichen prüfen zu dürfen, müssen entsprechende Ergänzungsmodule absolviert werden.
4. Darf der Sachkundige Höhensicherungsgeräte (HSG) nach DIN EN 360 vollständig prüfen?
Die allgemeine Sachkunde nach DGUV G 312-906 befähigt den Prüfer zur optischen und funktionellen äußeren Kontrolle von Höhensicherungsgeräten (DIN EN 360) und Abseilgeräten (DIN EN 341). Sobald jedoch eine Revision des Gehäuseinneren erforderlich ist – beispielsweise zur Kontrolle der Fliehkraftbremse oder nach der Belastung durch einen Sturz –, greifen die Autorisierungsvorgaben der Hersteller. Für das Öffnen und Instandsetzen dieser komplexen Geräte ist in der Regel eine gerätespezifische Zusatzschulung direkt beim Hersteller zwingend erforderlich.
5. Schließt die Sachkunde nach DGUV G 312-906 die Prüfung von festen Anschlagpunkten ein?
Die Prüfung von Anschlageinrichtungen ist nicht vollumfänglich durch diesen Grundsatz abgedeckt. Der Lehrgang fokussiert sich auf die Persönliche Schutzausrüstung. Die Inspektion von temporären Anschlageinrichtungen (DIN EN 795) bedarf gesonderter Fachkenntnisse. Für fest mit dem Bauwerk verbundene Anschlagpunkte und horizontale Seilsysteme (DIN EN 17235) werden zudem tiefgreifende Kenntnisse in der Befestigungstechnik (z. B. Dübelauszugskräfte, statische Nachweise) benötigt. Hierfür ist eine spezialisierte Weiterbildung für Anschlageinrichtungen notwendig.
6. Was ist der Unterschied zwischen der Sichtprüfung durch den Anwender und der Sachkundigenprüfung?
Die Sicht- und Funktionsprüfung durch den Anwender ist vor jedem Gebrauch obligatorisch (DGUV Regel 112-198). Sie dient dem Erkennen offensichtlicher, einsatzkritischer Mängel (z. B. beschädigte Nähte, schwergängige Karabiner nach DIN EN 362). Die Sachkundigenprüfung hingegen ist eine dokumentierte, tiefergehende Inspektion, die je nach Beanspruchung, mindestens jedoch alle 12 Monate durchgeführt werden muss. Der Sachkundige bewertet systematisch auch verdeckte Verschleißerscheinungen, Materialermüdung, Kontaktkorrosion sowie das Erreichen der vom Hersteller definierten Ablegereife (maximale Lebensdauer).
7. Darf ein Sachkundiger beschädigte Auffanggurte oder Verbindungsmittel reparieren?
Die Aufgabe des Sachkundigen beschränkt sich auf die fundierte Beurteilung des Zustands und die Entscheidung über die weitere Einsatzfähigkeit oder die Aussonderung (Sperrung) der Ausrüstung. Das eigenmächtige Reparieren von tragenden Bauteilen – wie das Nachnähen von Gurtbändern (DIN EN 361) oder das Kürzen von textilen Falldämpfern (DIN EN 355) – ist untersagt. Derartige Instandsetzungen dürfen ausschließlich vom Hersteller oder von ihm explizit zertifizierten Service-Centern vorgenommen werden, da andernfalls die CE-Baumusterzulassung erlischt.
8. Wie lange ist das Sachkunde-Zertifikat gültig und wann ist eine Auffrischung nötig?
Ein erworbenes Zertifikat hat kein festgelegtes Ablaufdatum im Sinne eines Verfalls. Die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) und die TRBS 1203 fordern jedoch, dass eine "Befähigte Person" ihren Kenntnisstand kontinuierlich auf dem aktuellen Stand der Technik hält. Dies bedeutet in der Praxis: Wer längere Zeit keine Ausrüstung prüft oder sich bei normativen Änderungen nicht fortbildet, verliert seine Eignung als "Befähigt" zu gelten. Es wird empfohlen themenspezifische Kurse (z. B. alle 1 bis 3 Jahre) zu besuchen, um die Prüfkompetenz als "Befähigte Person" rechtssicher aufrechtzuerhalten.
9. Reicht das Zertifikat aus, um sofort im eigenen Betrieb rechtssicher prüfen zu dürfen?
Das Zertifikat des Lehrgangs bescheinigt lediglich die fachliche Kompetenz des Teilnehmers. Um im eigenen Unternehmen rechtsgültige Prüfungen durchführen zu dürfen, muss der Arbeitgeber den Mitarbeiter formell und schriftlich zur "Befähigten Person zur Prüfung" bestellen. Diese Bestellung (gemäß BetrSichV und TRBS 1203) definiert den genauen Zuständigkeitsbereich und überträgt die operative Prüfverantwortung offiziell auf den Sachkundigen. Ohne dieses Dokument sind interne Prüfungen juristisch nicht abgedeckt.
10. Wie läuft die Abschlussprüfung zum Sachkundigen ab?
Die Qualifizierung schließt mit einer zweigeteilten theoretischen und praktischen Prüfung ab. Im theoretischen Teil wird das Wissen zu staatlichen Vorschriften, DGUV Regelwerken, Normen und Materialkunde schriftlich abgefragt. Der praktische Teil ist das Kernelement: Hier muss der Anwärter an realer Ausrüstung präparierte Schäden (z. B. fehlerhafte Nähte, chemische Zersetzung, mechanische Deformationen) erkennen und fachlich korrekt bewerten. Erst nach dem Bestehen beider Prüfungsteile wird die Zertifizierung für den jeweiligen Teilbereich erteilt.
Inhalte
Persönliche Absturzschutzausrüstungen und Kletterausrüstungen müssen hohen Anforderungen genügen. Neben der sachgerechten Benutzung dieser lebensrettenden Systeme ist jede Organisation, welche als verantwortlicher Betreiber PSA gegen Absturz (PSAgA) bzw. Zugangsverfahren des Industriekletterns (SZP), Baumklettern (SKT) in Industrie, Handwerk oder Veranstaltungstechnik (SQQ2) einsetzt nach gesetzlichen Bestimmungen und berufsgenossenschaftlichen Regeln dazu verpflichtet, diese Ausrüstungsbestandteile mindestens einmal jährlich durch eine dazu befähigte Person prüfen zu lassen. Dies gilt auch im Kontext von Spiel- Sport- und Freizeitanlagen (Bergsport, SFA, STEP) oder Temporären Erlebnisaktivitäten.
Als sachkundig gilt, wer aufgrund einer fachlichen Ausbildung und Erfahrung ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet der Persönlichen Absturzschutzausrüstungen hat, mit den Einsatzbedingungen angewendeter Zugangsverfahren vertraut ist und mit den einschlägigen Vorschriften, Regeln und Normen soweit vertraut ist, dass eine qualifizierte Beurteilung arbeitssicherer Zustände im Arbeitssystem erwartet werden kann.
Theoretische Inhalte
- Übersicht über einschlägige staatliche Arbeitsschutzvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften, BG-Regeln sowie allgemein anerkannten Regeln der Technik im Umgang mit
- Rollenverständnis, Pflichten und Verantwortung von Sachkundigen nach DGUV-G-312-906 und (TRBS 1201) im Spannungsfeld einer internen Verantwortungsübertragung innerhalb von Organisationen (TRBS 1203)
- Technische und / oder Organisatorische Prüfung
- Betriebsinterne vs. Betriebsexterne Prüfung
- Sichtprüfung durch den Benutzer
- Gründe einer ausserplanmäßigen Sachkundeprüfung
- Bedeutung der Gefährdungsbeurteilung als Grundlage für Inbetriebnahme, Betriebsanweisung
- Erarbeitung und Anpassungen nach TRBS 1111 und
- Ableitung und Einarbeitung in Betriebs- und Durchführungsanweisungen
- Bedeutung der Verkehrswegeübersicht und Lageskizze
- Festlegung der Organisation von Prüfungs- und Instandhaltungsprozessen
- Auswahl und Bereitstellung von zugelassenen Systemkomponenten und korrekte Zusammenstellung von Persönlicher Absturzschutzausrüstung in Absturzschutzsystemen nach DIN EN 363, einschließlich technischer Normenkunde des Einsatzumfelds (Teilbereich).
- Dokumentensammlung (S24-Systemschulung)
- Herstellerhinweise vgl. DIN EN 365
- EU-Konformitätsvermutung vgl. PSA - DG
- Bewertung von Lagerung-, Reinigungs und Pflegebedingungen
- Festlegung von Ablegereifen und Prüffristen
- Bedeutung der Herstellerhinweise
- Festlegung von Prüffristen
- Festlegung von Ablegereife vgl. Übersicht Produktlebenszyklus (Persönliche Absturzschutzausrüstung) nach Hersteller
- Festlegung der Organisation von Prüfungs- und Instandhaltungsprozessen
- Verständnis und Ableitung potentiell notwendiger Benutzerkompetenz nach Einsatzumfeld (Teilbereichen)
- Unterweisungsinhalte und Unterweisungsqualität
- Verantwortung bei der Sichtprüfung vor Benutzung
- Gründe einer ausserplanmäßigen Sachkundeprüfung
Praktische Inhalte und Übungen
- Vorbereitung, Durchführung und Dokumentation einer Prüfung nach DIN EN ISO/IEC 17020
- Inventarisierung, Nummernkreise und Prüfplaketten
- Ablauf und Dokumentationsanforderungen bei Prüfungen
- Hinweise zur effizienten Durchführung einer Prüfung
- Schreiben eines Prüfprotokolls mit Mängelbericht
- Schreiben eines Prüfprotokolls mit Reparaturbericht
- Schreiben eines Prüfprotokolls mit Restnutzungsbewertung
- Praktische Übungen
- Sicht- und Funktionsprüfungen
- Schadenserkennung durch den sachkundigen Prüfer
- Häufige Mängel an Kletter- und Bergsportausrüstung, Persönlichen Absturzschutzausrüstung
- Aussonderungskriterien
Lernerfolgskontrolle / Prüfung
- Abschlusstest gemäß Prüfungsordnung des Zertifikatsgebers (z.B. S24 - PO - DGUV Grundsatz 312-906)
- Theoretische Prüfung je Teilbereich ggf. je neuem Einsatzumfeld
- Praktische Prüfung je je Teilbereich ggf. je neuem Einsatzumfeld
Übersicht - Technische Normkompetenz für Prüfer nach DGUV Grundsatz 312-906
Zum Prüfbereich gehören Auffangsysteme, Rückhaltesysteme, Systeme zur Positionierung am Arbeitsplatz sowie Ausrüstungen von Industriekletterern und Baumkletterern für die seilunterstützten Zugangs- und Positionierungsverfahren. Prüfer müssen in die Lage sein Sachkundeprüfungen für Auffanggurte, Haltegurte, Verbindungsmittel, diverse Verbindungselemente wie Karabiner, Falldämpfer, Schutzhelme, Auffanggeräte einschließlich beweglicher Führung, mitlaufende Auffanggeräte einschließlich fester Führung (Steigschutzeinrichtungen), verschiedene Anschlageinrichtungen sowie Höhensicherungsgeräte und Höhenrettungsgeräte vorzunehmen.
Grundverständnis der DIN EN 363
| DIN EN 363 | Konformitätsvermutung | Glossar (S24-R) |
|---|---|---|
| Rückhaltesystem | DIN EN 363 - RHS | Rückhaltesystem (RHS) |
| Arbeitsplatzpositionierungssystem | DIN EN 363 - APS | Arbeitsplatzpositionierungssystem (APS) |
| System für seilunterstützten Zugang | DIN EN 363 - SsZ | Seilunterstützter Zugang- und Positionierung (SZP) |
| Tragsystem | ||
| Sicherungssystem | ||
| Auffangsystem | DIN EN 363 - AS | Auffangsystem (AS) |
| Rettungssystem | DIN EN 363 - RS | Rettungssystem (RS) |
Auf die Konstruktion ist soweit einzugehen, wie diese Kenntnisse für die Beurteilung des ordnungsgemäßen Zustands erforderlich sind. Die sicherheitstechnischen Belange aus den Regelwerken sind in die einzelnen Schulungsabschnitte / Lehreinheiten zu integrieren.
Grundverständnis zu Lastannahmen am Anseilpunkt
Grundverständnis zu Lastannahmen am Anschlagpunkt
Eine Zusammenstellung der Lastannahmen für Anschlagmöglichkeiten (vgl. FB PSA - 017) für die jeweilige Einsatzart wird in der folgenden Tabelle dargestellt.
| Anschlagmöglichkeiten für EN 363 Systeme | eine Person | zwei Personen |
|---|---|---|
| PSA | 9 kN | 10,5 kN |
| Bauprodukte | 9 kN | 10,5 kN |
| Maschine | 6 kN x Sicherheitsfaktor | (6+1) kN x Sicherheitsfaktor |
| Stahlbauwerke (z.B. Türme, Maste) | 7,5 kN | 8,75 kN |
Hinweis: Die hier angegebenen Lasten berücksichtigen nicht den Lastfall Rettung. Für Drahtseil- und Schienensysteme sind die Angaben des Herstellers zu berücksichtigen.
| S24-Systematik (2) | Anschlagpunkte |
|---|---|
| Anschlageinrichtungen | DIN EN 959, EN 795 ! (A,C,D), DIN CEN/TS 16415, DIN EN 17235 |
| Sicherheitsdachhaken | EN 517 !, DIN EN 17235 |
| Ortsfeste Leitern und Zugänge | DIN 28017, DIN EN ISO 14122, DGUV I 208-032, DIN EN 14396, DIN 19572 |
| Steigschutzanlagen inkl. Führungen | DIN EN 353-1, DIN EN 353-2 |
| Arbeitskorb / Hubarbeitsbühne | DIN EN 19427, FB PSA - 010, DGUV I 208-019 |
| Krananlage | FBHM-100 |
| Baum | VSG 4.2 ... |
| Fels | DIN EN 569, DIN EN 959, UIAA 122, UIAA 123 |
| Spiel-, Sport- und Freizeitanlagen | DIN EN 12572-1, DIN EN 15567, DGUV I 202-072, DIN EN 18039 |