Schulungsvorlage: Prüfung - Persönliche Absturzschutzausrüstung

Hinweise

Auch eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung befähigt nicht zu einer Verkürzung der vom Hersteller oder Inverkehrbringer eines Prüfgegenstandes festgelegten Prüfanforderung oder ersetzt diese. Prüfanforderungen wie z.B. Angaben zur

  • Prüfkompetenz,
  • Versuchsaufbau,
  • Einsatz von Prüf-, Mess- und Kallibriermittel und
  • Dokumentation

sind vom ausführenden Prüfer aus zugehörigen Produktinformationen zu recherchieren und umzusetzen.

Bei hinreichender Kenntnis über die betrieblichen Verhältnisse und Einsatzgebiete der Prüfgegenstände kann für den Teilnehmer eine hinreichende fachliche Befähigung zur Prüfung von "Persönlicher Absturzschutzausrüstung" gemäß TRBS 1203 angenommen werden.

Inhalte (normativ)

Name Titel
S24 - PO (DGUV Grundsatz 312-906) - Vorlage S24 - Prüfungsordnung (DGUV Grundsatz 312-906) - Sachkunde und Befähigung zur Beurteilung von Kletter- und Bergsportausrüstungen, Persönlichen Absturzschutzausrüstungen und -systemen (Grundlagen)
DGUV G 312-906 DGUV Grundsatz 312-906 - Grundlagen zur Qualifizierung von Personen für die sachkundige Überprüfung und Beurteilung von persönlichen Absturzschutzausrüstungen
BGB § 823 § 823 Schadensersatzpflicht - Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
DIN EN ISO/IEC 17020 Konformitätsbewertung - Anforderungen an den Betrieb verschiedener Typen von Stellen, die Inspektionen durchführen
PSA-Verordnung (EU) 2016/425 Verordnung (EU) 2016/425 - PSA - Persönliche Schutzausrüstung (Inverkehrbringen)
PSA - DG PSA-Durchführungsgesetz (PSA-DG)
PSA - BV PSA-Benutzerverordnung (PSA-BV)
DIN EN 13921 Persönliche Schutzausrüstung - Ergonomische Grundsätze
TRBS 1201 Prüfungen und Kontrollen von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen
TRBS 1203 Zur Prüfung befähigte Personen
DIN EN 365 Persönliche Schutzausrüstung zum Schutz gegen Absturz - Allgemeine Anforderungen an Gebrauchsanleitungen, Wartung, regelmäßige Überprüfung, Instandsetzung, Kennzeichnung und Verpackung
DIN EN 363 Persönliche Absturzschutzausrüstung - Persönliche Absturzschutzsysteme
DIN EN 363 - RHS Persönliche Absturzschutzausrüstung - Persönliche Absturzschutzsysteme - Rückhaltesystem
DIN EN 363 - APS Persönliche Absturzschutzausrüstung - Persönliche Absturzschutzsysteme - Arbeitsplatzpositionierungssystem
DIN EN 363 - AS Persönliche Absturzschutzausrüstung - Persönliche Absturzschutzsysteme - Auffangsystem
DIN EN 363 - SsZ Persönliche Absturzschutzausrüstung - Persönliche Absturzschutzsysteme - System für seilgestützten Zugang
DIN EN 363 - RS Persönliche Absturzschutzausrüstung - Persönliche Absturzschutzsysteme - Rettungssystem
FB PSA - 010 FBPSA-010: PSA gegen Absturz in Arbeitsbühnen von fahrbaren Hubarbeitsbühnen
DGUV I 215-320 DGUV Information 215-320 - Arbeitsmittel zum szenischen Bewegen von Personen
DIN 14800-16 Feuerwehrtechnische Ausrüstung für Feuerwehrfahrzeuge - Teil 16: Gerätesatz Auf- und Abseilgerät für die einfache Rettung aus Höhen und Tiefen bis 30 m
DIN 14800-17 Feuerwehrtechnische Ausrüstung für Feuerwehrfahrzeuge - Teil 17: Gerätesatz Absturzsicherung
DIN EN 795 B Persönliche Absturzschutzausrüstung - Anschlageinrichtungen - Anforderungen und Prüfverfahren - Transportablen, vorübergehend angebrachten Anschlageinrichtungen
DIN EN 795 E Persönliche Absturzschutzausrüstung - Anschlageinrichtungen - Anforderungen und Prüfverfahren - Durch Eigengewicht gehaltene Anschlageinrichtungen zur Benutzung auf horizontalen Flächen
DGUV I 201-056 DGUV Information 201-056 - Schutzmaßnahmen gegen Absturz auf Dächern - Planungsgrundlagen zur Auswahl von Absturzschutzsystemen auf Dächern
FB PSA - 017 FBPSA-017: Anschlageinrichtungen und -möglichkeiten für PSA gegen Absturz
DIN EN 15567 Sport- und Freizeitanlagen - Seilgärten
UIAA - Standard Internationale Union der Alpinismusvereinigungen (UIAA- Sicherheitstandard)
DIN EN 1651 Ausrüstung für das Gleitschirmfliegen - Gurtzeuge - Sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfung der Festigkeit
DIN EN 14960-4 Aufblasbare Spielgeräte - Teil 4: Zusätzliche sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfverfahren für Bungeeruns

FAQ

10 häufig gestellte Fragen zum Thema: Sachkunde zur Prüfung - PSA gegen Absturz (PSAgA) nach DGUV Grundsatz 112-906

1. Welche Voraussetzungen gelten für die Präqualifikation zum Sachkundigen?

Die Zulassung zum Lehrgang ist an strenge Vorbedingungen geknüpft, um ein fundiertes technisches Grundverständnis sicherzustellen. Anwärter müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben und ausreichende praktische sowie theoretische Erfahrungen im Umgang mit der Ausrüstung im angestrebten Teilbereich nachweisen. Für den klassischen industriellen Bereich (PSAgA/RA) wird in der Regel ein gültiger Unterweisungsnachweis als Anwender (nach DGUV Regel 112-198) gefordert. Für spezialisierte Teilbereiche wie die Seilzugangstechnik (SZP) ist ein Nachweis der entsprechenden Qualifikationsstufe (z. B. mindestens Level 1) obligatorisch.

2. Was versteht man unter den Teilbereichen im DGUV Grundsatz 312-906?

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Antwort: Der DGUV Grundsatz 312-906 differenziert die Sachkunde konsequent nach Anwendungsumfeldern und Benutzergruppen, da die Belastungsszenarien und Ausrüstungen stark variieren. Die Zertifizierung erfolgt spezifisch für einen oder mehrere der folgenden Teilbereiche:

  • PSAgA: Gewerbliche Nutzung (nach DGUV Regel 112-198).
  • RA: Gewerbliche Nutzung und Rettung (nach DGUV Regel 112-199).
  • SZP: Seilzugangs- und Positionierungstechnik (Industrieklettern).
  • SKT: Seilklettertechnik (Baumpflege).
  • VPLT: Veranstaltungstechnik/Szenische Darstellung
  • SRHT: Hoheitliche Dienste des Bevölkerungschutzes (BOS).
  • SFA: Sport- und Freizeitanlagen sowie Erlebnispädagogik (STEP)

3. Berechtigt der Lehrgang für den Teilbereich PSAgA automatisch zur Prüfung von SZP- oder SKT-Ausrüstung?

Nein. Die Zertifizierung ist strikt an den absolvierten Teilbereich gebunden. Ein Sachkundiger, der ausschließlich für den gewerblichen Bereich (PSAgA/RA) zertifiziert ist, darf keine Ausrüstung prüfen, die spezifisch für die Baumpflege (SKT) oder das Industrieklettern (SZP) zugelassen und im Einsatz ist. Die dort verwendeten komplexen Seilsysteme, Steigklemmen oder Abseilgeräte unterliegen anderen Normen und Verschleißparametern. Um Ausrüstung aus anderen Teilbereichen prüfen zu dürfen, müssen entsprechende Ergänzungsmodule absolviert werden.

4. Darf der Sachkundige Höhensicherungsgeräte (HSG) nach DIN EN 360 vollständig prüfen?

Die allgemeine Sachkunde nach DGUV G 312-906 befähigt den Prüfer zur optischen und funktionellen äußeren Kontrolle von Höhensicherungsgeräten (DIN EN 360) und Abseilgeräten (DIN EN 341). Sobald jedoch eine Revision des Gehäuseinneren erforderlich ist – beispielsweise zur Kontrolle der Fliehkraftbremse oder nach der Belastung durch einen Sturz –, greifen die Autorisierungsvorgaben der Hersteller. Für das Öffnen und Instandsetzen dieser komplexen Geräte ist in der Regel eine gerätespezifische Zusatzschulung direkt beim Hersteller zwingend erforderlich.

5. Schließt die Sachkunde nach DGUV G 312-906 die Prüfung von festen Anschlagpunkten ein?

Die Prüfung von Anschlageinrichtungen ist nicht vollumfänglich durch diesen Grundsatz abgedeckt. Der Lehrgang fokussiert sich auf die Persönliche Schutzausrüstung. Die Inspektion von temporären Anschlageinrichtungen (DIN EN 795) bedarf gesonderter Fachkenntnisse. Für fest mit dem Bauwerk verbundene Anschlagpunkte und horizontale Seilsysteme (DIN EN 17235) werden zudem tiefgreifende Kenntnisse in der Befestigungstechnik (z. B. Dübelauszugskräfte, statische Nachweise) benötigt. Hierfür ist eine spezialisierte Weiterbildung für Anschlageinrichtungen notwendig.

6. Was ist der Unterschied zwischen der Sichtprüfung durch den Anwender und der Sachkundigenprüfung?

Die Sicht- und Funktionsprüfung durch den Anwender ist vor jedem Gebrauch obligatorisch (DGUV Regel 112-198). Sie dient dem Erkennen offensichtlicher, einsatzkritischer Mängel (z. B. beschädigte Nähte, schwergängige Karabiner nach DIN EN 362). Die Sachkundigenprüfung hingegen ist eine dokumentierte, tiefergehende Inspektion, die je nach Beanspruchung, mindestens jedoch alle 12 Monate durchgeführt werden muss. Der Sachkundige bewertet systematisch auch verdeckte Verschleißerscheinungen, Materialermüdung, Kontaktkorrosion sowie das Erreichen der vom Hersteller definierten Ablegereife (maximale Lebensdauer).

7. Darf ein Sachkundiger beschädigte Auffanggurte oder Verbindungsmittel reparieren?

Die Aufgabe des Sachkundigen beschränkt sich auf die fundierte Beurteilung des Zustands und die Entscheidung über die weitere Einsatzfähigkeit oder die Aussonderung (Sperrung) der Ausrüstung. Das eigenmächtige Reparieren von tragenden Bauteilen – wie das Nachnähen von Gurtbändern (DIN EN 361) oder das Kürzen von textilen Falldämpfern (DIN EN 355) – ist untersagt. Derartige Instandsetzungen dürfen ausschließlich vom Hersteller oder von ihm explizit zertifizierten Service-Centern vorgenommen werden, da andernfalls die CE-Baumusterzulassung erlischt.

8. Wie lange ist das Sachkunde-Zertifikat gültig und wann ist eine Auffrischung nötig?

Ein erworbenes Zertifikat hat kein festgelegtes Ablaufdatum im Sinne eines Verfalls. Die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) und die TRBS 1203 fordern jedoch, dass eine "Befähigte Person" ihren Kenntnisstand kontinuierlich auf dem aktuellen Stand der Technik hält. Dies bedeutet in der Praxis: Wer längere Zeit keine Ausrüstung prüft oder sich bei normativen Änderungen nicht fortbildet, verliert seine Eignung als "Befähigt" zu gelten. Es wird empfohlen themenspezifische Kurse (z. B. alle 1 bis 3 Jahre) zu besuchen, um die Prüfkompetenz als "Befähigte Person" rechtssicher aufrechtzuerhalten.

9. Reicht das Zertifikat aus, um sofort im eigenen Betrieb rechtssicher prüfen zu dürfen?

Das Zertifikat des Lehrgangs bescheinigt lediglich die fachliche Kompetenz des Teilnehmers. Um im eigenen Unternehmen rechtsgültige Prüfungen durchführen zu dürfen, muss der Arbeitgeber den Mitarbeiter formell und schriftlich zur "Befähigten Person zur Prüfung" bestellen. Diese Bestellung (gemäß BetrSichV und TRBS 1203) definiert den genauen Zuständigkeitsbereich und überträgt die operative Prüfverantwortung offiziell auf den Sachkundigen. Ohne dieses Dokument sind interne Prüfungen juristisch nicht abgedeckt.

10. Wie läuft die Abschlussprüfung zum Sachkundigen ab?

Die Qualifizierung schließt mit einer zweigeteilten theoretischen und praktischen Prüfung ab. Im theoretischen Teil wird das Wissen zu staatlichen Vorschriften, DGUV Regelwerken, Normen und Materialkunde schriftlich abgefragt. Der praktische Teil ist das Kernelement: Hier muss der Anwärter an realer Ausrüstung präparierte Schäden (z. B. fehlerhafte Nähte, chemische Zersetzung, mechanische Deformationen) erkennen und fachlich korrekt bewerten. Erst nach dem Bestehen beider Prüfungsteile wird die Zertifizierung für den jeweiligen Teilbereich erteilt.

Inhalte

Persönliche Absturzschutzausrüstungen und Kletterausrüstungen müssen hohen Anforderungen genügen. Neben der sachgerechten Benutzung dieser lebensrettenden Systeme ist jede Organisation, welche als verantwortlicher Betreiber PSA gegen Absturz (PSAgA) bzw. Zugangsverfahren des Industriekletterns (SZP), Baumklettern (SKT) in Industrie, Handwerk oder Veranstaltungstechnik (SQQ2) einsetzt nach gesetzlichen Bestimmungen und berufsgenossenschaftlichen Regeln dazu verpflichtet, diese Ausrüstungsbestandteile mindestens einmal jährlich durch eine dazu befähigte Person prüfen zu lassen. Dies gilt auch im Kontext von Spiel- Sport- und Freizeitanlagen (Bergsport, SFA, STEP) oder Temporären Erlebnisaktivitäten.

Als sachkundig gilt, wer aufgrund einer fachlichen Ausbildung und Erfahrung ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet der Persönlichen Absturzschutzausrüstungen hat, mit den Einsatzbedingungen angewendeter Zugangsverfahren vertraut ist und mit den einschlägigen Vorschriften, Regeln und Normen soweit vertraut ist, dass eine qualifizierte Beurteilung arbeitssicherer Zustände im Arbeitssystem erwartet werden kann.

Theoretische Inhalte

Praktische Inhalte und Übungen

  • Vorbereitung, Durchführung und Dokumentation einer Prüfung nach DIN EN ISO/IEC 17020
    • Inventarisierung, Nummernkreise und Prüfplaketten
    • Ablauf und Dokumentationsanforderungen bei Prüfungen
    • Hinweise zur effizienten Durchführung einer Prüfung
    • Schreiben eines Prüfprotokolls mit Mängelbericht
    • Schreiben eines Prüfprotokolls mit Reparaturbericht
    • Schreiben eines Prüfprotokolls mit Restnutzungsbewertung
  • Praktische Übungen
    • Sicht- und Funktionsprüfungen
  • Schadenserkennung durch den sachkundigen Prüfer
    • Häufige Mängel an Kletter- und Bergsportausrüstung, Persönlichen Absturzschutzausrüstung
    • Aussonderungskriterien

Lernerfolgskontrolle / Prüfung

  • Abschlusstest gemäß Prüfungsordnung des Zertifikatsgebers (z.B. S24 - PO - DGUV Grundsatz 312-906)
    • Theoretische Prüfung je Teilbereich ggf. je neuem Einsatzumfeld
    • Praktische Prüfung je je Teilbereich ggf. je neuem Einsatzumfeld

Übersicht - Technische Normkompetenz für Prüfer nach DGUV Grundsatz 312-906

Zum Prüfbereich gehören Auffangsysteme, Rückhaltesysteme, Systeme zur Positionierung am Arbeitsplatz sowie Ausrüstungen von Industriekletterern und Baumkletterern für die seilunterstützten Zugangs- und Positionierungsverfahren. Prüfer müssen in die Lage sein Sachkundeprüfungen für Auffanggurte, Haltegurte, Verbindungsmittel, diverse Verbindungselemente wie Karabiner, Falldämpfer, Schutzhelme, Auffanggeräte einschließlich beweglicher Führung, mitlaufende Auffanggeräte einschließlich fester Führung (Steigschutzeinrichtungen), verschiedene Anschlageinrichtungen sowie Höhensicherungsgeräte und Höhenrettungsgeräte vorzunehmen.

Grundverständnis der DIN EN 363

DIN EN 363 Konformitätsvermutung Glossar (S24-R)
Rückhaltesystem DIN EN 363 - RHS Rückhaltesystem (RHS)
Arbeitsplatzpositionierungssystem DIN EN 363 - APS Arbeitsplatzpositionierungssystem (APS)
System für seilunterstützten Zugang DIN EN 363 - SsZ Seilunterstützter Zugang- und Positionierung (SZP)
Tragsystem
Sicherungssystem
Auffangsystem DIN EN 363 - AS Auffangsystem (AS)
Rettungssystem DIN EN 363 - RS Rettungssystem (RS)

Auf die Konstruktion ist soweit einzugehen, wie diese Kenntnisse für die Beurteilung des ordnungsgemäßen Zustands erforderlich sind. Die sicherheitstechnischen Belange aus den Regelwerken sind in die einzelnen Schulungsabschnitte / Lehreinheiten zu integrieren.

Grundverständnis zu Lastannahmen am Anseilpunkt

S24-Systematik (1) Persönliche Absturzschutzausrüstung / Kletterausrüstung
Auffanggurte, Anseilgurte und Körperhaltevorrichtungen DIN EN 358, DIN EN 361, DIN EN 813, DIN EN 1497, DIN EN 1498, DIN EN 12277, DIN 14927 oder/und UIAA 105
Verbindungselemente, Karabiner und Lastverteiler DIN EN 362, DIN EN 12275, DIN EN 17961 oder/und UIAA 121, UIAA 130
Schlingen, Verbindungsmittel und Falldämpfer DIN EN 354, DIN EN 355, DIN EN 358, DIN EN 565, DIN EN 566, DIN EN 958, DIN EN 17109, DIN EN 17520, UIAA 103, UIAA 104, UIAA 109 oder/und UIAA 128
Auffang- und Höhensicherungsgeräte DIN EN 353-1, DIN EN 353-2, DIN EN 360, DIN EN 12841 A oder/und DIN EN 18039
Anschlageinrichtungen (temporär) DIN EN 795 (B,E), DIN EN 12270, DIN EN 12276 oder/und UIAA 124, UIAA 125, UIAA 154, UIAA 155
Kletterseil DIN EN 564, DIN EN 892, DIN EN 1891 oder/und UIAA 101, UIAA 102, UIAA 107
Band- und Seilklemmen DIN EN 567, DIN EN 12841 B, DIN 19428 oder/und UIAA 126
Hub-, Brems- und Abseilgeräte DIN EN 341, DIN EN 1496, DIN EN 12841 C, DIN EN 15151-1, DIN EN 15151-2 oder/und UIAA 129
Seilrollen DIN EN 12278 oder/und UIAA 127

Grundverständnis zu Lastannahmen am Anschlagpunkt

Eine Zusammenstellung der Lastannahmen für Anschlagmöglichkeiten (vgl. FB PSA - 017) für die jeweilige Einsatzart wird in der folgenden Tabelle dargestellt.

Anschlagmöglichkeiten für EN 363 Systeme eine Person zwei Personen
PSA 9 kN 10,5 kN
Bauprodukte 9 kN 10,5 kN
Maschine 6 kN x Sicherheitsfaktor (6+1) kN x Sicherheitsfaktor
Stahlbauwerke (z.B. Türme, Maste) 7,5 kN 8,75 kN

Hinweis: Die hier angegebenen Lasten berücksichtigen nicht den Lastfall Rettung. Für Drahtseil- und Schienensysteme sind die Angaben des Herstellers zu berücksichtigen.

S24-Systematik (2) Anschlagpunkte
Anschlageinrichtungen DIN EN 959, EN 795 ! (A,C,D), DIN CEN/TS 16415, DIN EN 17235
Sicherheitsdachhaken EN 517 !, DIN EN 17235
Ortsfeste Leitern und Zugänge DIN 28017, DIN EN ISO 14122, DGUV I 208-032, DIN EN 14396, DIN 19572
Steigschutzanlagen inkl. Führungen DIN EN 353-1, DIN EN 353-2
Arbeitskorb / Hubarbeitsbühne DIN EN 19427, FB PSA - 010, DGUV I 208-019
Krananlage FBHM-100
Baum VSG 4.2 ...
Fels DIN EN 569, DIN EN 959, UIAA 122, UIAA 123
Spiel-, Sport- und Freizeitanlagen DIN EN 12572-1, DIN EN 15567, DGUV I 202-072, DIN EN 18039