Die Ausbildung zum Level 3 (Aufsichtsführender Höhenarbeiter in der Seilzugangs- und Positionierungstechnik – SZP) ist die höchste Stufe. In diesem Kurs geht es nicht mehr nur um das eigene Klettern, sondern vor allem um die Planung, Leitung und Sicherheit einer gesamten Höhenbaustelle sowie die Führung von Teams.
- Kategorie:
- Fachkunde
- Fachbereich:
- PSA gegen Absturz
- Prüfgrundlage:
- DGUV I 212-001, TRBS 2121 Teil 3, ISO 22846-2, DGUV G 312-003, DIN EN 363
- Zeiteinheiten à 45 Minuten:
- 48
Zielgruppe
Der Aufbaulehrgang Stufe 3 für Aufsichtführende Höhenarbeiter/innen richtet sich an erfahrene Höhenarbeiter, welche Führung & Verantwortung / Bauleitung auf Höhenarbeitsbaustellen übernehmen sollen oder selbst Unternehmer sind und sich mit der Planung und Durchführung von Höhenarbeitsbaustellen beauftragt werden wollen.
Dauer
- 40 UE je Ausbildungsstufe einschließlich Theorie- und Praxisprüfung Prüfung exkl. Präqualifizierung
Ablauf
- Tag 1: Einführung, Theorie und Gefährdungsbeurteilung
- Tag 2: Arbeitsplanung und Notfallrettungsplanung auf Höhenarbeitsbaustellen
- Tag 3: Praktische Übungen zu prüfungsrelevanten Anwendungstechniken
- Tag 4: Wiederholung
- Tag 5: Übung und Festigung
- Tag 6: Prüfung nach Prüfungsordnung durch den Prüfer einer externen Zertifizierungsstelle nach DGUV G 312-003
Die Theorie wird für gewöhnlich während der praktischen Übungen und Wiederholungen (Tag 2-5) kontinuierlich weiter verfestigt. Sofern alle Ausbildungstage innerhalb einer Woche oder hintereinander absolviert werden, sollten Teilnehmer ohne Einsatzerfahrung auf Höhenarbeitsbaustellen oder Präqualifikationen wie:
- Anwendung - PSA gegen Absturz nach DGUV 112-198 oder
- Anwendung - Seilklettertechnik (SKT) oder
- Ausbildungen im Bergsport
zusätzliche 20min - 2h Selbststudium im Anschluss an die Ausbildungzeit einplanen.
Schwerpunkte
Industriekletterer/in - Stufe 3 - "Aufsichtsführung Höhenarbeitsbaustelle" - Seilunterstützte Zugangs- und Positionierungstechniken (SZP)
Die TRBS 2121-3 stellt klar, dass die Seilzugangs- und Positionierungstechnik (SZP) nur von "geeigneten beauftragten Beschäftigten" z.B. der Ausbilungsstufen/-level 1 oder 2 unter Aufsicht einer "geeigneten beauftragten Aufsichtsführung" der Ausbildungsstufe/-level 3 durchgeführt werden sollen.
- Rechtsgrundlagen und Vorschriften für Arbeiten in Höhen und absturzgefährdeten Bereichen ohne Absturzsicherung
- Baustellenvorbereitung und Einsatzplanung
- Anforderungen an den Betrieb einer Baustelle mit seilunterstützten Arbeitsverfahren bzw. die Aufsichtsführung
- Erstellen von qualifizierten Gefährdungsbeurteilung, Betriebsanweisungen und Belehrungen
- detaillierte Kenntnisse über die verwendeten Arbeitsmittel, Material und Ausrüstung, insbesondere auch von Zubehör und eingesetztem Hilfsgerät
- umfassende Knotenkunde
- Beurteilung von Ankerpunkten und der notwendigen Anschlagtechniken, Kenntnisse über transportable Anker und Befestigungen
- Sturzphysik und Sicherungstechnik, medizinische Aspekte
- komplexe Rettungstechniken (Rettung nach unten, Rettung nach oben, Rettung aus unwegsamen Konstruktionen, Rettung über Umstiegsstellen / Seilverlängerungen, Rettung aus Seilbahnsystemen)
- Rettungsplanung und Umsetzung vor Ort
- erweiterte Kenntnisse im Umgang mitRollen in Flaschenzugsysteme
Voraussetzungen
Für einen Industriekletterer sind neben der körperlichen Fitness, Schwindelfreiheit und Wetterunempfindlichkeit eine gültige Ersthelfer-Ausbildung und ein Nachweis über die arbeitsmedizinische Eignungsuntersuchung (G41) essentiell. Zusätzlich ist eine zertifizierte Ausbildung nach den Standards gemäß DGUV I 212-001 und DGUV G 312-003 über Verbände wie z.B. FISAT Zert Orga GmbH oder FSBS notwendig, wobei eine gültige Qualifizierung der Stufe/Level 2 und zertifizierte Erfahrung von 250 Seilarbeitstagen die Grundlage bilden.
Gesundheitliche und persönliche Voraussetzungen Stufe/Level 3:
- Mindestalter für Höhenarbeiter und Höhenarbeiterinnen: 21 Jahre.
- Körperliche Fitness und Gesundheit: Eine gute körperliche Konstitution ist unerlässlich, um die Arbeit in der Höhe sicher ausführen zu können.
- Schwindelfreiheit: Ohne Probleme in luftiger Höhe arbeiten zu können, ist eine grundlegende Voraussetzung.
- Wetterunempfindlichkeit: Auch bei unterschiedlichen Wetterbedingungen muss die Arbeit verrichtet werden können.
- Verantwortungsbewusstsein und Teamfähigkeit: Zuverlässigkeit, ein ausgeprägtes Sicherheitsbewusstsein und die Fähigkeit zur Teamarbeit sind wichtig.
Formale Voraussetzungen
- Ersthelfer-Ausbildung: Der Nachweis eines gültigen Ersthelfer-Kurses, ausgestellt durch eine ermächtigte Ausbildungsstelle gemäß DGUV Grundsatz 304-001 ist für die Teilnahme an der Ausbildung und die spätere Ausübung der Tätigkeit erforderlich.
- Arbeitsmedizinische Untersuchung (G41): Die Eignung für Arbeiten mit Absturzgefahr muss durch eine entsprechende Untersuchung bestätigt werden. Die körperliche Eignung gilt als erfüllt, wenn keine gesundheitlichen Bedenken auf Grundlage einer Eignungsuntersuchung bei Arbeiten mit Absturzgefahr (G41) bestehen. Sofern kein Ablaufdatum angegeben wurde gilt: bis zum 49. Lebensjahr nicht älter als 36 Monate, ab 50 nicht älter 18 Monate; Untersuchung empfohlen nach "G41"
- Erfahrung: Nachweis von Erfahrung auf Höhenarbeitsbaustellen gemäß Prüfungsordnung Zertifikatsgeber (gemäß FISAT z.B. mindestens 250 im offiziellen FISAT-Logbuch durch einen Level 3 validierte Einsatztage)
Zertifizierte Ausbildung
- Grundlagen der Seilzugangstechnik: Die Ausbildung zum Industriekletterer ist in mehrere Level gegliedert, wobei die gültige Stufe/Level 2 eine verpflichtende Grundlage für die Ausbildung nach Stufe/Level 3 bildet.
- Unabhängige Prüfer: Die Abschlussprüfung wird von externen Prüfern z.B. FISAT Zert Orga GmbH oder FSBS nach standardisierten Vorgaben abgenommen, um die Objektivität zu gewährleisten.
- Wiederholungsunterweisungen (WU): Für die Gültigkeit des Zertifikats sind regelmäßige Auffrischungskurse und Nachweise der Fähigkeiten notwendig.
Hinweise
Beauftragung und Pflichtenübertragung nach erfolgreicher Prüfungsleistung oder Wiederholungslehrgang (< 12 Monate):
- Erfolgreiche Teilnehmer können mit der Durchführung von Zugangs- und Positionierungsverfahren gemäß § 12 Abs. 3 BetrSichV und TRBS 2121 Teil 3 Nr. 4.3.2 (Stufe 1 und 2) und 4.3.3 (Stufe 3) nach DGUV I 212-001 Abs. 5.8 und Anhang beauftragt werden.
- In Arbeitssystemen unter Anwendung von Seilzugangs- und Positionierungstechniken muss die Pflichtenübertragung eindeutig geregelt sein. Eine Beauftragung inkl. Pflichtenübertragung gemäß § 13 Abs. 2 ArbSchG, § 13 DGUV Vorschrift 1 nach DGUV I 212-001 Abs. 5.8 und Anhang ist für gewöhnlich, je nach Zertifikatsgeber den erfolgreichen Absolventen (Stufe 3) vorbehalten.
Inhalte (normativ)
| Name | Titel |
|---|---|
| ASR A1.8 | Verkehrswege |
| ASR A2.1 | Schutz vor Absturz und herabfallenden Gegenständen, Betreten von Gefahrenbereichen |
| TRBS 2121 Teil 3 | Gefährdung von Beschäftigten durch Absturz bei der Verwendung von Zugangs- und Positionierungsverfahren unter Zuhilfenahme von Seilen |
| DGUV I 212-001 | DGUV Information 212-001 - Arbeiten unter Verwendung von seilunterstützten Zugangs- und Positionierungsverfahren |
| DGUV G 312-003 | DGUV Grundsatz 312-003 - Anforderungen an Prüfungen von Höhenarbeitern und Höhenarbeiterinnen |
| BetrSichV § 12 | Unterweisung und besondere Beauftragung von Beschäftigten |
| ArbSchG § 13 | Verantwortliche Personen |
| DGUV V 1 §13 | Pflichtenübertragung |
| DGUV V 1 §26 | Zahl und Ausbildung der Ersthelfer |
| DIN 13169 | Erste-Hilfe-Material - Verbandkasten E |
| DIN EN 365 | Persönliche Schutzausrüstung zum Schutz gegen Absturz - Allgemeine Anforderungen an Gebrauchsanleitungen, Wartung, regelmäßige Überprüfung, Instandsetzung, Kennzeichnung und Verpackung |
| DIN EN 13921 | Persönliche Schutzausrüstung - Ergonomische Grundsätze |
| DIN EN 12841 A | Persönliche Absturzschutzausrüstung - Systeme für seilunterstütztes Arbeiten - Seileinstellvorrichtungen - Seileinstellvorrichtung für das Sicherungsseil |
| DIN EN 12841 B | Persönliche Absturzschutzausrüstung - Systeme für seilunterstütztes Arbeiten - Seileinstellvorrichtungen - Steighilfe für das Arbeitsseil |
| DIN EN 12841 C | Persönliche Absturzschutzausrüstung - Systeme für seilunterstütztes Arbeiten - Seileinstellvorrichtungen - Abseilvorrichtung für das Arbeitsseil |
| DIN EN 363 - SsZ | Persönliche Absturzschutzausrüstung - Persönliche Absturzschutzsysteme - System für seilgestützten Zugang |
| DIN EN 363 - APS | Persönliche Absturzschutzausrüstung - Persönliche Absturzschutzsysteme - Arbeitsplatzpositionierungssystem |
| DIN EN 363 - AS | Persönliche Absturzschutzausrüstung - Persönliche Absturzschutzsysteme - Auffangsystem |
| DIN EN 363 - RS | Persönliche Absturzschutzausrüstung - Persönliche Absturzschutzsysteme - Rettungssystem |
| DIN EN 363 - RHS | Persönliche Absturzschutzausrüstung - Persönliche Absturzschutzsysteme - Rückhaltesystem |
| DGUV G 312-906 | DGUV Grundsatz 312-906 - Grundlagen zur Qualifizierung von Personen für die sachkundige Überprüfung und Beurteilung von persönlichen Absturzschutzausrüstungen |
| FISAT FSR-SZP 15.3 | FISAT - Sicherheits- und Arbeitsrichtlinie für Seilzugangs- und Positionierungstechniken |
| DGUV R 112-198 | DGUV Regel 112-198 - Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz |
| DIN EN 361 | Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz - Auffanggurte |
| DIN EN 362 | Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz - Verbindungselemente |
| DIN EN 813 | Persönliche Absturzschutzausrüstung - Sitzgurte |
| DIN EN 12275 | Bergsteigerausrüstung - Karabiner - Sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfverfahren |
| DIN CEN/TS 16415 | Persönliche Absturzschutzausrüstung - Anschlageinrichtungen - Empfehlungen für Anschlageinrichtungen, die von mehreren Personen gleichzeitig benutzt werden |
| ISO 22846-1 | Persönliche Schutzausrüstung zum Schutz gegen Absturz - Seilunterstützte Zugangs- und Positionierungsverfahren - Teil 1: Grundprinzipien für ein Arbeitssystem |
| ISO 22846-2 | Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz - Seilunterstützte Zugangs- und Positionierungsverfahren - Teil 2: Verhaltenskodex |