Norm: DGUV G 312-003

Beschreibung

Der DGUV Grundsatz 312-003 beschreibt detailliert die fachlichen Inhalte und formalen Anforderungen an Prüfungen von Höhenarbeitern und Höhenarbeiterinnen, die Seilzugangs- und Positionierungstechniken anwenden wollen. Dabei werden die gängigen Qualifikationsniveaus (Level 1 bis 3) einzeln betrachtet. Zusätzlich werden auch Anforderungen an Prüfungsstätten dargestellt, die Prüfungen von Höhenarbeiterinnen und Höhenarbeitern durchführen wollen.

Inhaltsverzeichnis

Vorbemerkung

Dieser DGUV Grundsatz legt grundlegende Anforderungen an die schriftlichen und praktischen Prüfungen von Höhenarbeitern und Höhenarbeiterinnen für den gesamten Wirkungsbereich der gesetzlichen Unfallversicherung fest und ergänzt diesbezüglich die DGUV Information 212-001 „Arbeiten unter Verwendung von seilunterstützten Zugangs- und Positionierungsverfahren“.

In diesem DGUV Grundsatz ist die technische Regel für Betriebssicherheit „Gefährdung von Beschäftigten durch Absturz bei der Verwendung von Zugangs- und Positionierungsverfahren unter Zuhilfenahme von Seilen“ (TRBS 2121 Teil 3)
berücksichtigt.

Die in diesem Grundsatz enthaltenen Anforderungen sind beispielhafte Lösungen und schließen andere, mindestens ebenso sichere Lösungen, nicht aus.

1 Anwendungsbereich

Dieser DGUV Grundsatz findet Anwendung für die Anforderungen an Prüfungen für Höhenarbeiter und Höhenarbeiterinnen, die Seilzugangs- und Positionierungstechniken jeglicher Art anwenden.

Dieser DGUV Grundsatz findet keine Anwendung für die Anforderungen an Prüfungen für Personen, die in nachfolgenden Bereichen tätig sind:

  • Seilunterstützte Baumarbeiten (SVLG VSG) / Seilklettertechnik in der Baumpflege (SKT)
  • Seiltechnik in der Erlebnispädagogik (IAPA / ERCA) (inklusive Adventure Parks und Rope Courses) mit Ausnahme der Bau- und Errichtungstätigkeit
    • bei Freizeitveranstaltungen (Houserunning, Mega-Dive usw.)
  • Canyoning
  • Verwendung von Seiltechnik im Sportbereich
  • Höhenrettung bei Hilfsorganisationen (Spezielle Rettung aus Höhen und Tiefen [SRHT] nach Vorgaben der Arbeitsgemeinschaft der Leiter der Berufsfeuerwehren in der Bundesrepublik Deutschland (AGBF)

Die Auswahl und Anwendung von Zugangs- und Positionierungsverfahren unter Zuhilfenahme von Seilen sind in der DGUV Information 212-001 „Arbeiten unter Verwendung von seilunterstützten Zugangs- und Positionierungsverfahren“
beschrieben.

2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Grundsatzes werden folgende Begriffe bestimmt:

  1. Arbeiten unter Verwendung von seilunterstützten Zugangs- und Positionierungsverfahren (SZP)
    sind alle Verfahren, bei denen die Anwender und Anwenderinnen sich an Seilen oder Verbindungsmitteln als Trag- und Sicherungssystem, redundant gesichert, horizontal, diagonal oder vertikal fortbewegen und/oder positionieren.
  2. Persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz
    gehören zu den persönlichen Schutzmaßnahmen. Sie schützen vor einem Absturz entweder durch Verhinderung eines Sturzes (Rückhaltesystem), Auffangen eines freien Falls (Auffangsystem) oder durch Positionieren am Arbeitsplatz (Arbeitsplatzpositionierungssystem).
  3. Höhenarbeiter und Höhenarbeiterinnen
    sind ausgebildete Personen mit bestandener Prüfung, die mit Hilfe vom seilunterstützten Zugangs- und Positionierungsverfahren Arbeiten durchführen.
  4. Die Zertifizierungsstelle
    ist eine Organisation, die das Zertifizierungsverfahren einschließlich der Prüfung für Höhenarbeiter und Höhenarbeiterinnen beschreibt und durchführt.
  5. Der Einsatzplan
    beschreibt durchzuführende Maßnahmen bezüglich der auszuführenden Arbeiten. Er beinhaltet mindestens eine Gefährdungsbeurteilung, ein Zugangskonzept, einen Rettungs- und Notfallplan (inkl. Rettungskonzepten für
    alle zu berücksichtigenden Arbeitssituationen), sowie Informationen zum eingesetzten Personal und Material.

3 Allgemeines

3.1 Level 1 Höhenarbeiter/Höhenarbeiterin
3.2 Level 2 Höhenarbeiter/Höhenarbeiterin
3.3 Level 3 Höhenarbeiter/Höhenarbeiterin – Aufsichtführender Höhenarbeiter/aufsichtführende Höhenarbeiterin
3.4 Ausbildende
3.5 Prüfende
4 Anmeldung und Zulassung zur Prüfung
4.1 Anmeldung zur Prüfung
4.2 Zulassung zur Teilnahme an der Prüfung
5 Anforderungen an die Prüfungsstätte
5.1 Prüfungsstätte
5.2 Eignung der Prüfungsstätte
5.3 Gefährdungsbeurteilung für die Prüfung
5.4 Rettung
5.5 Sicherheitseinweisung mit Dokumentation
6 Grundsätze der Prüfungen
6.1 Prüfungsordnung
6.2 Grundsätzliche Anforderungen an die Prüfungsordnung
6.3 Prüfungsergebnisse und prüfungsrelevante Unterlagen
6.4 Sprache
6.5 Teilnehmende der Prüfung
6.6 Gliederung und Dauer der Prüfung
6.7 Nachprüfung
6.8 Zertifikate und Ausweise
7 Prüfungsinhalte
7.1 Level 1
7.2 Level 2
7.3 Level 3
Anhang 1 - Muster eines Zertifikats
Anhang 2 - Literaturverzeichnis
Inhaltsverzeichnis

2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Grundsatzes werden folgende Begriffe bestimmt:

  1. Arbeiten unter Verwendung von seilunterstützten Zugangs- und Positionierungsverfahren (SZP) sind alle Verfahren, bei denen die Anwender und Anwenderinnen sich an Seilen oder Verbindungsmitteln als Trag- und Sicherungssystem, redundant gesichert, horizontal, diagonal oder vertikal fortbewegen und/oder positionieren.
  2. Persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz gehören zu den persönlichen Schutzmaßnahmen. Sie schützen vor einem Absturz entweder durch Verhinderung eines Sturzes (Rückhaltesystem), Auffangen eines freien Falls (Auffangsystem) oder durch Positionieren am Arbeitsplatz (Arbeitsplatzpositionierungssystem).
  3. Höhenarbeiter und Höhenarbeiterinnen sind ausgebildete Personen mit bestandener Prüfung, die mit Hilfe vom seilunterstützten Zugangs- und Positionierungsverfahren Arbeiten durchführen.
  4. Die Zertifizierungsstelle ist eine Organisation, die das Zertifizierungsverfahren einschließlich der Prüfung für Höhenarbeiter und Höhenarbeiterinnen beschreibt und durchführt.
  5. Der Einsatzplan beschreibt durchzuführende Maßnahmen bezüglich der auszuführenden Arbeiten. Er beinhaltet mindestens eine Gefährdungsbeurteilung, ein Zugangskonzept, einen Rettungs- und Notfallplan (inkl. Rettungskonzepten für alle zu berücksichtigenden Arbeitssituationen), sowie Informationen zum eingesetzten Personal und Material.

3 Allgemeines

3.1 Level 1 Höhenarbeiter/Höhenarbeiterin

Die Anwender und Anwenderinnen bewegen sich an einem Tragsystem vertikal nach unten oder oben um einen Arbeitsplatz zu erreichen und sich an diesem zu positionieren. Mit bestandener Prüfung kann der Höhenarbeiter und die Höhenarbeiterin später unter Anleitung eines aufsichtführenden Höhenarbeiters oder einer aufsichtführenden Höhenarbeiterin dem Level entsprechende seilunterstützte Arbeiten durchführen.

3.2 Level 2 Höhenarbeiter/Höhenarbeiterin

Die Anwender und Anwenderinnen besitzen die Kenntnisse und Fähigkeiten aus Level 1 und bewegen sich zusätzlich horizontal unterhalb einer tragenden Struktur. Mit bestandener Prüfung kann der Höhenarbeiter und die Höhenarbeiterinnen später unter Anleitung eines aufsichtführenden Höhenarbeiters oder einer aufsichtführenden Höhenarbeiterin dem Level entsprechende seilunterstützte Arbeiten durchführen.

3.3 Level 3 Höhenarbeiter/Höhenarbeiterin – Aufsichtführender

Höhenarbeiter/aufsichtführende Höhenarbeiterin Die Anwender und Anwenderinnen besitzen die Kenntnisse und die Fähigkeiten aus Level 1 und Level 2. Sie sind zusätzlich in der Lage diagonale Systeme der SZP aufzubauen und können als aufsichtführende Höhenarbeiter und Höhenarbeiterinnen beauftragt werden.

Mit bestandener Prüfung können der Höhenarbeiter und die Höhenarbeiterin dem Level entsprechende seilunterstützte Arbeiten durchführen. Mit einer entsprechenden Weisungsbefugnis versehen, kann er oder sie als aufsichtführender Höhenarbeiter oder aufsichtführende Höhenarbeiterin andere Höhenarbeiter und Höhenarbeiterinnen und die einwandfreie Durchführung der Höhenarbeiten beaufsichtigen.

3.4 Ausbildende

Ausbildende besitzen die Kenntnisse und die Fähigkeiten aus Level 3 und müssen von der Ausbildungsstätte beauftragt sein. Sie führen die Ausbildung in der Ausbildungsstätte durch und sind bei der Prüfung anwesend.

3.5 Prüfende

Prüfende besitzen die Kenntnisse und die Fähigkeiten aus Level 3 und haben eine mehrjährige praktische Erfahrung in der Anwendung von seilunterstützten Zugangs- und Positionierungsverfahren. Sie müssen beauftragt sein und die Prüfung unabhängig von der Ausbildung und Ausbildungsstätte, in der die Ausbildung stattgefunden hat, durchführen.
Prüfende bescheinigen bestandene Prüfungen. Grundsätzliche Anforderungen an Prüfende sind u.a.:

  • fachliche, körperliche, geistige und charakterliche Eignung
  • mindestens jährliche Teilnahme an einer dokumentierten Fortbildung für Prüfende
  • Besitz eines Ausweises als befähigter Prüfender bzw. befähigte Prüferin

Prüfende haben die Möglichkeit, die Durchführung der Prüfung abzulehnen oder abzubrechen, wenn die Rahmenbedingungen, die in diesem DGUV Grundsatz aufgeführt sind, nicht erfüllt sind.

4 Anmeldung und Zulassung zur Prüfung

4.1 Anmeldung zur Prüfung

Die Anmeldung der Prüfungsteilnehmenden, u.a. mit Namen, Geburtsdatum, Lichtbild, erfolgt schriftlich durch die Ausbildungsstätte bei der Zertifizierungsstelle. An der Prüfung können nur schriftlich angemeldete Personen teilnehmen.
Prüfungsteilnehmende müssen mindestens 18 Jahre alt sowie körperlich und geistig geeignet sein. Die fachliche Eignung wird durch die bestandene Prüfung nachgewiesen.

Weitere Details hierzu beinhalten die Technische Regel zur Betriebssicherheit TRBS 2121 Teil 3 „Gefährdung von Beschäftigten durch Absturz bei der Verwendung von Zugangs- und Positionierungsverfahren unter Zuhilfenahme von Seilen“ und die DGUV Information 212-001 „Arbeiten unter Verwendung von seilunterstützten Zugangs und Positionierungsverfahren“.

Hinweis: Der Nachweis der körperlichen Eignung kann z.B. durch Eignungsuntersuchungen hinsichtlich Arbeiten mit Absturzgefahr erfolgen.

Arbeiten unter Verwendung von seilunterstützten Zugangs- und Positionierungsverfahren (SZP) werden meistens in exponierten Arbeitsumgebungen durchgeführt. Bei einem Unfall ist die Erste-Hilfe-Versorgung der verunfallten Person und gegebenenfalls eine unverzügliche Rettung notwendig. Jeder und jede Prüfungsteilnehmende sollte daher eine betriebliche Ersthelferausbildung vor Beginn der Prüfung absolviert haben.

4.2 Zulassung zur Teilnahme an der Prüfung

Die Anmeldung des oder der Prüfungsteilnehmenden entsprechend Abschnitt 4.1 ist Voraussetzung zur Zulassung zur Prüfung. Vor Beginn der Prüfung hat sich der oder die Prüfungsteilnehmende mit einem Lichtbildausweis auszuweisen und dem oder der Prüfenden schriftlich zu bestätigen, dass er oder sie sich gesundheitlich in der Lage fühlt an dieser
teilzunehmen.

5 Anforderungen an die Prüfungsstätte

5.1 Prüfungsstätte

5.1.1 Allgemeine Vorgaben für Prüfungen

Die ausrichtende Ausbildungsstätte stellt für die Dauer der Prüfung eine Ansprechperson mit Weisungsbefugnis gegenüber allen Teilnehmenden an der Prüfung ab. Die Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) sind zu erfüllen. Dies gilt insbesondere für folgende, im Anhang der ArbStättV genannten Anforderungen und Maßnahmen für Arbeitsstätten nach §3 Absatz 1 der ArbStättV:

• Erste Hilfe-Ausstattung
• Fluchtwege und Notausgänge
• Sanitäreinrichtungen
• Beleuchtung
• Lärm

5.1.2 Schriftliche Prüfung

Für die schriftliche Prüfung ist ein geeigneter Raum mit für diesen Zweck
entsprechender Möblierung vorzusehen.

5.1.3 Praktische Prüfung

Die Infrastruktur muss unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben, insbesondere der [TRBS 2121 Teil 3], der Empfehlungen der DGUV Information 212-001 und des Standes der Technik die Durchführung der praktischen
Prüfung gewährleisten.

5.2 Eignung der Prüfungsstätte

Die ausrichtende Ausbildungsstätte weist vor Beginn der Prüfung dem oder der Prüfenden die Eignung der Prüfungsstätte nach.

Hinweis: Es wird empfohlen, die Eignung der Prüfungsstätte für die praktische Prüfung durch eine Zertifizierungsstelle bestätigen zu lassen.

5.3 Gefährdungsbeurteilung für die Prüfung

Für jede Prüfungsstätte ist durch die ausrichtende Ausbildungsstätte, gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit dem oder der beauftragten Ausbildenden, eine Gefährdungsbeurteilung zu erstellen. In dieser sind die Besonderheiten bei der Ausbildung und Prüfung zu berücksichtigen. Die Gefährdungsbeurteilung muss durch den Prüfenden oder die Prüfende vor Beginn der Prüfung eingesehen werden können. Er oder sie entscheidet, ob die Prüfung sicher durchgeführt werden kann bzw. abgebrochen werden muss.

5.4 Rettung

Die Rettung einer handlungsunfähigen Person im Laufe der Prüfung muss zu jeder Zeit sichergestellt sein. Die Verantwortung hierfür liegt bei dem oder der bei der Prüfung anwesenden und beauftragten Ausbildenden.

5.5 Sicherheitseinweisung mit Dokumentation

Eine allgemeine Sicherheitseinweisung (z.B. Verhalten im Notfall, Evakuierung) der an der Prüfung beteiligten Personen wird vor Beginn der Prüfung durch den beauftragten Ausbildenden oder die beauftragte Ausbildende der ausrichtenden Ausbildungsstätte durchgeführt. Sie ist zu dokumentieren.

6 Grundsätze der Prüfungen

6.1 Prüfungsordnung

Die Prüfung zum Höhenarbeiter und zur Höhenarbeiterin ist nach einer öffentlich einsehbaren Prüfungsordnung durchzuführen. Die Prüfungsordnung ist durch die Zertifizierungsstelle zu erstellen. Sie muss während der Prüfung verfügbar sein.

Hinweis: Zertifizierungsstellen sind z.B. FISAT, FSBS, IRATA.

6.2 Grundsätzliche Anforderungen an die Prüfungsordnung

Die Prüfungsordnung legt die Rahmenbedingungen für die Durchführung der Prüfung fest.
Folgende Mindestinhalte müssen geregelt sein:

  • der Prüfung (z.B. zugelassene Personen, Verstöße gegen Prüfungsordnung, Nachprüfung)
  • Anforderungen an die Ausbildungsstätte und an den oder die Prüfende
  • Zulassungsvoraussetzungen für die Prüfung
  • Inhalte, Aufbau und Durchführung der schriftlichen Prüfung
  • Inhalte, Aufbau und Durchführung der praktischen Prüfung
  • Bewertungskriterien für die einzelnen Prüfungsteile
  • Widerspruchsrecht

6.3 Prüfungsergebnisse und prüfungsrelevante Unterlagen

Die Prüfungsergebnisse einschließlich der prüfungsrelevanten Unterlagen sind bei der Zertifizierungsstelle für mindestens 5 Jahre aufzubewahren.

6.4 Sprache

Sprachprobleme können die Qualität der Ausbildung und Prüfung massiv beeinträchtigen und erfordern unter Umständen mehr Zeit für die Prüfung.
Die Ausbildungsstätte muss in Absprache mit dem oder der Prüfenden sicherstellen, dass Sprachproblemen entsprechend begegnet werden kann und legt die prüfungsrelevante Sprache fest.

6.5 Teilnehmende der Prüfung

Prüfungen sollten nicht öffentlich erfolgen. Neben den Prüfungsteilnehmenden sind grundsätzlich der oder die Prüfende, der oder die Ausbildende und gegebenenfalls ein oder mehrere Dolmetscher oder Dolmetscherinnen anwesend. Die Prüfungsabnahme darf nicht durch Personen durchgeführt werden, welche an der Ausbildung des oder der jeweiligen
Prüfungsteilnehmenden beteiligt waren.

Hinweis: Es sollten Prüfende ausgewählt werden, welche keine persönliche oder berufliche Verbindung zu dem oder der Prüfungsteilnehmenden und zur Ausbildungsstätte aufweisen.

  • Die maximal zulässige Zahl der Teilnehmenden je Prüfenden oder Prüfende sollte bei der praktischen Prüfung 10 Personen nicht überschreiten.
  • Bei erschwerenden Umständen wie z.B. gemischte Level oder Sprachbarrieren, muss die Zahl der Teilnehmenden verringert werden. Siehe hierzu auch Anhang 1 der DGUV Information 212-001 „Arbeiten unter Verwendung von seilunterstützten Zugangs- und Positionierungsverfahren“

6.6 Gliederung und Dauer der Prüfung

  • Die Prüfung gliedert sich in mindestens zwei Teile, einen schriftlichen und einen praktischen Teil. Bei Nichtbestehen eines Prüfungsteils muss jeweils der komplette, nicht bestandene Teil, wiederholt werden.
  • Die Prüfungsdauer muss z.B. in Abhängigkeit der Fähigkeiten und Anzahl der Prüfungsteilnehmenden und der jeweiligen Level ausreichend bemessen sein.

Hinweis: Für die schriftliche Prüfung wird eine Dauer von 90 Minuten empfohlen. Der praktische Prüfungsteil kann sich aus unterschiedlichen Einzelprüfungen zusammensetzen. Der aktive Anteil je Teilnehmenden oder Teilnehmender der praktischen Prüfung sollte ca. 45 Minuten betragen.

6.7 Nachprüfung

Hat ein Prüfungsteilnehmender oder eine Prüfungsteilnehmende einen Teil der Prüfung nicht bestanden, besteht die Möglichkeit, diesen unter den gleichen Prüfungskriterien zu wiederholen. Dies sollte zeitnah erfolgen.

Die Anmeldung zur Nachprüfung erfolgt gleichermaßen wie in Abschnitt 4.1 „Anmeldung zur Prüfung“ beschrieben. Ein bereits bestandener Teilbereich der Prüfung kann anerkannt werden.

6.8 Zertifikate und Ausweise

  • Der oder die Prüfungsteilnehmende muss, um die erfolgreiche Teilnahme an der Prüfung bescheinigt zu bekommen, in allen Teilen bestehen. Ist die Ausstellung eines Ausweises und eines Zertifikats (Muster siehe Anhang 1)
    direkt nach der Prüfung nicht möglich, erhält der oder die Prüfungsteilnehmende eine Prüfungsbestätigung. Auf dieser ist das Ergebnis bestanden oder nicht bestanden für die einzelnen Prüfungsteile vermerkt.
  • Die Verantwortung für die korrekten personenbezogenen Daten des oder der Prüfungsteilnehmenden (z.B. Name, Geburtsdatum, Lichtbild) liegt bei der jeweiligen Ausbildungsstätte.

7 Prüfungsinhalte

7.1 Level 1

Im Rahmen der schriftlichen und praktischen Prüfungen sind mindestens folgende Kenntnisse und Fertigkeiten nachzuweisen:

  • vertikale Zugangstechniken (Auf- und Abseilen)
  • einfache Rettungstechniken beim vertikalen Zugang
  • einfache Knoten- und Anschlagtechniken
  • grundlegende Kenntnisse über auftretende Kräfte
  • grundlegendes Verständnis für die Problematik des Hängetraumas
  • Verständnis für einsatzspezifische Ablaufkonzepte und Gefährdungsbeurteilung
  • Kenntnis der rechtlichen Grundlagen bei der Benutzung von seilunterstützten Zugangs- und Positionierungstechniken (Basiswissen)

Nach erfolgreich absolvierter Prüfung können Höhenarbeiter und Höhenarbeiterinnen unter Anleitung eines aufsichtführenden Höhenarbeiters oder einer aufsichtführenden Höhenarbeiterin seilunterstützte Arbeiten im Rahmen der erlangten Qualifikationsstufe durchführen.

7.2 Level 2

Folgende auf Level 1 aufbauende Kenntnisse und Fertigkeiten sind im Rahmen der schriftlichen und praktischen Prüfungen mindestens nachzuweisen:

  • erweiterte vertikale Zugangstechniken
  • horizontale Zugangstechniken
  • Rettungstechniken beim vertikalen und horizontalen Zugang
  • erweiterte Knoten- und Anschlagtechniken
  • Grundverständnis und Anwendung von Flaschenzugsystemen
  • Kenntnis der rechtlichen Grundlagen bei der Benutzung von seilunterstützten Zugangs- und Positionierungstechniken (weiterführendes Wissen)
  • Grundkenntnisse über Gefährdungsbeurteilung und Baustellensicherung

Nach erfolgreich absolvierter Prüfung können Höhenarbeiter und Höhenarbeiterinnen unter Anleitung eines aufsichtführenden Höhenarbeiters oder einer aufsichtführenden Höhenarbeiterin seilunterstützte Arbeiten im Rahmen der erlangten Qualifikationsstufe durchführen.

7.3 Level 3

Folgende auf Level 2 aufbauende Kenntnisse und Fertigkeiten sind im Rahmen der schriftlichen und praktischen Prüfungen mindestens nachzuweisen:

  • vertikale, horizontale und diagonale Zugangstechniken
  • komplexe Rettungstechniken
  • Auswahl und Kenntnisse zur Beurteilung von Anschlageinrichtungen und -möglichkeiten
  • Anwendung von komplexen Flaschenzugsystemen
  • fundiertes Wissen zu Baustellenorganisation und Sicherungsmaßnahmen
  • Kenntnis der rechtlichen Grundlagen bei der Benutzung von seilunterstützten Zugangs- und Positionierungstechniken (detailliertes Wissen)
  • Erstellung von Einsatzplänen einschließlich Notfall- und
    Rettungskonzepten
  • Erstellung von qualifizierten Gefährdungsbeurteilungen für die Benutzung von seilunterstützten Zugangs- und Positionierungstechniken
  • Erstellung von Betriebsanweisungen

Nach erfolgreich absolvierter Prüfung können aufsichtführende Höhenarbeiter und Höhenarbeiterinnen die Aufsicht über eine Gruppe von zertifizierten Höhenarbeitern und Höhenarbeiterinnen führen.

Anhang 1

Muster eines Zertifikats

Todo Bild Musterzertifikat (siehe .pdf)

Hinweis: Die Ausbildungs- und Qualifikationsinhalte können auf dem Zertifikat im Einzelnen
aufgeführt werden. Alternativ kann auch ein Hinweis auf die Konformität mit dem bestehenden Regelwerk erfolgen.

Anhang 2

Literaturverzeichnis

Nachstehend sind die insbesondere zu beachtenden einschlägigenVorschriften und Regeln zusammengestellt; siehe auch letzter Absatz der Vorbemerkung.

1. Gesetze, Verordnungen, Regeln

  • Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)
  • Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV)
  • Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)
  • Technische Regel zur Betriebssicherheit TRBS 2121 Teil 3 „Gefährdung von Beschäftigten durch Absturz bei der Verwendung von Zugangs- und Positionierungsverfahren unter Zuhilfenahme von Seilen“ (TRBS 2121-3)

Bezugsquelle: Buchhandel und Internet: z.B. www.gesetze-im-internet.de

2. Vorschriften, Regeln und Informationen für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit

  • DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“ Regeln
  • DGUV Regel 100-001 „Grundsätze der Prävention“

Bezugsquelle: Zu beziehen bei Ihrem zuständigen Unfallversicherungsträger und unter www.dguv.de/publikationen
Unfallverhütungsvorschriften

Informationen

  • DGUV Information 212-001 „Arbeiten unter Verwendung von seilunterstützten Zugangs- und Positionierungsverfahren“
  • DGUV Information 240-410 „Handlungsanleitung für die arbeitsmedizinische Vorsorge nach dem Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz G 41 Arbeiten mit Absturzgefahr“

Weitere Informationen sind über die Homepage des Fachbereichs „Persönliche Schutzausrüstungen“ (www.dguv.de/fb-psa) verfügbar.