- Kategorie:
- Fachkunde
- Ordnung:
- PSA gegen Absturz
- Titel:
- Anwendung - Seilzugangs- und Positionierungstechnik (SZP) - Höhenarbeiter/in - Industriekletter/in
- Kürzel:
- SZP
- Prüfgrundlage:
- DGUV I 212-001, TRBS 2121 Teil 3, DGUV G 312-003
- Zeiteinheiten à 45 Minuten:
- 120
Ziel
Qualifizierungslehrgang -
- Stufe/Level 1 - Vertikale Seilzugangs- und Positionierungstechniken unter Aufsicht eines/einer beauftragten Aufsichtführenden
- Stufe/Level 2 - Vertikale, horizontale und diagonale Seilzugangs- und Positionierungstechniken unter Aufsicht eines/einer beauftragten Aufsichtführenden
- Stufe/Level 3 - Qualifizierungslehrgang Aufsichtsführung bei Durchführung von Vertikale, horizontale und diagonale Seilzugangs- und Positionierungstechniken unter Aufsicht eines/einer beauftragten Aufsichtführenden
Der Aufbaulehrgang Stufe 3 für Aufsichtführende Höhenarbeiter/innen richtet sich an erfahrene Höhenarbeiter, welche Führung & Verantwortung / Bauleitung auf Höhenarbeitsbaustellen übernehmen sollen oder selbst Unternehmer sind und sich mit der Planung und Durchführung von Baustellen befassen.
- Erfolgreiche Teilnehmer können anschließend zur Durchführung von vertikale Zugangs- und Positionierungsverfahren gemäß § 12 Abs. 3 BetrSichV und TRBS 2121 Teil 3 Nr. 4.3.2 (Stufe 1 und 2) und 4.3.3 (Stufe 3) nach DGUV I 212-001 Abs. 5.8 und Anhang beauftragt werden.
- In Arbeitssystemen unter Anwendung von Seilzugangs- und Positionierungstechniken muss die Pflichtenübertragung eindeutig geregelt sein. Eine Beauftragung inkl. Pflichtenübertragung gemäß § 13 Abs. 2 ArbSchG, § 13 DGUV Vorschrift 1 nach DGUV I 212-001 Abs. 5.8 und Anhang ist für gewöhnlich, je nach Zertifikatsgeber den erfolgreichen Absolventen (Stufe 3) vorbehalten.
Dauer
- 40 UE je Ausbildungsstufe einschließlich Theorie- und Praxisprüfung Prüfung exkl. Präqualifizierung
Ablauf
- Tag 1: Einführung und Theorie
- Tag 2-3: Praktische Übungen zu prüfungsrelevanten Anwendungstechniken
- Tag 4: Wiederholung
- Tag 5: Prüfung nach Prüfungsordnung durch den Prüfer einer externen Zertifizierungsstelle nach DGUV G 312-003
Die Theorie wird für gewöhnlich während der praktischen Übungen und Wiederholungen (Tag 2-4) kontinuierlich weiter verfestigt. Sofern alle Ausbildungstage innerhalb einer Woche oder hintereinander absolviert werden, sollten Teilnehmer ohne Einsatzerfahrung auf Höhenarbeitsbaustellen oder Präqualifikationen wie:
- Anwendung - PSA gegen Absturz nach DGUV 112-198 oder
- Anwendung - Seilklettertechnik (SKT) oder
- Ausbildungen im Bergsport
zusätzliche 20min - 2h Selbststudium, Knotenübungen je Ausbildungstag im Anschluss an die Ausbildungzeit einplanen.
Voraussetzungen
Für einen Industriekletterer sind neben der körperlichen Fitness, Schwindelfreiheit und Wetterunempfindlichkeit eine gültige Ersthelfer-Ausbildung und ein Nachweis über die arbeitsmedizinische Eignungsuntersuchung (G41) essentiell. Zusätzlich ist eine zertifizierte Ausbildung nach den Standards gemäß DGUV I 212-001 und DGUV G 312-003 über Verbände wie z.B. FISAT Zert Orga GmbH oder FSBS notwendig, wobei der Stufe/Level 1 die Grundlage bildet.
Präqualifikationen wie eine abgeschlossene handwerkliche Ausbildung z.B:
- Hochbaufacharbeiter/in
- Dachdecker/in
- Feuerungs- und Schornsteinbauer/in
- Gerüstbauer/in
- Gebäudereiniger/in
- oder der Grundlehrgang Anwendung PSA gegen Absturz nach DGUV 112-198
sind dienlich, aber nicht zwingend erforderlich.
Gesundheitliche und persönliche Voraussetzungen
- Mindestalter für Höhenarbeiter und Höhenarbeiterinnen: 18 Jahre (21 Jahre - Stufe/Level 3).
- Körperliche Fitness und Gesundheit: Eine gute körperliche Konstitution ist unerlässlich, um die Arbeit in der Höhe sicher ausführen zu können.
- Schwindelfreiheit: Ohne Probleme in luftiger Höhe arbeiten zu können, ist eine grundlegende Voraussetzung.
- Wetterunempfindlichkeit: Auch bei unterschiedlichen Wetterbedingungen muss die Arbeit verrichtet werden können.
- Verantwortungsbewusstsein und Teamfähigkeit: Zuverlässigkeit, ein ausgeprägtes Sicherheitsbewusstsein und die Fähigkeit zur Teamarbeit sind wichtig.
Fachliche und formale Voraussetzungen
- Handwerkliche Ausbildung:Eine abgeschlossene Ausbildung in einem handwerklichen Beruf ist empfehlenswert und schafft eine gute Grundlage für Montagetätigkeiten in der Höhe, z.B. als Maurer, Dachdecker oder Monteur.
- Ersthelfer-Ausbildung: Der Nachweis eines gültigen Ersthelfer-Kurses, ausgestellt durch eine ermächtigte Ausbildungsstelle gemäß DGUV Grundsatz 304-001 ist für die Teilnahme an der Ausbildung und die spätere Ausübung der Tätigkeit erforderlich.
- Arbeitsmedizinische Untersuchung (G41): Die Eignung für Arbeiten mit Absturzgefahr muss durch eine entsprechende Untersuchung bestätigt werden. Die körperliche Eignung gilt als erfüllt, wenn keine gesundheitlichen Bedenken auf Grundlage einer Eignungsuntersuchung bei Arbeiten mit Absturzgefahr (G41) bestehen. Sofern kein Ablaufdatum angegeben wurde gilt: bis zum 49. Lebensjahr nicht älter als 36 Monate, ab 50 nicht älter 18 Monate; Untersuchung empfohlen nach "G41"
Zertifizierte Ausbildung
- Grundlagen der Seilzugangstechnik: Die Ausbildung zum Industriekletterer ist in mehrere Level gegliedert, wobei der FISAT Level 1 die Grundlage für die gewerbliche Höhenarbeit bildet.
- Unabhängige Prüfer: Die Abschlussprüfung wird von externen Prüfern z.B. FISAT Zert Orga GmbH oder FSBS nach standardisierten Vorgaben abgenommen, um die Objektivität zu gewährleisten.
- Wiederholungsunterweisungen (WU): Für die Gültigkeit des Zertifikats sind regelmäßige Auffrischungskurse und Nachweise der Fähigkeiten notwendig.
Schwerpunkte
Industriekletterer/in - Stufe /Level 1 - "Vertikale Höhenarbeit"
Industriekletterer/in - Stufe/Level 2 - "Vertikale, horizontale und diagonale Höhenarbeit"
Industriekletterer/in - Stufe/Level 3 - "Aufsichtsführung Höhenarbeit"
Industriekletterer/in - Stufe 1 - "Vertikale Höhenarbeit" - Seilunterstützte Zugangs- und Positionierungstechnik (SZP)
Der Grundkurs SZP Stufe 1 vermittelt angehenden Höhenarbeiter in Theorie und Praxis alle notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten, um das Standardarbeitsverfahren unter Anwendung vertikaler Seil- und Positionierungstechniken sicher anwenden zu können. Wichtiger Ausbildungsschwerpunkt ist dabei auch immer die eingehende Vermittlung von Rettungstechniken im vertikalen Seilzugang.
- Gesetzliche Bestimmungen, wichtige Regelwerke und Vorschriften
- Material- und Knotenkunde
- Grundkenntnisse der möglichen Ankerpunkte, künstliche Anker und Befestigungen
- Kenntnisse in der Verwendung von Anschlagtechniken und Seilschutz
- Sturzphysik und Sicherungstechnik
- medizinische Aspekte und Hängetrauma
- Auf- und Abstiegstechniken mit Abseilgerät, Aufstieg mit Seilklemmen
- Umstieg von einer Seilstrecke in eine andere (Seilstreckenwechsel)
- Einstieg in die Seilstrecke über eine Kante
- Abseilen und Aufstieg mit Behelfsmethoden
- Standardrettungstechniken (Rettung nach unten aus Sicherungsgerät mit aufgerissenem Falldämpfer/ aus Bruststeigklemme)
- Gefahrenübergang zwischen SZP und dem Einsatz und Anwendung von PSA gegen Absturz nach DGUV Regel 112-198
Industriekletterer/in - Stufe/Level 2 - "Vertikale, horizontale und diagonale Höhenarbeit" - Seilunterstützte Zugang- und Positionierungstechniken (SZP)
Nach dem Grundkurs der Stufe/Level 1 werden im Aufbaukurs für Seilzugangs- und Positionierungstechnik (SZP) Stufe 2 schwerpunktmäßig horizontale Zugangstechniken erlernt. Die in Stufe/Level 1 erworbenen Fähigkeiten in vertikalen Zugangstechniken erweitert und mit Horizontaltechniken kombiniert. Komplexe Rettungstechniken, erweiterte Knotenkunde, Baustellenabsicherung sowie die richtige Auswahl und Installation von Ankerpunkten sind weitere wichtige Kursinhalte. Der Kurs SZP Stufe/Level 2 kann erst nach direkt im Anschluss an eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung SZP Stufe/Level 1 absolviert werden, nach bestandener Prüfung ist der Anwender in der Lage, einen großen Teil von Seilzugangs- und Positionierungstechniken (SZP) flexibel einzusetzen.
- Grundkenntnisse über Gefährdungsermittlungen, Belehrungen zu Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz und Baustellensicherung
- Handlungskompetenz bei Unfällen und anderen unvorhergesehenen Ereignissen
- erweiterte Material- und Knotenkunde
- Ankerpunkte und erweiterte Anschlagtechniken, auch transportable Anker und Befestigungen
- Sturzphysik und Sicherungstechnik, medizinische Aspekte
- Auf- und Abstiegstechniken, auch mit Behelfsausrüstung und über Umstiegstellen
- horizontale Fortbewegung in allen Varianten
- Haltesysteme und Positionierungstechniken
- Umstieg von einer Seilstrecke auf eine andere (Seilstreckenwechsel)
- Rettungstechniken (Rettung nach oben, aktive und passive Rettung aus horizontalen Seilstrecken/Struktur)
- Seilstreckeneinbau
- Grundkenntnisse über Flaschenzugsysteme
- Gefahrenübergang zwischen SZP und dem Einsatz und Anwendung von PSA gegen Absturz nach DGUV Regel 112-198
Industriekletterer/in - Stufe 3 - "Aufsichtsführung Höhenarbeit" - Seilunterstützte Zugangs- und Positionierungstechniken (SZP)
Die TRBS stellt aber auch klar, dass die Seilzugangs- und Positionierungstechnik (SZP) nur von "geeigneten beauftragten Beschäftigten" der Ausbilungsstufen/-level 1 oder 2 nur unter Aufsicht eines "geeigneten beauftragten Aufsichtsführenden" der Ausbildungsstufe/-level 3 durchgeführt werden sollen.
Neben der "Überwachung" von anderen Höhenarbeiter/innen kann der Aufsichtsführende auch mit der Planung, sowie die Verantwortung zur Durchführung der Höhenarbeiten beauftragt werden. Theoretische Schwerpunkte der Ausbildung sind daher auch Rechtsgrundlagen und einhergehenden Unternehmerpflichten für Arbeitssysteme auf Baustellen und Instandhaltungstätigkeiten.
- Rechtsgrundlagen und Vorschriften für Arbeiten in Höhen und absturzgefährdeten Bereichen
- Baustellenvorbereitung und Einsatzplanung
- Anforderungen an den Betrieb einer Baustelle mit seilunterstützten Arbeitsverfahren bzw. die Aufsichtsführung
- Erstellen von qualifizierten Gefährdungsbeurteilung, Betriebsanweisungen und Belehrungen
- detaillierte Kenntnisse über die verwendeten Arbeitsmittel, Material und Ausrüstung, insbesondere auch von Zubehör und eingesetztem Hilfsgerät
- umfassende Knotenkunde
- Beurteilung von Ankerpunkten und der notwendigen Anschlagtechniken, Kenntnisse über transportable Anker und Befestigungen
- Sturzphysik und Sicherungstechnik, medizinische Aspekte
- komplexe Rettungstechniken (Rettung nach unten, Rettung nach oben, Rettung aus unwegsamen Konstruktionen, Rettung über Umstiegsstellen / Seilverlängerungen, Rettung aus Seilbahnsystemen)
- Rettungsplanung und Umsetzung vor Ort
- erweiterte Kenntnisse im Umgang mit Rollen in Flaschenzugsysteme
Hinweise
Beauftragung und Pflichtenübertragung nach erfolgreicher Prüfungsleistung oder Wiederholungslehrgang (< 12 Monate):
- Ermöglicht die schriftliche Beauftragung von Beschäftigten zur Durchführung von vertikale Zugangs- und Positionierungsverfahren gemäß § 12 Abs. 3 BetrSichV und TRBS 2121 Teil 3 Nr. 4.3.2 (Stufe 1 und 2) und 4.3.3 (Stufe 3) nach DGUV I 212-001 Abs. 5.8 und Anhang.
- Ermöglicht die schriftliche Beauftragung von Aufsichtsführenden für vertikale, horizontale und diagonale Zugangs- und Positionierungsverfahren inkl. Pflichtenübertragung gemäß § 13 Abs. 2 ArbSchG, § 13 DGUV Vorschrift 1 nach DGUV I 212-001 Abs. 5.8 und Anhang.
Inhalte (normativ)
| Name | Titel |
|---|---|
| ASR A1.8 | Verkehrswege |
| ASR A2.1 | Schutz vor Absturz und herabfallenden Gegenständen, Betreten von Gefahrenbereichen |
| TRBS 2121 Teil 3 | Gefährdung von Beschäftigten durch Absturz bei der Verwendung von Zugangs- und Positionierungsverfahren unter Zuhilfenahme von Seilen |
| DGUV I 212-001 | DGUV Information 212-001 - Arbeiten unter Verwendung von seilunterstützten Zugangs- und Positionierungsverfahren |
| DGUV G 312-003 | DGUV Grundsatz 312-003 - Anforderungen an Prüfungen von Höhenarbeitern und Höhenarbeiterinnen |
| BetrSichV § 12 | Unterweisung und besondere Beauftragung von Beschäftigten |
| ArbSchG § 13 | Verantwortliche Personen |
| DGUV V 1 §13 | Pflichtenübertragung |
| DGUV V 1 §26 | Zahl und Ausbildung der Ersthelfer |
| DIN 13169 | Erste-Hilfe-Material - Verbandkasten E |
| DIN EN 365 | Persönliche Schutzausrüstung zum Schutz gegen Absturz - Allgemeine Anforderungen an Gebrauchsanleitungen, Wartung, regelmäßige Überprüfung, Instandsetzung, Kennzeichnung und Verpackung |
| DIN EN 13921 | Persönliche Schutzausrüstung - Ergonomische Grundsätze |
| DIN EN 12841 A | Persönliche Absturzschutzausrüstung - Systeme für seilunterstütztes Arbeiten - Seileinstellvorrichtungen - Seileinstellvorrichtung für das Sicherungsseil |
| DIN EN 12841 B | Persönliche Absturzschutzausrüstung - Systeme für seilunterstütztes Arbeiten - Seileinstellvorrichtungen - Steighilfe für das Arbeitsseil |
| DIN EN 12841 C | Persönliche Absturzschutzausrüstung - Systeme für seilunterstütztes Arbeiten - Seileinstellvorrichtungen - Abseilvorrichtung für das Arbeitsseil |
| DIN EN 363 - SsZ | Persönliche Absturzschutzausrüstung - Persönliche Absturzschutzsysteme - System für seilgestützten Zugang |
| DIN EN 363 - APS | Persönliche Absturzschutzausrüstung - Persönliche Absturzschutzsysteme - Arbeitsplatzpositionierungssystem |
| DIN EN 363 - AS | Persönliche Absturzschutzausrüstung - Persönliche Absturzschutzsysteme - Auffangsystem |
| DIN EN 363 - RS | Persönliche Absturzschutzausrüstung - Persönliche Absturzschutzsysteme - Rettungssystem |
| DIN EN 363 - RHS | Persönliche Absturzschutzausrüstung - Persönliche Absturzschutzsysteme - Rückhaltesystem |
| DGUV G 312-906 | DGUV Grundsatz 312-906 - Grundlagen zur Qualifizierung von Personen für die sachkundige Überprüfung und Beurteilung von persönlichen Absturzschutzausrüstungen |
| FISAT FSR-SZP 15.3 | FISAT - Sicherheits- und Arbeitsrichtlinie für Seilzugangs- und Positionierungstechniken |
| DGUV R 112-198 | DGUV Regel 112-198 - Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz |
| DIN EN 361 | Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz - Auffanggurte |
| DIN EN 362 | Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz - Verbindungselemente |
| DIN EN 813 | Persönliche Absturzschutzausrüstung - Sitzgurte |
| DIN EN 12275 | Bergsteigerausrüstung - Karabiner - Sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfverfahren |
| DIN CEN/TS 16415 | Persönliche Absturzschutzausrüstung - Anschlageinrichtungen - Empfehlungen für Anschlageinrichtungen, die von mehreren Personen gleichzeitig benutzt werden |