- Name:
- DGUV I 201-056
- Titel (Deutsch):
- DGUV Information 201-056 - Schutzmaßnahmen gegen Absturz auf Dächern - Planungsgrundlagen zur Auswahl von Absturzschutzsystemen auf Dächern
- Titel (Englisch):
- DGUV Information 201-056 - Protective measures against falling on roofs - Planning principles for selecting fall protection systems on roofs
- letzte Aktualisierung:
- 01.09.2025
- Seiten:
- 96
- Link (Herausgeber):
- https://publikationen.dguv.de/regelwerk/dguv-informationen/2952/schutzmassnahmen-gegen-absturz-auf-daechern-planungsgrundlagen-zur-auswahl-von-absturz
- Dokumente:
- Familien:
- Allgemeine Anforderungen (AP), Anschlagpunkt (ortsunveränderlich), Anschlagpunkt (Drahtseilführung), Anschlagpunkt (Schienenführung), Anschlageinrichtungen (temporär)
Änderungsvermerk
Nachfolgende Korrekturen wurden in der Onlinefassung am 28.10.2025 vorgenommen. Diese Änderungen sind in der Druckfassung bereits berücksichtigt:
- Hinweise zur Darstellung, Erläuterung zum Rückhaltebereich, angepasster Text: „Begehbar mit geeigneter PSA gegen Absturz in einem Rückhaltesystem. Das Verbindungsmittel der PSA gegen Absturz darf nicht länger sein als der kürzeste Abstand zur nächstgelegenen Absturzkante abzüglich 0,50 m.
Hinweis: Nachfolgende Korrekturen wurden in der Onlinefassung am 28.10.2025 vorgenommen. Diese Änderungen sind in der Druckfassung bereits berücksichtigt. - Erläuterungen unterhalb der Grafiken 26, 4. Absatz und 28, 5. Absatz: „Vorgaben an die PSA gegen Absturz notwendig (z. B. entsprechend kurz eingestelltes mitlaufendes Auffanggerät an beweglicher Führung oder Höhensicherungsgerät mit einer maximalen Länge wie der kürzeste Abstand zur nächstgelegenen Absturzkante abzüglich 0,50 m).“ (Seite 67 und 68)
Änderungen zur letzten Ausgabe August 2015:
- Neuer Titel
- Kapitel „Erläuterungen” gestrichen
- Neues Kapitel „Begriffsbestimmungen“
- Neues Kapitel „Allgemeines“
- Neues Kapitel „Verantwortung und rechtliche Grundlage“
- Kapitel „Planung“ wurde komplett überarbeitet
- Neues Kapitel „Errichtung und Montage“
- Neues Kapitel „Benutzung“
- Neues Kapitel „Instandhaltung“
- Kapitel „Anwendungsregeln für die persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz” gestrichen
- Neuer Anhang „Planungsbeispiele für Ausstattung von Flach- und Steildächern”
- Neuer Anhang „Ablaufdiagramm zur Wartung von Anschlageinrichtungen”
- Neuer Anhang „Muster Übereinstimmungserklärung inkl. Montagedokumentation
- Weitere inhaltliche Anpassungen und Aktualisierungen in verschiedenen Kapiteln
DGUV Information 201-056 (2012)
Arbeiten auf Dachflächen zählen zu den gefährlichsten Tätigkeiten. Nicht selten sind kurzfristige Instandhaltungseinsätze oder Störungsbeseitigungen bei schlechten Witterungsbedingungen erforderlich. Die Beseitigung von Abflussverstopfungen, aufgerissenen Lichtkuppeln und Schneeansammlungen sind Beispiele für Extremsituationen verbunden mit hoher Absturzgefahr im gesamten Dachbereich. Diese besteht durch den Sturz vom oder durch das Dach, bei Stürzen durch eine Dachöffnung, wie auch dem Abrutschen von der Dachfläche (dies auch bei geringer Neigung). Die beschriebenen Gefährdungen sind bereits bei der Planung des Gebäudes zu berücksichtigen. Bei der Auswahl der Schutzmaßnahmen muss dem kollektiven Gefahrenschutz Vorrang vor individuellen Schutzmaßnahmen, z.B. persönlicher Schutzausrüstung gegen Absturz, eingeräumt werden.
Zu den persönlichen Absturzschutzausrüstungen gehören auch Anschlageinrichtungen, die als Bestandteil eines Systems zur Befestigung der PSA gegen Absturz mit der Dachfläche eingesetzt werden. Die richtige Auswahl von permanent auf der Dachfläche vorzusehenden Anschlageinrichtungen ist in Abhängigkeit der Art und Nutzung der Anschlageinrichtung unter Berücksichtigung der Besonderheiten der Dachfläche und der Dauerhaftigkeit der Anschlageinrichtung sowie deren Verankerung im Untergrund vorzunehmen.
Diese Unterlage bietet eine Hilfestellung für die Situationen, in denen die Bewertung der möglichen Maßnahmen bei der Planung des jeweiligen Gebäudes zur Anwendung von individuellen Schutzmaßnahmen führt bzw. wenn bei bestehenden Gebäuden eine technische bzw. organisatorische Lösung nicht mehr möglich ist. Die vorliegende fachliche Empfehlung zur Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheit entfaltet keine Vermutungswirkung, sondern dient dem Bauherren sowie dem Planer und Nutzer von Anschlageinrichtungen auf Dachflächen.
Sie wurde im Rahmen der internationalen Arbeitsgruppe D-A-CH-S abgestimmt, welche eine länderübergreifende Vereinheitlichung der Regelungen für Absturzsicherungen an hochgelegenen Arbeitsplätzen anstrebt (D-A-CH-S = Deutschland - Austria - Schweiz und Südtirol, siehe http://bauforumplus.eu/).
Inhaltsverzeichnis
1 Erläuterungen
1.1 Absturzgefahren
1.2 Gefahrenbereiche
1.3 Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz
1.4 Anwendungssysteme
2 Planung
2.1 Allgemeines
2.2 Empfohlene Ausführung für Flachdächer und flachgeneigte Dächer
2.3 Empfohlene Ausführung für Steildächer
2.4 Zugang zur Anschlageinrichtung
3 Anwendungsregeln für die persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz
4 Anhang
4.1 Mindestausstattung von Dächern mit Einrichtungen zum Schutz gegen Absturz
4.2 Montage und Prüfung von Anschlageinrichtungen
1 Erläuterungen
1.1 Absturzgefahren
Als Absturzgefahren werden:
- der Sturz vom Dachrand,
- das Durchbrechen durch Dachflächen und
- der Sturz durch eine Dachöffnung betrachtet.
Bei nicht durchbruchsicheren Dachelementen sind zusätzlich Sicherungsmaßnahmen gegen Durchbruch anzuordnen.
1.2 Gefahrenbereiche
Die gesamte Dachfläche gilt als Gefahrenbereich. In der Regel wird von einer besonderen Absturzgefahr ausgegangen,
wenn sich die Person in einem Bereich von bis zu 2,0 m Abstand zu einer Absturzkante aufhält. Für diese Bereiche mit
Absturzgefahr sind entsprechende Schutzmaßnahmen zu treffen. Ist ein Aufenthalt in diesen Bereichen bei den anstehenden Arbeiten nicht erforderlich, sind diese Bereiche in geeigneter Weise abzugrenzen.
1.3. Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz
Die persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz sichert den Benutzer vor Absturz durch Verhinderung eines Sturzes
(➜ Rückhaltesysteme). Ein freier Fall (➜ Auffangsysteme) soll unbedingt verhindert werden.
Bestandteile persönlicher Schutzausrüstung gegen Absturz
Eine persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz besteht aus einer Körperhaltevorrichtung und einem Befestigungssystem. Körperhaltevorrichtungen sind z.B. Auffanggurte, Haltegurte.
Bestandteile des Befestigungssystems können Verbindungsmittel (z.B. Seile), Verbindungselemente
(z.B. Karabinerhaken), Auffanggeräte (z.B. Höhensicherungsgeräte) und Anschlageinrichtungen sein.
Anschlageinrichtung
Eine Anschlageinrichtung ist eine Zusammenstellung von Teilen, die einen, mehrere ggf. auch bewegliche Anschlagpunkte beinhaltet. Sie stellen die Verbindung zwischen Sicherungssystem und Bauwerks- oder Konstruktionsstruktur dar.
Erläuterungen
Anschlagpunkt, starr Anschlagpunkt beweglich, auf Seil oder Schiene. Ein Anschlagpunkt ist die Stelle, an dem die persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz befestigt wird.
1.4 Anwendungssysteme
Rückhaltesysteme
Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz, die den Benutzer davon abhält, Bereiche mit Absturzgefahr zu erreichen.
➜ der Benutzer gelangt nicht zur Absturzkante
Auffangsysteme
Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz, welche den Stürzenden auffängt! Während des Auffangvorganges wird die auf den Benutzer einwirkende Kraft begrenzt.
Arbeitsplatzpositionierungssysteme (SZP)
Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz, die es dem Benutzer ermöglicht, durch das Hineinlehnen in das System eine Arbeitsposition einzunehmen, bei der ein freier Fall nicht möglich ist.
Weitere Informationen zu Seilunterstützten Zugangs- und Positionierungsverfahren siehe TRBS 2121 Teil 3
2 Planung
Soweit die bauliche Situation (z.B. Brüstung, Geländer) keinen Schutz gegen Absturz bietet, sind Anschlageinrichtungen nach folgenden Grundsätzen zu planen.
2.1 Allgemeines
Kollektive Schutzeinrichtungen (z.B. Geländer, Attika, Brüstung, Durchsturzgitter) haben absoluten Vorrang gegenüber dem Anseilschutz.
Es ist zu vermeiden, in die Situation eines Absturzes zu geraten. Daher sind Rückhaltesysteme zu bevorzugen. Bei Bereichen mit Auffangfunktion ist der freie Fall auf ein Minimum zu begrenzen!
Bei einem Sturz in ein Auffangsystem sind Verletzungen nicht auszuschließen und können lebensbedrohend sein.
Bei Auffangsystemen sind folgende Gefährdungen zu berücksichtigen:
- Pendelsturz
- Kantenausbildung
- Seilauslenkung
- Auf- Anprallen
Der Abstand der Anschlageinrichtung von 2,50 m zur Absturzkante wird gewählt, um den Bereich der weiterhin bestehenden Absturzgefahren in den Ecken so gering wie möglich zu halten.
Um eine sichere Schneeräumung zu ermöglichen ist in schneereichen Gebieten der Abstand zwischen Absturzkante
und Anschlageinrichtung größer zu wählen.
Zur Minimierung der Bereiche mit Absturzgefahr werden bei mehr als 2,5 m Abstand der Anschlageinrichtung zu den Absturzkanten zusätzliche Einzelanschlagpunkte angeordnet.
Bei geneigten Dachflächen muss durch geeignete Schneefänge das Abrutschen von Dachlawinen (Eis/Schnee) verhindert werden, um die Sicherungssysteme nicht zu überlasten.
2.2 Empfohlene Ausführung für Flachdächer und flachgeneigte Dächer
2.3 Empfohlene Ausführung für Steildächer
2.4 Zugang zur Anschlageinrichtung
Zusätzlich zu den bestehenden Anschlageinrichtungen müssen sichere Zugänge zum Dach und zur Anschlageinrichtung
vorhanden sein. Gehwege, Dachaufstiege und Dachausstiege oder Leitern sind dazu gesondert festzulegen, ggf. Gefahrenbereiche absperren.
Beispiel:
Bei Absturzgefahren am Zugang von Außen ist kollektiver Absturzschutz (z.B. Rückenschutz und/oder Geländer) vorzusehen.
Es kann erforderlich sein, an Dachaufstiegen und Dachausstiegen zusätzliche Anschlagpunkte in Reichweite anzuordnen.
Beim Zugang zur Anschlageinrichtung sind die Positionen der Einstiegstellen und/oder Anschlagpunkte zu dokumentieren.
In Abhängigkeit der Neigung und der Oberflächenbeschaffenheit der Dachfläche kann ein zusätzlicher Anschlagpunkt
auch in der Nähe des Zugangs erforderlich sein.
3 Anwendungsregeln für die persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz
Jeder Benutzer muss dafür sorgen, dass die verwendete persönliche Schutzausrüstung für den Einsatzzweck geprüft und
geeignet (CE-Kennzeichnung beachten) und mit den vorhandenen Anschlageinrichtungen kompatibel ist.
Für Rückhaltesysteme gilt: die Länge des Systems muss immer so eingestellt sein, dass Bereiche mit Absturzgefahr
nicht erreicht werden können.
Für Auffangsysteme gilt,
- dass auf die erforderliche lichte Höhe unterhalb des Benutzers in Abhängigkeit des vorgesehenen Auffangsystems
geachtet wird! - dass ein Anprallen des Benutzers an Teilen der Umgebung
beim Auffangvorgang vermieden wird! - dass die Verbindungsmittel auch für eine Beanspruchung bei einem Sturz über eine Kante geprüft sind!
- dass ein Pendelsturz möglichst vermieden wird!
- Hinweis: Auch kantengeprüfte Verbindungsmittel können bei den in der Praxis vorkommenden Baukanten
(Beton, Stahlträger, Bleche) insbesondere bei Pendelsturz versagen. Besteht diese Gefahr, sind zusätzliche
Maßnahmen (Kantenschutz, Seilschutz) vorzusehen. - Die Rettung einer aufgefangenen Person muss innerhalb weniger Minuten erfolgen. Geeignete Rettungsmaßnahmen sind bereits vor Beginn von Arbeiten mit Auffangsystemen festzulegen.
- Nur unterwiesenes Personal darf das Absturzsicherungssystem benutzen.
4 Anhang
4.1 Mindestausstattung von Dächern mit Einrichtungen zum Schutz gegen Absturz
Austattungsklasse 1
Anschlageinrichtungen mit Einzelanschlagpunkten; bei einfacher Montagemöglichkeit auch temporär zulässig
- in der Ebene der Dacheindeckung verlegte Belichtungselemente sind gegen Durchsturz zu sichern (z.B. KunststoffLichtwellplatten, die Elemente sind durch Verschmutzung, Schnee u.dgl. oft nicht oder schwer erkennbar)
- Zugang zur Dachfläche über fest verlegtem Dachaufstieg oder durch das Gebäude (z.B. innen oder außen liegende
Treppe, Leiter mit Rückenschutz bzw. Steigschutz); bis 5m Absturzhöhe ist die Verwendung von Anlegeleitern ohne
Zusatzmaßnahmen zulässig
Austattungsklasse 2
Anschlageinrichtungen mit horizontalen Führungen (z.B. Seilsicherungssysteme, Schienen) als Sicherung gegen Absturz; gegebenenfalls Ergänzung durch Anschlageinrichtungen mit Einzelanschlagpunkten zulässig bzw. erforderlich
- Belichtungselemente dauerhaft durchsturzsicher (DIN EN 1873: 2006)
- Zugang zur Dachfläche über fest verlegtem Dachaufstieg oder durch das Gebäude (z.B. innen oder außen liegende
Treppe, Leiter mit Rückenschutz bzw. Steigschutz); bis 5 m Absturzhöhe ist die Verwendung von Anlegeleitern ohne
Zusatzmaßnahmen zulässig - Stromentnahmemöglichkeit im Wartungsbereich für Nutzungskategorien C und D
Ausstattungsklasse 3
An den Absturzkanten sind fest verlegte Verkehrswege und Arbeitsplätze mit kollektiven Schutzeinrichtungen (Seitenschutz gemäß DIN EN 13374: 2011 mit 1m Höhe) auszustatten
- Dachbereiche mit niedrigerer Ausstattungsklasse sind dauerhaft und deutlich sichtbar abzugrenzen
- Zugang zur Dachfläche über fest verlegtem Dachaufstieg oder durch das Gebäude (z.B. innen oder außen liegende
Treppe, Leiter mit Rückenschutz bzw. Steigschutz); bis 5 m Absturzhöhe ist die Verwendung von Anlegeleitern ohne Zusatzmaßnahmen zulässig - stationäre Beleuchtung bei häufigen Wartungsarbeiten bei Dunkelheit
- Stromentnahmemöglichkeit im Wartungsbereich für Nutzungskategorien C und D
Ausstattungsklasse 4
- Verkehrswege und Arbeitsplätze sind entsprechend den Bauvorschriften auszuführen
4.2 Montage und Prüfung von Anschlageinrichtungen
Anschlageinrichtungen sind Bestandteile von persönlichen Absturzschutzsystemen (EN 363:2008) und kommen zum Einsatz, wo keine kollektiven Schutzmaßnahmen getroffen werden können. Zu ihnen gehören Rückhaltesysteme, Arbeitsplatzpositionierungssysteme, Systeme für seilunterstützte Arbeiten, Auffangsysteme, Rettungssysteme.
Ein persönliches Absturzschutzsystem besteht aus einer Körperhaltevorrichtung, die durch ein Befestigungssystem
mit einer zuverlässigen Verankerung verbunden ist. Eine Anschlageinrichtung ist eine Zusammenstellung von Teilen, die einen oder mehrere bewegliche Anschlagpunkte beinhaltet.
Beschreibung
Die vollständig überarbeitete DGUV Information 201-056 liefert für alle Tätigkeiten auf Dachflächen eine umfassende Grundlage für die Auswahl und Bewertung von Absturzschutzsystemen. Sie geht über technische Aspekte hinaus und integriert essenzielle Planungsgrundlagen. Dabei werden insbesondere folgende Aspekte bewertet:
- Intensität und Häufigkeit der planbaren Arbeiten
- Mögliche Notwendigkeit von unvorhersehbaren Arbeiten
- Planbarkeit der Arbeiten in Abhängigkeit von Tageszeit und Witterung
- Personengruppen, die die Dachfläche betreten, usw.
Die DGUV Information fasst die Anforderungen des Baurechts und Arbeitsstättenrechts (z.B. Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR)) sowie die Vorschriften und Regelwerke der Unfallversicherungsträger (z.B. Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.V (DGUV)) zusammen. Sie bietet wertvolle Hinweise und Planungsgrundlagen für alle am Bau Beteiligten, also Unternehmer und Unternehmerinnen, Planende, Bauherrschaft sowie Gebäudebesitzende und -betreibende.
Inhaltsverzeichnis
1 Vorbemerkung
2 Anwendungsbereich
3 Begriffsbestimmungen
4 Allgemeines
5 Rechtliche Grundlagen und Verantwortungen
6 Planung
7 Errichtung und Montage
8 Benutzung
9 Instandhaltung
Anhang 1 - Planungsbeispiele
Anhang 2 - Übersichtstabelle zur Bewertung der Dachflächen mit Ausstattungen zum Schutz gegen Absturz
Anhang 3 - Wartungsdiagramm Anschlageinrichtungen bis einschließlich 2015
Anhang 4 - Wartungsdiagramm Anschlageinrichtungen ab 2016
Anhang 5 - Ausschnitte aus Anhang 4.2 der DGUV Information 201-056 (Fassung August 2015)
Anhang 6 - Vorlage Übereinstimmungserklärung inklusive Montagedokumentation
Anhang 7 - Hinweise zu Anforderungen an Qualifizierungsstätten und an Qualifizierungsmaßnahmen
Literaturverzeichnis
1 Vorbemerkung
Diese DGUV Information gibt erläuternde Hinweise zu den Anforderungen des Bauordnungsrechts, des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG), der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) und insbesondere der Technischen Regeln für Arbeitsstätten ASR A1.8 “Verkehrswege” und ASR A2.1 “Schutz vor Absturz und herabfallenden Gegenständen, Betreten von Gefahrenbereichen”, der Baustellenverordnung (BaustellV), den Berufsgenossenschaftlichen Regelungen, insbesondere der DGUV Vorschrift 38 „Bauarbeiten“, und zu einschlägigen Normen, die bei der Auswahl von Absturzsicherungssystemen auf Dächern zu berücksichtigen sind.
Diese DGUV Information richtet sich in erster Linie an den Bauherren und die Bauherrin bzw. den von Ihnen beauftragten Personen oder Unternehmen und sollen Hilfestellung bei der Umsetzung der Pflichten aufzeigen.
Die in dieser DGUV Information enthaltenen beispielhaften Lösungen und Empfehlungen schließen andere, mindestens ebenso sichere Lösungen und Vorgehensweisen nicht aus, wenn Sicherheit und Gesundheitsschutz in gleicher Weise gewährleistet sind.
Sind zur Konkretisierung staatlicher Arbeitsschutzvorschriften, von den dafür eingerichteten Ausschüssen, technische Regeln ermittelt worden, sind diese vorrangig zu beachten.
2 Anwendungsbereich
Diese DGUV Information findet Anwendung für die Auswahl und Bewertung von Absturzschutzsystemen auf baulichen Anlagen, insbesondere auf Bauwerken.
Mit der Umsetzung der vorliegenden DGUV Information werden technische Voraussetzungen für das sichere Betreten oder Begehen von Dächern für spätere Arbeiten, insbesondere für die Instandhaltung, die Inspektion, Wartungen, und Instandsetzung, oder sonstiger Nutzung geschaffen.
Diese DGUV Information kann als Planungs- und Ausführungsgrundlage für Auftraggebende und Auftragnehmende herangezogen werden. Ziele dieser DGUV Information sind:
- Schaffung einer Grundlage für die Planung und Ausführung einer projektbezogenen Sicherheitsausstattung;
- Schaffung einer möglichen Klassifizierung von Dachflächen, in Abhängigkeit von beteiligten Personengruppen, Nutzung und Wartungsintervallen;
- Schaffung einer Grundlage für die Ausschreibung und Vergabe;
- Verbesserung der Rechtssicherheit für Auftraggebende und Auftragnehmende.
Diese DGUV Information beschreibt eine mögliche Klassifizierung von Dachflächen hinsichtlich der Absturzsicherung in Abhängigkeit von der Nutzung und den beteiligten Personengruppen. Sie konkretisiert die ASR A2.1 und gibt eine Hilfestellung, wie die Bewertung kollektiver vor individueller Schutzmaßnahmen zur Sicherung der Dachfläche durchgeführt und unter welchen Voraussetzungen überhaupt individuelle Maßnahmen getroffen werden können. Diese DGUV Information findet keine Anwendung für:
- Sicherungsmaßnahmen bei Bauarbeiten im engeren Sinne,
- Maschinen nach der Maschinenrichtlinie und -verordnung,
- Schutzmaßnahmen zur Schneeräumung (siehe hierzu DGUV Information 212-002 „Schneeräumung auf Dachflächen“).
3 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Information werden folgende Begriffe bestimmt:
1. Absturzschutzsystem
Der Begriff Absturzschutzsystem beschreibt die Gesamtheit von Kollektivschutzmaßnahmen oder Anschlageinrichtungen zur Absicherung eines definierten/überplanten Bereichs oder einer Fläche.
2. Anschlageinrichtung
Eine Anschlageinrichtung kann Teil eines persönlichen Absturzschutzsystems nach DIN EN 363 sein oder dient als Teil des Bauwerks der Befestigung der persönlichen Absturzschutzsystem. Anschlageinrichtungen sind also entweder temporär und ortsveränderlich oder sie sind permanent mit dem Bauwerk (z. B. Flachdach, Steildach, Fassade etc.) verbunden. Während temporäre Anschlageinrichtungen als [persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz (PSA gegen Absturz)]]PSA gegen Absturz klassifiziert werden, gelten permanente Anschlagrichtungen als Bauprodukt im Sinne der Bauproduktenverordnung. Anschlageinrichtungen können der benutzenden Person als präventiv wirkendes Rückhaltesystem, oder als reaktiv wirkendes Auffangsystem zur Verfügung stehen.
3. Auffangsysteme
Auffangsysteme fangen die benutzende Person bei einem Fall auf und begrenzen dabei die auf den
Körper wirkende Fangstoßkraft und die Fallstrecke.
4. Ausreichende Sicherheit gegen Abrutschen
Ausreichende Sicherheit gegen Abrutschen bei Arbeiten auf geneigten Flächen (z. B. aufgrund der
Neigung oder der Beschaffenheit der Standfläche) ist gegeben, wenn kein unkontrolliertes Abgleiten von Beschäftigten
erfolgen kann.
5. Nicht ausreichende Sicherheit gegen Abrutschen
Nicht ausreichende Sicherheit gegen Abrutschen bei Arbeiten auf geneigten Flächen (z. B. aufgrund der Neigung, der Beschaffenheit der Standfläche oder aus Witterungseinflüssen) ist, wenn ein unkontrolliertes Abgleiten von Beschäftigten erfolgen kann.
6. Bauart
Bauart ist das Zusammenfügen von Bauprodukten zu baulichen Anlagen oder Teilen von baulichen Anlagen. Der Montierende des Montagebetriebs ist Ersteller der Bauart und für diese verantwortlich.
7. Bauprodukt
Bauprodukte sind Produkte, Baustoffe, Bauteile und Anlagen sowie Bausätze, die hergestellt werden, um dauerhaft in bauliche Anlagen eingebaut zu werden. Bauprodukte können auch aus Produkten, Baustoffen, Bauteilen sowie Bausätzen vorgefertigte Anlagen bestehen, die hergestellt werden, um mit dem Erdboden verbunden zu werden. Die Verwendung der Bauprodukte ist in den jeweiligen Bauordnungen der Bundesländer geregelt.
8. Begehbar
Die Bauteile oder Verglasungen werden mit planmäßigem Personenverkehr begangen und halten den Belastungen stand.
9. Betretbar
Die Bauteile oder Verglasungen sind für Instandhaltungs- und Wartungsarbeiten betretbar und halten den Belastungen, die während der Ausführung der Arbeiten auftreten können, inkl. Personen, Materialien und Werkzeugen stand.
10. Betreiber bzw. Betreiberin
Natürliche oder juristische Person, die für den sicheren Betrieb einer Anlage oder Einrichtung verantwortlich ist. Die Verantwortlichkeit kann sich aus Eigentums- oder Besitzverhältnis, rechtlichem oder tatsächlichem Handeln oder Weisungsrechten ergeben. Eine betreibende Person kann auch gleichzeitig Eigentümer bzw. Eigentümerin sein, muss dies aber nicht zwingend sein.
11. Betreiberverantwortung
Die Betreiberverantwortung umfasst die Verpflichtung zur Einhaltung sämtlicher rechtlichen und herstellerseits eingeforderten Maßnahmen zur Instandhaltung. Weiterhin ist die Einhaltung arbeits(platz)rechtlicher Bestimmungen sowie die Einhaltung der Verkehrssicherungspflichten Bestandteil der Betreiberverantwortung.
12. Durchsturzsichere Bauteile oder Flächen
Durchsturzsicher sind nicht betretbare Bauteile oder Flächen dann, wenn diese über die gesamte Lebensdauer des Bauteils bzw. der Fläche, die von einer auftreffenden Person ausgehenden Belastungen standhält. Dies schließt auch dynamische Belastungen ein. Der entsprechende Nachweis der Durchsturzsicherheit ist zu erbringen (z. B. anhand der Anforderungen, die in einer Norm oder einem Prüfgrundsatz beschrieben sind). Bauteile oder Flächen können durchsturzsicher ausgeführt werden oder mit zusätzlichen Durchsturzsicherungen ausgestattet werden.
13. Eigentümer bzw. Eigentümerin
Der Eigentümer bzw. die Eigentümerin kann eine natürliche oder juristische Person sein, der einer Sache oder einem Objekt (sachen-) rechtlich zugeordnet ist.
14. Einweisung
Einweisungen müssen vom Auftraggebenden auftragsspezifisch für die Gefährdungen einer Montagestelle durchgeführt werden. Hierbei sind die Ansprechpersonen, betrieblichen Besonderheiten, genauen Arbeitsabläufe und baustellenbezogene Festlegungen, sowie die Sicherheitsmaßnahmen an einem bestimmten Arbeitsplatz zu berücksichtigen und zu vermitteln.
15. Einzelanschlageinrichtung (EAE)
Eine Einzelanschlageinrichtung ist ein Produkt, an welcher Nutzer die PSA gegen Absturz befestigen können. Sie kann auch als Stütze in horizontalen liniengeführten Sicherungssystemen dienen. Zu unterscheiden ist zwischen temporären und permanenten Einzelanschlageinrichtungen.
16. Formalprüfung
Bei der Formalprüfung werden die formellen Anforderungen an die Montage des Produktes auf Korrektheit und Vollständigkeit geprüft.
17. Gefahrenbereich Absturz
Gefahrenbereich Absturz ist der Bereich von bis zu 2,00 m zur Absturzkante, in denen sich Versicherte aufhalten können und mit technischen, organisatorischen oder persönlichen Maßnahmen gegen Absturz gesichert sein müssen. Der Gefahrenbereich Absturz ist durch geeignete Maßnahmen, z. B. Ketten oder Seile, und gut sichtbare Kennzeichnung entsprechend ASR A1.3 „Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung“ (Verbotszeichen D-P006 „Zutritt für Unbefugte verboten“) gegen unbefugten Zutritt zu sichern. Bei Verkehrswegen ist als Schutzmaßnahme auch ausreichend, wenn die Abgrenzung optisch deutlich erkennbar ist.
18. Gelegentliche Zugänge
Gelegentliche Zugänge werden nur sehr selten durch eine geringe Anzahl von unterwiesenen und eingewiesenen Versicherten im Jahr genutzt.
19. Gleiter
Der Gleiter ist Bestandteil eines überfahrbaren Seil- oder Schienensicherungssystems und fährt ungehindert die Zwischen- und Eckstützen. Bei nicht überfahrbaren Seilsicherungssystemen muss der Gleiter bei den Zwischen- und Eckstützen umgesetzt werden. Der Seilgleiter enthält eine Anschlagöse zum Befestigen der persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz.
20. Instandhaltung
Zusammenwirken aller technischen und administrativen Maßnahmen mit dem Ziel, die bestimmungsgemäße und gebrauchssichere Funktion des Sicherungssystems sicherzustellen. Dies beinhaltet sowohl die Inspektion, die Wartung wie auch die Instandsetzung.
21. Komplexe Anschlageinrichtungen
Als komplex gelten Anschlageinrichtungen dann, wenn deren Installation oder Instandhaltung eine besondere Kenntnis, Qualifizierung oder Zertifizierung erfordert. Hierzu zählen insbesondere, aber nicht ausschließlich, Seilsicherungs- und Schienensicherungssysteme.
22. Leistungsanforderung
Die Leistungsanforderungen an Bauprodukte werden in der jeweiligen Landesbauordnung bzw. der Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmung (VV TB) beschrieben. In dieser DGUV Information wird jedoch nur auf die Musterbauordnung (MBO) bzw. Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmung (MVV TB) verwiesen.
23. Leistungserklärung (DoP)
Die Leistungserklärung gibt die Leistung von Bauprodukten in Bezug auf die wesentlichen Merkmale dieser Produkte gemäß den einschlägigen harmonisierten technischen Spezifikationen an, die von einer harmonisierten Technischen Norm oder einem Europäisch Technischen Bewertungsdokument erfasst sind.
24. Notfallprävention
Im Rahmen der Planung werden mögliche Notfallsituationen an geplanten Arbeitsplätzen und Verkehrswegen betrachtet, z. B. Auffangen einer Person in die PSA gegen Absturz, der Stillstand eines mechanischen Verkehrsweges wie beispielsweise eine Hubarbeitsbühne oder gegebenenfalls die Handlungsunfähigkeit von Personen (K.O.-Situation). Dabei sind die folgenden Punkte sicherzustellen:
- Notfall -Wahrnehmung und Meldung
- Erste Hilfe, Rettung, Evakuierung
- Sicherheit der Ersthelfenden
- Transportmöglichkeit zur Übergabe an die Rettungsdienste („112-Kräfte“ wie Feuerwehr und Rettungsdienst)
Rettungsdienste verfügen über eine Trage (Schleifkorb) und 4–6 Personen, die den Verunfallten damit transportieren können. Bei Transportwegen die vorsehbar damit nicht bewältigt werden können, hat der Arbeitgeber im Vorfeld für entsprechende Transportmöglichkeiten (Ausrüstung und qualifiziertes Personal) zu sorgen. Bei der Benutzung von PSA gegen Absturz ist ein Rettungskonzept inklusive Rettungsgerät (DIN 14800-16, DIN EN 1496) und Personal zu erstellen.
25. Persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz (PSA gegen Absturz)
Persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz (PSA gegen Absturz) ist eine Zusammenstellung aus Auffanggurt nach DIN EN 361, Verbindungselement nach DIN EN 362, Verbindungsmittel nach DIN EN 354 ggf. in Verbindung mit einem Falldämpfer nach DIN EN 355 mitlaufendes Auffanggerät an beweglicher Führung nach DIN EN 353-2 oder Höhensicherungsgerät nach DIN EN 360 und werden an Anschlageinrichtungen oder Anschlagmöglichkeiten angeschlagen..
26. Permanente Anschlageinrichtung
Permanente Anschlageinrichtungen sind mit dem Bauwerk verbunden, werden nach der Benutzung nicht entfernt. Sie verbleiben dauerhaft am Bauwerk und sind ein Bauprodukt, siehe DIN EN 17235. Permanente Anschlageinrichtungen, die bis Ende 2015 montiert wurden, sind PSA gegen Absturz nach PSA-Verordnung.
Hinweis: Die europäische Kommission stellte mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2015/2181 am 24. November 2015 fest, dass die dauerhaften Befestigungen (z. B. baulich verankerte Befestigungsmittel) der Anschlageinrichtungen Typ A, C und D der DIN EN 795:2012 [3] keine PSA der Definition nach sind. Anschlageinrichtungen, die fest mit dem Bauwerk verbunden sind und dort verbleiben, sind Bauprodukte. Die Typen B und E gelten weiterhin als PSA / Anschlageinrichtungen (temporär).
27. Rückhaltesysteme
Rückhaltesysteme schränken den Bewegungsbereich der benutzenden Person ein, so dass die Absturzkante nicht erreicht werden kann und ein Absturz somit ausgeschlossen ist.
28. Seitenschutz
Seitenschutz im Sinne dieses Dokuments sind Systeme, die entweder direkt mit dem Bauwerk verbunden oder auflastbasiert sind, welche der DIN EN 13374 und den Anforderungen der ASR A2.1 entsprechen.
29. Rüttelprobe
Bei der Rüttelprobe von Hand (ohne technische Hilfsmittel) wird mit einer Krafteinleitung unterhalb der Verformungsgrenze (zerstörungsfreies Prüfverfahren) ein Abgleich zwischen einer auf diesem Untergrund fachgerecht montierten Anschlageinrichtung und weiteren auf diesem Untergrund montierten Anschlageinrichtungen durchgeführt.
30. Sicher benutzbare Vorrichtungen für vom Dach aus vorzunehmende Tätigkeiten (Im Sinne von § 32 Abs. 8 Musterbauordnung)
Sicher benutzbare Vorrichtungen sind dauerhaft vorhandene Einrichtungen, die ein sicheres Arbeiten auf der Dachfläche ermöglichen. Es sind z. B. Umwehrungen, Seitenschutz, durchsturzsichere Dachoberlichter (Lichtkuppeln, Lichtbänder und Lichtplatten), permanente Anschlageinrichtungen, Sicherheitsdachhaken oder rutschhemmende Flächen auf Verkehrswegen auf Dächern.
31. Sicherheitsdachhaken
Sicherheitsdachhaken sind Anschlageinrichtungen für Steildächer und dienen mit dem Leiterhaken auch zur Aufnahme von Dachauflegeleitern und Dachdeckerstühlen. Sicherheitsdachhaken entsprechen der DIN EN 517 bis zur Harmonisierung der DIN EN 17235.
32. Schienensicherungssysteme
Schienensicherungssysteme sind permanente Anschlageinrichtungen, die ein lineares Arbeiten an einer Absturzkante ohne Umschlagen der persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz ermöglichen. Sie bestehen meistens aus Stützen, Laufschiene und Gleiter, können aber auch direkt am Bauwerk befestigt sein.
33. Temporäre Anschlageinrichtung
Temporäre Anschlageinrichtungen sind nicht dauerhaft mit dem Bauwerk verbunden und werden nach der Benutzung wieder entfernt. Sie unterliegen der PSA-Verordnung und müssen den Anforderungen aus der DIN EN 795 entsprechen.
34. Überfahrbare Seilsicherungssysteme
Überfahrbare Seilsicherungssysteme sind permanente Anschlageinrichtungen, die ein lineares Arbeiten an einer Absturzkante ohne Umschlagen der persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz ermöglichen. Sie bestehen aus Eck-, End- und Zwischenstützen, Seil, Kurven- und Zwischenhalten, Dämpfungselementen und Gleiter.
35. Umwehrung
Umwehrungen sind Einrichtungen zum Schutz von Versicherten gegen Absturz, z. B. Attiken, Brüstungen, Geländer oder Seitenschutz.
36. Unterweisung
Unterweisungen finden anhand einer Betriebsanweisung im Verantwortungsbereich des Unternehmens der Versicherten statt und sollen die richtigen Arbeitsabläufe, Gefährdungen, Schutzmaßnahmen, Sicherheitskennzeichnungen und das Verhalten bei Störungen und Notfällen aufklären und darüber informieren, um Unfall- und Verletzungsrisiken zu minimieren. Unterweisungen müssen gemäß DGUV Vorschrift 1 vor Aufnahme einer Tätigkeit und danach in regelmäßigen Abständen – nach Bedarf, mindestens jedoch alle 12 Monate – durchgeführt und dokumentiert werden.
37. Zugangs- und Sicherungskonzept
Ein Zugangs- und Sicherungskonzept beschreibt die sichere Zuwegung zur Dachfläche und die Maßnahmen zur Sicherung der Dachfläche. Es beschreibt weiterhin welche Anforderungen an die Personen und die zu verwendende Ausrüstung gestellt werden.
4 Allgemeines
Neu zu errichtende, zu sanierende oder in der Nutzung geänderte Dachflächen müssen im Hinblick auf die späteren Instandhaltungsarbeiten so geplant werden, dass sie grundsätzlich einen sicheren Zugang haben. Insbesondere durch permanente Absturzsicherungssysteme (bauliche Maßnahmen wie Brüstung, Geländer, Attika oder Anschlageinrichtungen) wird, nach dem Rangfolgenprinzip der Schutzmaßnahmen (STOP-Prinzip) § 4 des Arbeitsschutzgesetzes, ein sicheres Begehen und Arbeiten auf der Dachfläche ermöglicht. Die Absturzsicherungen sind in der Regel permanent mit dem Bauwerk verbunden bzw. verbleiben auf dem Bauwerk. Zu Wartungsarbeiten zählen alle Arbeiten, die in regelmäßigen Abständen von weniger als 3 Jahren durchgeführt werden.
Bei der Bewertung der Absturzsicherungen von Dachflächen ist auch insbesondere auf die Belegung mit technischen Anlagen und Einrichtungen zu achten, da sie erhebliche Auswirkungen auf die Auswahl der Ausstattungsklasse haben. Zu den technischen Anlagen und Einrichtungen auf Dächern können Geräte für die Lüftungs-, Klima-, Heizungs- oder Aufzugstechnik, Rauch- und Wärmeabzugsanlagen (RWA), Photovoltaik-/Solarthermieanlagen und Blitzschutzanlagen gezählt werden. Die Anlagen dienen teilweise nicht nur zur Gebäudetechnik, sondern auch zum Betrieb von Maschinen und Produktionsgeräten in den Gebäuden. Diese technischen Anlagen und Einrichtungen erfordern je nach Gerät und Nutzung Instandhaltungsarbeiten, die durch fachkundiges Personal durchgeführt werden. Zu diesen Arbeiten zählen z. B. der Austausch von Filtern in vierteljährlichem Abstand oder das Kontrollieren von Leitungsführungen ggf. jeden Monat. Hierzu müssen nicht nur Personen an die Anlage, sondern es müssen auch Werkzeuge oder Ersatzteile mitgeführt werden. Daher ist bei der Planung der Dachflächen zu beachten, dass nicht nur Wartungswege vorhanden sind, sondern auch ausreichend freier Arbeitsraum zur Verfügung steht. Falls erforderlich, müssen auch Ersatzteile größeren Umfangs sicher auf das Dach transportiert werden können. Hierfür sind geeignete Transportmittel wie z. B. Seilzüge, Lastkräne oder auch der temporäre Einsatz von Kranen oder Lastaufzügen als auch, wenn benötigt, geeignete Lagerflächen einzuplanen. Ebenso sollte der Zugang zum Dach so ausgeführt werden, dass Personen Werkzeuge und kleinere Ersatzteile sicher mitführen können.
Die rechnerischen Lasten aus den Anschlageinrichtungen sind bei der Planung und Bemessung derUnterkonstruktion zu berücksichtigen.
Bei Gebäuden mit technischen Anlagen und Absturzsicherungen sind diese so zu planen und abzustimmen, dass die Wirksamkeit bzw. Benutzbarkeit aller Systeme sichergestellt ist.
5 Rechtliche Grundlagen und Verantwortungen
5.1 Rechtliche Grundlagen
5.2 Bauherrschaft/Eigentümer/Eigentümerinnen/Betreibende/Auftraggebende 18
5.2.1 Bauherrschaft
5.2.2 Eigentümer/Eigentümerinnen
5.2.3 Betreibende Personen
5.2.4 Auftraggebende
5.3 Planende bzw. Architekten/Architektinnen
5.4 Herstellende bzw. inverkehrbringende Firmen
5.5 Auftragnehmende
5.6 Bauordnungsrecht
5.7 Arbeitsstättenverordnung, Technische Regeln für Arbeitsstätten (ASR)
5.8 Baustellenverordnung, Regeln zum Arbeitsschutz auf Baustellen (RAB)
5.9 Unfallverhütungsvorschriften
5.10 Normen
6 Planung
6.1 Allgemeines
6.2 Bewertung der Dachflächen mit Ausstattungen zum Schutz gegen Absturz
6.3 Nutzungs- bzw. Wartungsintensität
6.3.2 Nutzungskategorie (mittel)
6.3.3 Nutzungskategorie (gering)
6.4 Eingruppierung in die Personengruppen
6.4.1 Personengruppe I
6.4.2 Personengruppe II
6.4.3 Personengruppe III
6.5 Ermittlung der Wartungsintensität bzw. Häufigkeit der planbaren Begehungen
6.6 Beschreibung der Ausstattungsklassen
6.6.1 Ausstattungsklasse A (AK-A)
6.6.2 Ausstattungsklasse B (AK-B)
6.6.3 Ausstattungsklasse C (AK-C)
6.6.4 Ausstattung nach Baurecht
6.7 Planung dauerhaft verbleibender Absturzschutzsysteme
6.7.1 Umwehrungen
6.7.2 Absperrung mit Kennzeichnung
6.7.3 Permanente Anschlageinrichtungen
6.7.4 Sicherheitsdachhaken
6.8 Planung temporärer Maßnahmen und Einrichtungen
6.9 Zugang zur Dachfläche
6.9.1 Zugang zur Dachfläche mit Treppe
6.9.2 Zugang zur Dachfläche mit Steigleiter
6.9.3 Zugang zur Dachfläche mit Leiter
7 Errichtung und Montage
7.1 Errichtung und Montage von Umwehrungen
7.1.1 Geländer
7.1.2 Seitenschutzsysteme
7.2 Montage von permanenten Anschlageinrichtungen
7.2.1 Allgemein
7.2.2 Anforderungen an das Montagepersonal
7.2.3 Montageanleitung
7.2.4 Übereinstimmungserklärung und Dokumentation
7.3 Temporäre Anschlageinrichtungen
8 Benutzung
8.1 Benutzung kollektiver und organisatorischer Schutzmaßnahmen
8.2 Benutzung individueller Schutzmaßnahmen (Anschlageinrichtungen mit Benutzung von PSA gegen Absturz)
9 Instandhaltung
9.1 Umwehrung/Geländer
9.2 Seitenschutz nach DIN EN 13374
9.3 Permanente Anschlageinrichtungen
9.3.1 Empfohlene Durchführung der Instandhaltung
9.3.2 Umgang mit Bestandsanlagen
9.4 Anforderungen an qualifizierte Personen
9.5 Temporäre Anschlageinrichtungen
Anhang 1 - Planungsbeispiele
A1.1 Planungsbeispiele für Flachdächer
A1.1.1 Beispiel Ausstattungsklasse A (AK-A)
A1.1.2 Beispiele Ausstattungsklasse B (AK-B)
A1.1.3 Beispiele Ausstattungsklasse C (AK-C)
A1.2 Planungsbeispiele für Steildächer
A1.2.1 Ausstattungsklasse B (AK-B)
A1.2.2 Ausstattungsklasse C (AK-C)
Anhang 2 - Übersichtstabelle zur Bewertung der Dachflächen mit Ausstattungen zum Schutz gegen Absturz
Anhang 3 - Wartungsdiagramm Anschlageinrichtungen bis einschließlich 2015 {#DGUV_I_201_056_A3}
Anhang 4 - Wartungsdiagramm Anschlageinrichtungen ab 2016 {#DGUV_I_201_056_A4}
Anhang 5 - Ausschnitte aus Anhang 4.2 der DGUV Information 201-056 (Fassung August 2015) {#DGUV_I_201_056_A5}
Anhang 6 - Vorlage Übereinstimmungserklärung inklusive Montagedokumentation {#DGUV_I_201_056_A6}
Anhang 7 - Hinweise zu Anforderungen an Qualifizierungsstätten und an Qualifizierungsmaßnahmen {#DGUV_I_201_056_A7}
A7.1 Auswahl geeigneter qualifizierender Personen
A7.2 Qualifikationen
A7.2.1 Rahmenbedingungen der Qualifizierungsmaßnahmen
A7.2.2 Qualifizierungsinhalte für Montagepersonal
A7.2.3 Qualifizierungsinhalte für aufsichtführende, qualifizierte Personen zur Prüfung