Norm: TRBS 1001

Beschreibung

TRBS 1001
Struktur und Anwendung der Technischen Regeln für Betriebssicherheit

Diese BAuA - Technische Regel der Betriebssicherheit (TRBS) 1001 konkretisiert im Rahmen ihres Anwendungsbereichs die Anforderungen der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV).

Inhaltsverzeichnis

1. Ermittlung von Technische Regeln für Betriebssicherheit (TRBS)
2. Aufbau des Technischen Regelwerkes
3. Gliederung des Technischen Regelwerkes
4. Anwendung und Wirksamwerden der TRBS

1. Ermittlung von Technischen Regeln für Betriebssicherheit (TRBS)

(1) Technische Regeln für Betriebssicherheit werden zur Konkretisierung der Anforderungen der auf Grundlage der §§ 18 und 19 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) bzw. des 9. Abschnitts des Produktsicherheitsgesetzes (ProdSG) erlassenen Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) erstellt. Die BetrSichV hat das Ziel, Sicherheit und den Schutz der Gesundheit von Beschäftigten bei der Verwendung von Arbeitsmitteln sowie den Schutz anderer Personen im Gefahrenbereich überwachungsbedürftiger Anlagen, die in Anhang BetrSichV Anhang 2 oder in BetrSichV § 18 Absatz 1 benannt sind, zu gewährleisten. Der Ausschuss für Betriebssicherheit (ABS) ermittelt den Konkretisierungsbedarf der Anforderungen der BetrSichV, durch Beschreibung des Stand der Technik und sonstiger gesicherter arbeitswissenschaftlicher Erkenntnisse und beispielhafter Maßnahmen.

(2) Technische Regeln werden erstellt, sofern Konkretisierungsbedarf der Anforderungen der BetrSichV besteht. Es soll konkretisiert werden, wie die Schutzziele der BetrSichV erfüllt werden können. Die BetrSichV bildet hierfür den rechtsverbindlichen Rahmen. Die Konkretisierung erfolgt durch Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe, Prozessbeschreibungen und ggf. beispielhafter Lösungen für betriebliche Maßnahmen zur Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheitsschutz von Beschäftigten und gleichgestellten Personen gemäß BetrSichV § 2 Absatz 4 und zusätzlich von anderen Personen im Gefahrenbereich von überwachungsbedürftigen Anlagen. Die Konkretisierung in der Technischen Regel hat das Ziel, bei der Beurteilung von Sachverhalten im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu geeigneten Ergebnissen hinsichtlich der erforderlichen Schutzmaßnahmen zu kommen. Bei der Ermittlung der Regeln werden der Stand der Technik und sonstige gesicherte arbeitswissenschaftlicher Erkenntnisse berücksichtigt und beispielhafte Maßnahmen beschrieben.

(3) Die Technischen Regeln für Betriebssicherheit befassen sich in ihrem Anwendungsbereich auch mit physischen und psychischen Belastungen (Gefährdungsfaktoren) der Beschäftigten, die bei der Verwendung von Arbeitsmitteln auftreten.

(4) Die Technischen Regeln und Erkenntnisse werden vom Ausschuss für Betriebssicherheit erarbeitet, den Entwicklungen (z. B. beim Stand der Technik) entsprechend angepasst und gemäß BetrSichV § 21 Absatz 6 Nummer 1 vom BMAS im Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt gegeben.

Hinweis: Darüber hinaus werden im ABS Empfehlungen (EmpfBS) zu wichtigen Fragestellungen erarbeitet, die das BMAS gemäß BetrSichV § 21 Absatz 6 Nummer 2 in geeigneter Weise veröffentlichen kann.

2. Aufbau des Technischen Regelwerkes (TRBS)

2.1 Gefährdungsorientierter Ansatz

(1) Das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung ist entscheidend für die vom Arbeitgeber zu treffenden Maßnahmen bei der Verwendung von Arbeitsmitteln. Die Technischen Regeln und Erkenntnisse des ABS sollen dem Arbeitgeber Hilfestellung für die von ihm durchzuführende Gefährdungsbeurteilung sowie für die Ermittlung der zu treffenden Maßnahmen geben.

(2) Mit einem gefährdungsorientierten Aufbau soll erreicht werden, dass ein widerspruchsfreies, kohärentes Technisches Regelwerk für alle Arbeitsmittel einschließlich der überwachungsbedürftigen Anlagen entsteht.

2.2 Gruppen technischer Regeln

(1) Das Technische Regelwerk für Betriebssicherheit enthält allgemeine Regeln und gefährdungsbezogene Regeln. Spezifische Regeln zu bestimmten Arbeitsmitteln werden zusätzlich zu den gefährdungsorientierten Regeln nur im Ausnahmefall erarbeitet.

(2) Allgemeine Regeln (1000er-Reihe) behandeln die Sachverhalte, die Gültigkeit für das gesamte Regelwerk haben sowie Verfahrensregeln, die dem Arbeitgeber in geeigneter Form vermitteln, was und wie er etwas zu tun hat und wen er zu beteiligen oder zu beauftragen hat. Dabei werden Systematik und Lösungsansätze beschrieben.

(3) Die gefährdungsbezogenen Regeln (2000er-Reihe) geben hinsichtlich bestimmter Gefährdungen Hilfestellung bei der Ermittlung und Bewertung der Gefährdungen und zur Ableitung erforderlicher Schutzmaßnahmen. Sie sollen beispielhafte Schutzmaßnahmen nennen, um damit eine hinreichende Konkretisierung und Verständlichkeit zu erreichen.

(4) In Ausnahmefällen können auch spezifische Regeln für Arbeitsmittel, überwachungsbedürftige Anlagen oder Tätigkeiten festgelegt werden (3000er-Reihe). Dies kann z. B. der Fall sein, wenn ein Regelungsbedarf zur Beschreibung des Schutzniveaus z. B. bei der Einführung neuer Technologien besteht. Regeln zu dieser Reihe können erstellt werden, wenn z. B.

  • die Anwendung der 2000er-Reihe auf ein Arbeitsmittel oder eine Tätigkeit mit Arbeitsmitteln zur Lösung der anstehenden Fragestellung nicht zielführend erscheint und
  • eine weitere Konkretisierung der 2000er-Reihe nicht möglich oder zweckdienlich ist.

(5) Kriterien zur Prüfung der Notwendigkeit einer 3000er-TRBS können z. B. sein:

  • häufige Verwendung eines Arbeitsmittels oder einer überwachungsbedürftigen Anlage, z. B. auch in verschiedenen Branchen,
  • vielfach gleichartige Betriebsweisen (Vereinheitlichung zweckmäßig),
  • erkennbarer sicherheitstechnischer Gewinn durch Verdeutlichung des zu erreichenden Sicherheitsniveaus durch Beschreiben von beispielhaften Schutzmaßnahmen,
  • schwierige Abstimmung zwischen Hersteller, Arbeitgeber, Prüfstellen,
  • Gefährdung Dritter durch den Betrieb einer überwachungsbedürftigen Anlage,
  • auffallend hohe Unfall- oder Schadenshäufigkeit,
  • Gefährdungen durch neue Technologien.

Hinweis: Erkenntnisse sowie Empfehlungen des ABS (EmpfBS) werden thematisch den genannten Gruppen Technischer Regeln zugeordnet.

2.3 Gemeinsame Technische Regeln

Wenn die Inhalte der Technischen Regeln vom Anwendungsbereich mehrerer Verordnungen erfasst werden, können diese gemeinsam von den zuständigen Ausschüssen erarbeitet werden und im Regelwerk der betroffenen Verordnungen wortgleich veröffentlicht werden z. B. TRBS/TRGS.

3. Gliederung des Technischen Regelwerkes

Technische Regeln werden entsprechend der folgenden thematischen Gliederung in das Regelwerk eingefügt:

Allgemeines und Grundlagen (TRBS 1001 ... 1009)
1.1 Methodisches Vorgehen (TRBS 1111, TRBS 1112, TRBS 1116, ... 1119)
1.2 Prüfungen, prüfpflichtige Änderungen (TRBS 1201, TRBS 1203 ... 1209)
1.3 Erfassung und Behandlung von Unfällen und Schadensfällen (TRBS 1301 ... 1309)

Gefährdungsbezogene Regeln
2.1 Allgemeine Gefährdungen
2.1.1 Mechanische Gefährdungen (TRBS 2111 ... 2119)
2.1.2 Gefährdungen von Personen durch Absturz (TRBS 2121 (1, 2, 3, 4 ... 2129)
2.1.3 Elektrische Gefährdungen (TRBS 2131 ... 2139)
2.1.4 Gefährdungen durch Dampf und Druck (TRBS 2141 ... 2149)
2.1.5 Vormals Explosionsgefährdungen (siehe jetzt TRGS) (TRBS 2151 ... 2159)
2.1.6 Thermische Gefährdungen (TRBS 2161 ... 2169)
2.1.7 (unbelegt) (TRBS 2171 ... 2179)
2.1.8 Sonstige Gefährdungen (TRBS 2181 ... 2189)
2.2 Tätigkeitsbezogene und sonstige Gefährdungen
2.3.1 Tätigkeitsbezogene Gefährdungen (TRBS 2311 ... 2319)
2.3.2 Sonstige Gefährdungen (TRBS 2321 ... 2329)

Spezifische Regeln für Arbeitsmittel, überwachungsbedürftige Anlagen oder Tätigkeiten
3.1 Betrieb von Aufzugsanlagen (TRBS 3121)
3.2 Ortsbewegliche Druckgasbehälter (TRBS 3145/TRGS 745)
3.3 Ortsfeste Druckanlagen für Gase (TRBS 3146/TRGS 746)
3.4 Tankstellen (TRBS 3151/TRGS 751)

4. Anwendung und Wirksamwerden der TRBS

(1) Der Arbeitgeber hat bei der Gefährdungsbeurteilung nach BetrSichV § 3 der Betriebssicherheitsverordnung die notwendigen Maßnahmen für die sichere Verwendung von Arbeitsmitteln zu ermitteln. Die Gefährdungsbeurteilung soll bereits vor der Auswahl und der Beschaffung der Arbeitsmittel begonnen werden. In die Beurteilung sind alle Gefährdungen einzubeziehen, die mit der Verwendung von Arbeitsmitteln ausgehen und zwar

  • von den Arbeitsmitteln selbst,
  • der Arbeitsumgebung und
  • den Arbeitsgegenständen,
    an denen Tätigkeiten mit Arbeitsmitteln durchgeführt werden.

(2) Bei der Gefährdungsbeurteilung sind insbesondere die Eignung des Arbeitsmittels für die geplante Verwendung, die Arbeitsabläufe und die Arbeitsorganisation zu berücksichtigen.

(3) Durch die Technischen Regeln und Erkenntnisse zur Betriebssicherheitsverordnung werden die jeweiligen Verpflichtungen nach BetrSichV näher bestimmt. Der Arbeitgeber hat die Regeln und Erkenntnisse bei der Festlegung der Schutzmaßnahmen zu berücksichtigen (BetrSichV § 4 Absatz 3 Satz 1 BetrSichV). Bei ihrer Einhaltung kann von einer
Erfüllung der Anforderungen aus der BetrSichV ausgegangen werden (Vermutungswirkung, BetrSichV § 4 Absatz 3 Satz 2 BetrSichV). Von den Regeln und Erkenntnissen kann abgewichen werden, wenn Sicherheit und Gesundheit durch andere Maßnahmen zumindest in vergleichbarer Weise gewährleistet werden (BetrSichV § 4 Absatz 3 Satz 3). Macht
ein Arbeitgeber hiervon Gebrauch, muss er in der Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung angeben, wie die Anforderungen dieser Verordnung stattdessen eingehalten werden (BetrSichV § 3 Absatz 8 Satz 2 Nummer 3). Einen ggf. behördlich geforderten Nachweis einer gleichwertigen Erfüllung der Verordnung kann der Arbeitgeber z. B.
durch Kontrolle der Wirksamkeit leisten.

(4) Der Konkretisierungsgrad der Technischen Regeln und Erkenntnisse muss das jeweils zu erreichende Schutzniveau deutlich machen. Eine Vermutungswirkung kann daher im Allgemeinen nur eintreten, wenn eine konkrete Vermutungsbasis formuliert ist, d. h. wenn die Regeln hinreichend konkret gefasst sind.

(5) Wenn TRBS neue oder andere Schutzmaßnahmen vorsehen, hat der Arbeitgeber die Gefährdungsbeurteilung zu überprüfen und ggf. zu aktualisieren und dabei auch festzulegen, ob für bereits vorhandene Arbeitsmittel eine Anpassung an den Stand der Technik erforderlich ist (BetrSichV § 4 Absatz 7). Gegebenenfalls ist zudem der Zeitraum für die Anpassung der betreffenden Arbeitsmittel festzulegen, sofern die TRBS keine konkrete Nachrüstverpflichtung fordert (siehe dazu auch EmpfBS 1114).

Rechtlicher Hinweis
Öffentlich-rechtliche Sicherheitsvorschriften wie die BetrSichV und das Haftungsrecht sind getrennte Rechtsgebiete. Die Erfüllung der Anforderungen der BetrSichV ist eine Grundvoraussetzung, um im Haftungsfall ein regelkonformes Handeln nachweisen zu können. Im Haftungsfall ist dies aber ggf. nicht ausreichend. Wenn trotz Einhaltung der sicherheitstechnischen Regeln Gefahren erkennbar sind, hat der Arbeitgeber hierauf zu reagieren und erforderlichenfalls weitere Maßnahmen zu ergreifen.