Norm: ArbSchG § 19

Beschreibung

ArbSchG ff. - Abschnitt 4 (Verordnungsermächtigungen) -

§ 19 Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften und zwischenstaatliche Vereinbarungen

Rechtsverordnungen nach ArbSchG § 18 können auch erlassen werden, soweit dies zur Durchführung von Rechtsakten des Rates oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften oder von Beschlüssen internationaler Organisationen oder von zwischenstaatlichen Vereinbarungen, die Sachbereiche dieses Gesetzes betreffen, erforderlich ist, insbesondere um Arbeitsschutzpflichten für andere als in ArbSchG § 2 Abs. 3 genannte Personen zu regeln.