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Hinweise der Redaktion

Titel letzte Änderung
Fangstoß 16.07.2025 11:42
Persönliches Absturzschutzsystem 18.07.2025 13:40

Beschreibung

Hinweis auf aktuelle DIN EN 795, DIN CEN/TS 16415, DIN EN 516, DIN 4567-4, DIN EN 12951 und DIN EN 517, welche zukünftig harmonisiert, teilweise abgelöst werden oder mit der z.B. DIN EN 17235 schon abgelöst sind

FB PSA-017 - Anschlageinrichtungen und Anschlagmöglichkeiten für PSA gegen Absturz

Bei der Benutzung von persönlicher Schutzausrüstung gegen Absturz (PSA gegen Absturz) ist eine dafür geeignete Anschlageinrichtung unerlässlich.

Durch die 2015 von der europäischen Kommission erfolgte Festlegung, dass dauerhaft am Bauwerk verankerte Anschlageinrichtungen nicht mehr als PSA betrachtet werden können, ergaben sich neue rechtliche Konsequenzen für diese Produkte.

Das führte in der Praxis teilweise zu Unsicherheiten bei Herstellern sowie bei den Unternehmen, die diese Produkte montieren bzw. benutzen.

Diese „Fachbereich AKTUELL“ gibt einen Überblick über Anschlageinrichtungen und Anschlagmöglichkeiten zum Anschlagen von PSA gegen Absturz und zeigt auf, was beim Inverkehrbringen, der Montage und der Prüfung zu beachten ist.

Die Eignung von Anschlageinrichtungen zur Verwendung im Rettungsfall wird nicht betrachtet.

Inhaltsverzeichnis

1 Begriffsbestimmungen

1.1 Bauprodukte
sind Produkte, Baustoffe, Bauteile und Anlagen sowie Bausätze, die hergestellt werden, um dauerhaft in bauliche Anlagen eingebaut zu werden oder aus Produkten, Baustoffen, Bauteilen sowie Bausätzen vorgefertigte Anlagen, die hergestellt werden, um mit dem Erdboden verbunden zu werden. Die Verwendung der Bauprodukte ist in den jeweiligen Bauordnungen der Bundesländer geregelt.

1.2 Bauart
ist das Zusammenfügen von Bauprodukten zu baulichen Anlagen oder Teilen von baulichen Anlagen. Der Monteur ist Ersteller der Bauart und für diese verantwortlich.

1.3 Die Leistungserklärung
gibt die Leistung von Bauprodukten in Bezug auf die wesentlichen Merkmale dieser Produkte gemäß den einschlägigen harmonisierten Technischen Spezifikationen an, die von einer harmonisierten Technischen Norm oder einem Europäisch Technischen Bewertungsdokument (EAD, vom Englischen „European Assessment Document") erfasst sind.

1.4 Die Leistungsanforderungen
an Bauprodukte werden in den jeweiligen Landesbauordnungen bzw. den Verwaltungsvorschriften Technischen Baubestimmungen (TB) beschrieben.

1.5 Anschlageinrichtungen
können ein Bestandteil des Befestigungssystems der PSA gegen Absturz sein oder die lasttragende Verbindung der PSA gegen Absturz mit dem Bauwerk, der Maschine oder anderen Objekten (z.B. mobile Antennenanlagen, Schiffe) darstellen. Es wird zwischen dauerhaft am Gebäude, der Struktur oder anderen Objekten befestigten und nicht für eine dauerhafte Befestigung vorgesehenen Anschlageinrichtungen unterschieden.

1.6 Anschlagmöglichkeiten
sind ausreichend tragfähige Bestandteile baulicher Anlagen/Einrichtungen/Maschinen zum temporären Befestigen von Auffang-, Rückhalte- oder Arbeitsplatzpositionierungssystemen. Sie können entweder vom Hersteller der baulichen Anlage oder der Maschine (z.B. Hubarbeitsbühne) vorgegeben oder durch den Benutzer an der baulichen Anlage (z.B. Holzbalken, Stahlträger) oder der Maschine festgelegt werden.

1.7 Unter dem Lastfall „Auffangen“
ist die Fangstoßkraft definiert, die beim Auffangen eines freien Falls einer Person auf die Anschlageinrichtung wirkt. Sie beträgt höchstens 6 kN.

1.8 Mit Sicherheitsfaktoren bzw. Teilsicherheitsbeiwerten
werden Unsicherheiten in den Annahmen (System, Lasten, Material) abgedeckt.

1.9 Instandhaltung
ist das Zusammenwirken aller technischen und administrativen Maßnahmen mit dem Ziel, die bestimmungsgemäße und gebrauchssichere Funktion der Anschlageinrichtung sicherzustellen. Dies beinhaltet sowohl die Inspektion, die Wartung wie auch die Instandsetzung.

1.10 Mit der CE-Kennzeichnung
erklärt der Hersteller, dass das Produkt den geltenden Anforderungen der jeweiligen gesetzlichen Regelung (PSA-Verordnung, Bauprodukteverordnung, Maschinenverordnung) oder einem EAD genügt.

1.11 Das Übereinstimmungszeichen (Ü-Zeichen)
der Länder kennzeichnet nicht geregelte Bauprodukte, die mit der zugrunde gelegten technischen Regel, der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung, dem allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnis oder der Zustimmung im Einzelfall übereinstimmen.

1.12 Die augenscheinliche Prüfung durch den Benutzer
ist eine Sicht- und Funktionsprüfung auf Mängel vor jeder Benutzung.

1.13 Eine sachkundige Person zur Prüfung von PSA gegen Absturz
hat aufgrund ihrer fachlichen Ausbildung und Erfahrung ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet der PSA gegen Absturz und deren bestimmungsgemäßer Benutzung. Sie ist mit den einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, dem DGUV Regelwerk sowie allgemein anerkannten Regeln der Technik, EN-Normen und DIN-Normen so weit vertraut, dass sie den ordnungsgemäßen Zustand von PSA gegen Absturz prüfen und beurteilen kann. Diese Anforderungen erfüllen Personen, die eine Teilnahme an einem Lehrgang nach DGUV Grundsatz 312-906 „Grundlagen zur Qualifizierung von Personen für die sachkundige Überprüfung und Beurteilung von persönlichen Absturzschutzausrüstungen“ erfolgreich abgeschlossen haben.

1.14 Eine zur Prüfung befähigte Person
ist gemäß TRBS 1203 eine Person, die durch ihre Berufsausbildung, ihre Berufserfahrung und ihre zeitnahe berufliche Tätigkeit über die erforderlichen Kenntnisse zur Prüfung von Arbeitsmitteln verfügt.

2 Einteilung

2.1 Allgemeines

Die Anforderungen an Anschlageinrichtungen basieren auf der Einwirkung durch den Lastfall „Auffangen“. Sie berücksichtigen die Verwendung aller persönlichen Absturzschutzsysteme nach DIN EN 363:2019 „Persönliche Absturzschutzausrüstungen – Persönliche Absturzschutzsysteme“ [1].

Es wird unterschieden zwischen:

  • Anschlageinrichtungen als persönliche Schutzausrüstungen (PSA) gegen Absturz
  • Anschlageinrichtungen als Bauprodukt
  • Anschlageinrichtungen an Maschinen

Hinweis: Die europäische Kommission stellte mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2015/2181 im November 2015 [2] fest, dass die dauerhaften Befestigungen (z.B. baulich verankerte Befestigungsmittel) der Anschlageinrichtungen Typ A, C und D der DIN EN 795:2012 [3] keine PSA der Definition nach sind. Anschlageinrichtungen, die fest mit dem Bauwerk verbunden sind und dort verbleiben sind Bauprodukte. Die Typen B und E gelten weiterhin als PSA.

2.2 Anschlageinrichtungen als PSA

Die Anschlageinrichtungen, die Bestandteil eines persönlichen Absturzschutzsystems sind und von der baulichen Anlage wieder entfernt werden, unterliegen der PSA-Verordnung (PSA-V) und werden für die Typen B und E in der DIN EN 795:2012 „Persönliche Schutzausrüstungen –Anschlageinrichtungen“ [3] beschrieben.

Der Hersteller ist verpflichtet, die Anschlageinrichtung durch eine notifizierte Stelle prüfen zu lassen (EU-Baumusterprüfung). Nach bestandener Prüfung wird durch den Hersteller eine EU-Konformitätserklärung erstellt und eine CE-Kennzeichnung auf der Anschlageinrichtung angebracht.

Sind Anschlageinrichtungen für eine Benutzung durch mehrere Personen gleichzeitig vorgesehen, sind zusätzlich die Anforderungen gemäß DIN CEN/TS 16415:2017 „Persönliche Absturzschutzausrüstung – Anschlageinrichtungen – Empfehlungen für die Benutzung von Anschlageinrichtungen gleichzeitig durch mehrere Personen“ [4] zu beachten.

Beispiele: Typ B: Anschlageinrichtung mit einem oder mehreren ortsfesten Anschlagpunkten. Es ist keine permanente Befestigung an der baulichen Einrichtung erforderlich. Eine Anschlageinrichtung Typ B ist z.B. ein Dreibein (siehe Abbildung 1), eine Trägerklemme (siehe Abbildung 2) oder auch eine Bandschlinge (siehe Abbildung 3).


Abbildung 1 – Beispiel für eine Anschlageinrichtung Typ B DIN EN 795 – Dreibein


Abbildung 2 – Beispiel für eine Anschlageinrichtung Typ B DIN EN 795 – Trägerklemme


Abbildung 3 – Beispiel für eine Anschlageinrichtung Typ B DIN EN 795 – Bandschlinge

Oder Typ E: Anschlageinrichtung, deren Funktion ausschließlich auf ihrem Gewicht und der Reibung zwischen der Anschlageinrichtung selbst und der Aufstandsfläche beruht. Eine Anschlageinrichtung Typ E ist z.B. eine Anschlageinrichtung, deren Eigengewicht mittels einer Auflast durch Stahlplatten erhöht wird (siehe Abbildung 4).


Abbildung 4 – Beispiel für eine Anschlageinrichtung Typ E DIN EN 795 – Auflastbasierte Anschlageinrichtung

2.3 Anschlageinrichtungen als Bauprodukt

Anschlageinrichtungen (siehe Abbildung 5 bis Abbildung 7), die der Befestigung des persönlichen Absturzschutzsystems dienen und permanent mit dem Bauwerk verbunden sind, unterliegen der Bauprodukteverordnung [5]. Die Verwendung von Bauprodukten und die Sicherheit von Bauwerken ist national in den Bauordnungen der Länder geregelt.

Beispiele:

Abbildung 5 – Beispiel für eine Einzelanschlageinrichtung (EAE) Typ A DIN EN 795 und einem daran angeschlagenen Verbindungselement (Karabiner) mit Verbindungsmittel (Seil)

Abbildung 6 – Beispiel für eine dauerhaft befestigte Anschlageinrichtung mit horizontalem Seilsystem Typ C DIN EN 795 und einem daran angeschlagenen Verbindungsmittel (Seil)

Abbildung 7– Beispiel für eine dauerhaft installierte Anschlageinrichtung Typ D DIN EN 795 bestehend aus einer Schiene mit einem beweglichen Anschlagpunkt

Gemäß § 3 der Musterbauordnung [6] sind bauliche Anlagen so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass weder Leben, Gesundheit noch die natürlichen Lebensgrundlagen gefährdet werden. Dabei müssen die sieben Grundanforderungen an Bauprodukte gemäß EU-Verordnung 305/2011 [5] mitberücksichtigt werden.

In der vierten Grundanforderung müssen Bauwerke so entworfen und die bauliche Umsetzung muss so sein, dass während Nutzung/Betrieb keine Unfallgefahren wie beispielsweise Rutsch-, Sturz- und Aufprallunfälle, Verbrennungen oder Stromschläge entstehen.

Nach §§ 16 a und 16 b MBO [6] sind Bauarten und Bauprodukte für die Erstellung von Bauwerken auszuwählen. Das Inverkehrbringen von Bauprodukten ist in den §§ 16c, 18, 19 und 20 MBO [6] beschrieben. Hiernach können Bauprodukte nach:

  • Harmonisierten Europäischen Normen,
  • Europäischer Technischer Bewertung (ETA) nach Europäischem Bewertungsdokument (EAD),
  • Allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnissen,
  • Allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen (abZ) oder
  • Zustimmung im Einzelfall (ZiE)

zugelassen werden.

Die Zulassungen der ersten vier Aufzählungen werden durch den Hersteller veranlasst. Wenn diese nicht vorhanden sind, muss das Montageunternehmen in Zusammenarbeit mit dem Bauherrn oder einem von ihm beauftragten Tragwerksplaner die Zulassung nach Zustimmung im Einzelfall bei der obersten Bauaufsichtsbehörde des jeweiligen Bundeslandes beantragen.

Die Produktkennzeichnung erfolgt nach Zulassung gemäß harmonisierten Europäischen Normen oder ETA mit der CE-Kennzeichnung und bei Zulassungen nach allgemein bauaufsichtlichen Prüfzeugnissen, abZ und ZiE mit dem nationalen Ü-Zeichen.

Die Besonderheit von Bauprodukten ist, dass das Montageunternehmen überprüfen muss, ob die Angaben aus der Leistungserklärung vom Hersteller des Produktes (z.B. Tragfähigkeit, Dauerhaftigkeit) den nationalen Anforderungen an Bauwerke genügen.

Weitere Erläuterungen sind beim Deutschen Institut für Bautechnik (DIBt) unter https://www.dibt.de/de/service/faqs/das-deutsche-regelungssystem-fuer-bauprodukte-und-bauarten/ zu finden.

Die Verwendung der Bauprodukte wird national in einer allgemeinen Bauartgenehmigung (aBG) oder vorhabenbezogenen Bauartgenehmigung (vBG) nach § 16a MBO [6] geregelt.

2.4 Anschlageinrichtungen an Maschinen

Anschlageinrichtungen, die zur Befestigung des persönlichen Absturzschutzsystems permanent mit
der Maschine verbunden sind, sind Bestandteile der Maschine und unterliegen der Maschinenverordnung (EU) 2023/1230 [7] (bis zum 19.01.2027 noch der EG-Maschinenrichtlinie 2006/42/EG) [8].

Der Nachweis der Tragfähigkeit und Nutzbarkeit wird im Rahmen der Maschinenkonformität durch den Hersteller der Maschine mit betrachtet. Ösen an Maschinen, die zu deren Transport verwendet werden, sind als Anschlageinrichtung für PSA gegen Absturz ungeeignet, da z.B. eine Vorschädigung durch den Transport oder eine zu geringe Dimensionierung nicht ausgeschlossen werden kann.

Die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen für Anschlageinrichtungen an Maschinen sind im Rahmen der Risikobeurteilung nach Maschinenverordnung (MVO) gemäß Anhang III [7] und nach Maschinenrichtlinie gemäß Anhang I [8] geregelt.

Die Risikobeurteilung wird in die Schritte Risikoanalyse (Festlegung der Grenzen, Identifizierung der Gefährdungen und Risikoeinschätzung), Risikobewertung und Risikominderung unterteilt.

Ergibt sich aus der Risikobeurteilung, dass sich die Gefährdungen gegen Absturz nur mit Anschlageinrichtungen oder Anschlagmöglichkeiten minimieren lassen, sind diese an der Maschine vom Hersteller festzulegen.

Die Lastannahmen werden für Anschlageinrichtungen entweder in einer Produktnorm der Maschinen beschrieben oder ergeben sich aus den Angaben des Herstellers in der Benutzerinformation bzw. für Anschlagmöglichkeiten aus der Einwirkung durch den Lastfall „Auffangen“.

3 Verantwortlichkeiten

3.1 Anschlageinrichtungen als PSA

Der Hersteller bzw. der Inverkehrbringer von temporären Anschlageinrichtungen ist verantwortlich, dass die angebotenen Produkte zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens der PSA-Verordnung 2016/425 in der jeweils gültigen Fassung entsprechen. Der Hersteller erklärt die Übereinstimmung mit den Anforderungen der EU-Verordnung anhand einer EU- Konformitätserklärung und durch die CE-Kennzeichnung auf der Anschlageinrichtung. Diese besteht aus dem Kurzzeichen „CE“ und der vierstelligen Kenn-Nummer der notifizierten Stelle. Zur eindeutigen Produktidentifikation ist die
temporäre Anschlageinrichtung entsprechend DIN EN 795 (mit Bezug auf DIN EN 365 [9]) und PSA-Verordnung [10] deutlich, unauslöschlich und dauerhaft zu kennzeichnen (siehe Abschnitt 6.1).

Der Hersteller der temporären Anschlageinrichtungen hat die entsprechenden Unterlagen (z.B. Konformitätserklärung, Gebrauchsanleitung) dem Benutzer in verständlicher Form und Sprache zur Verfügung zu stellen.

Der Unternehmer oder die Unternehmerin haben geeignete temporäre Anschlageinrichtungen auszuwählen, zur Verfügung zu stellen und regelmäßig sachkundig prüfen zu lassen. Die benutzenden Personen sind zu unterweisen (siehe hierzu unter anderem DGUV Grundsatz 312-001).

Die benutzende Person muss die temporäre Anschlageinrichtung an ausreichend tragfähigen Bestandteilen von baulichen Einrichtungen befestigen und die richtige Anschlagart (unterschiedliche Tragfähigkeiten) gemäß Gebrauchsanleitung der Anschlageinrichtung beachten. Ein weisungsbefugter und fachkundiger Vorgesetzter hat die ausreichend tragfähigen Bestandteile von baulichen Einrichtungen im Einzelfall festzulegen.

3.2 Anschlageinrichtungen als Bauprodukt

Der Hersteller bzw. der Inverkehrbringer von permanenten Anschlageinrichtungen ist dafür verantwortlich, dass die angebotenen Produkte zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens sicher sind, und den geltenden Normen und Zulassungen entsprechen [5]. Der Hersteller gibt eine Leistungserklärung oder einen Verwendbarkeitsnachweis zu seiner permanenten Anschlageinrichtung ab. In der Montageanleitung werden die erforderlichen Einbauschritte und Voraussetzungen für den Einbau der Anschlageinrichtungen festgelegt. Ergänzend hierzu sind die Festlegungen in weiteren Produktzulassungen (z.B. ETA, aBG) zu beachten. Der Hersteller der Anschlageinrichtungen hat die entsprechenden Unterlagen (z.B. Produktzulassung, Montageanleitung, Wartungshinweise) der Montagefirma in verständlicher Form und Sprache zur Verfügung zu stellen (siehe Abschnitt 6.2).

Das Unternehmen, das permanente Anschlageinrichtungen montiert, darf nur zugelassene Produkte verwenden und muss die entsprechenden Dokumente vorhalten und an den Auftraggeber (Bauherrn) oder die Auftraggeberin (Bauherrin) übergeben. Es muss überprüfen, ob die Leistungen des Produktes gemäß Herstellerangaben den Bauwerksanforderungen nach Baurecht genügen [6].

Nach Abschluss der Montage der Anschlageinrichtung hat das ausführende Unternehmen gemäß § 55 Abs. 1 MBO der betreibenden Person (z.B. Bauherr, Bauherrin, Auftraggeber, Auftraggeberin) die Übereinstimmungsbestätigung zu übergeben. Zum Nachweis des fachgerechten Einbaus ist es zudem dringend anzuraten, eine Dokumentation des Einbaus einschließlich entsprechender Fotoaufnahmen zu erstellen und an den Auftraggeber (Bauherrn) oder die Auftraggeberin (Bauherrin) auszuhändigen, da in vielen Fällen die Befestigung der Anschlageinrichtung nachträglich nicht mehr einsehbar oder nicht zugänglich ist.

Bei erkennbaren Abweichungen zwischen Planung und Ausführung hat das Montageunternehmen den Auftraggeber (Bauherrn) oder die Auftraggeberin (Bauherrin) auf diese Abweichungen hinzuweisen.

Ein weisungsbefugter und fachkundiger Vorgesetzter oder eine weisungsbefugte und fachkundige Vorgesetzte legt fest, dass die permanente Anschlageinrichtung benutzt wird.

3.3 Anschlageinrichtungen an Maschinen

Der Hersteller bzw. der Inverkehrbringer von Maschinen, an denen Anschlageinrichtungen vorhanden sind, ist dafür verantwortlich, dass die Anforderungen der Maschinenverordnung (EU) 2023/1230 [7] (bis zum 19.01.2027 noch der EG-Maschinenrichtlinie 2006/42/EG [8]) erfüllt werden.

Der Nachweis der Tragfähigkeit und Nutzbarkeit wird im Rahmen der Maschinenkonformität durch den Hersteller mit betrachtet. In der Dokumentation zur Konformitätserklärung der Maschine sind die Positionen der Anschlageinrichtungen festgelegt.

4 Lastannahmen

Anschlageinrichtungen können ein Bestandteil des Befestigungssystems der PSA gegen Absturz sein oder die lasttragende Verbindung der PSA gegen Absturz mit dem Bauwerk, der Maschine oder anderen Objekten darstellen. Dabei wird zwischen permanent (dauerhaft) am Gebäude, der Struktur, der Maschine oder anderen Objekten befestigten und temporären (nicht für eine dauerhafte Befestigung vorgesehene) Anschlageinrichtungen unterschieden. Außerdem können auch ausreichend tragfähige Bestandteile von baulichen Anlagen oder anderen Einrichtungen als temporär
genutzte Anschlagmöglichkeit verwendet werden.

Kräfte:

Die Anforderungen basieren generell auf der Einwirkung durch den Lastfall „Auffangen“, wodurch Kräfte bis zu 6 kN (Auffangvorgang für eine Person) an der Anschlageinrichtung oder der Anschlagmöglichkeit auftreten können.

Hinweis: Bei ungedämpften liniengeführten Systemen (z.B. Seilsysteme) ist die durch die Auslenkung höhere Krafteinleitung in die End- und Eckpunkte zu ermitteln und zu berücksichtigen.

4.1 Anschlageinrichtungen als PSA

Ausschließlich für Anschlageinrichtungen, die zu PSA gehören (siehe Abschnitt 2.2) werden als Bemessungswerte der Einwirkungen die entsprechenden Kräfte aus der DIN EN 795 [3] und der DIN CEN/TS 164151 [4] verwendet. Der Nachweis erfolgt im Rahmen der Baumusterprüfung durch eine notifizierte Stelle.

4.2 Anschlageinrichtungen und Anschlagmöglichkeiten als Bauprodukte

Durch einen Teilsicherheitsbeiwert wird vermieden, dass durch Toleranzen bei Material, Herstellung, Lastannahmen und nicht nachgewiesene, geringere Einflüsse das Bauteil versagt. Ein Sicherheitsfaktor von 1 bedeutet, dass das Bauteil keine Sicherheitsreserven gegen Versagen besitzt.

Da es sich bei Anschlageinrichtungen um sicherheitsrelevante Bauteile handelt, ist für eine Person eine Kraft von 9 kN (6 kN x Teilsicherheitsbeiwert 1,5) anzusetzen. Für jede weitere Person ist die Kraft um 1 kN bzw. sind die Lasten entsprechend zu erhöhen.

Bemessungswerte der Einwirkungen aus DIN 4426, Teilsicherheitsbeiwert nach bautechnischen Bestimmungen für dynamische Lasten aus Eurocode EN 1990:

  • für eine Person: F = 6 kN · 1,5 = 9,0 kN
  • für zwei Personen: F = (6+1) kN · 1,5 = 10,5 kN
  • für drei Personen: F = (6+2) kN · 1,5 = 12,0 kN

Nachweis:

Die Tragfähigkeit ist nach den jeweils geltenden Regeln (Technische Baubestimmungen) nachzuweisen. Dabei sind neben der Anschlageinrichtung oder der Anschlagmöglichkeit auch die Befestigung mit der Unterkonstruktion und die Unterkonstruktion selbst einzubeziehen. Weiterhin sind die Vorgaben der Hersteller sowie bei Bauprodukten die Hinweise aus der abZ des DIBt bzw. ETA zu beachten.

Hinweis zu Türmen, Masten und Schornsteinen aus Stahl

Die DIN EN 1993-3-1 „Eurocode 3: Bemessung und Konstruktion von Stahlbauten - Teil 3-1: Türme, Maste und Schornsteine - Türme und Maste“ beschreibt die Lastannahmen für eine Anschlagmöglichkeit im konstruktiven Stahlbau von Türmen, Masten und Schornsteinen. Darin ist der Teilsicherheitsbeiwert von 1,25 maßgeblich. Somit ergibt sich die Ersatzlast in diesem Fall mit 6 kN x 1,25 = 7,5 kN und für die weitere Person 1 kN x 1,25 = 1,25 kN.

Das bedeutet, dass bei Stahlkonstruktionen gemäß EN 1993-3-1 für Anschlagmöglichkeiten eine statische Ersatzlast von 7,5 kN für den Einsatz von PSA gegen Absturz anstelle eines dynamischen Lasteintrags von 6 kN angenommen wird. Der Teilsicherheitsbeiwert für destabilisierende veränderliche Einwirkungen von 1,5 wie bei den Anschlageinrichtungen wird nicht mitberücksichtigt.

Werden an Konstruktionen aus Stahl (Türme, Maste und Schornsteine) Anschlageinrichtungen montiert, müssen die Lastannahmen für die jeweilige Anschlageinrichtung berücksichtigt werden.

4.3 Anschlageinrichtungen und Anschlagmöglichkeiten an Maschinen

Für den statischen Nachweis ist die Last aus dem Lastfall „Auffangen“ (6 kN) mit dem zugehörigen Sicherheitsfaktor in Abhängigkeit der jeweiligen Produktnorm durch den Hersteller festzulegen und die Lastweiterleitung in die Maschinenstruktur zu berücksichtigen. Wenn in der Produktnorm für eine Maschine kein separater Sicherheitsfaktor vorgegeben ist, wird für die Bemessung ein Sicherheitsfaktor von 1,5 empfohlen.

4.4 Übersicht der Lastannahmen

Eine Zusammenstellung der Lastannahmen für Anschlageinrichtungen und -möglichkeiten für die jeweilige Einsatzart wird in der folgenden Tabelle dargestellt.

Einzelanschlageinrichtungen/Anschlagmöglichkeiten eine Person zwei Personen
PSA 9 kN 10,5 kN
Bauprodukte 9 kN 10,5 kN
Maschine 6 kN x Sicherheitsfaktor (6+1) kN x Sicherheitsfaktor
Anschlagmöglichkeit eine Person zwei Personen
Stahlbau (z.B. Türme, Maste) 7,5 kN 8,75 kN

Hinweis: Die hier angegebenen Lasten berücksichtigen nicht den Lastfall Rettung. Für Seil- und Schienensysteme sind die Angaben des Herstellers zu berücksichtigen.

5 Montage

5.1 Allgemeines

Bei der Montage von Anschlageinrichtungen ist im Besonderen auf die Qualität der Ausführung zu achten, da ihr Versagen tödliche Risiken für den Benutzer zur Folge haben.

5.2 Anschlageinrichtungen als PSA

Die Montage der temporären Anschlageinrichtungen erfolgt nach Vorgabe des Herstellers in der Gebrauchsanleitung und/oder Aufbauanleitung. Eine Montagedokumentation ist hier normalerweise nicht erforderlich, da sie direkt nach der Benutzung wieder abgebaut werden. Gegebenenfalls sind die Anforderungen des Herstellers an das montierende Personal zu beachten. Bei der Montage sind unter anderem folgende Punkte zu berücksichtigen:

  • Beurteilung der Tragfähigkeit des Bestandteils der baulichen Einrichtung
  • scharfe Kanten
  • Reduzierung der Tragfähigkeit durch Anschlagart
  • verrutschen von AE

5.3 Anschlageinrichtungen als Bauprodukt

5.3.1 Allgemeines

Permanente Anschlageinrichtungen und deren Befestigung müssen nachweislich (Übereinstimmungs-, Konformitäts- oder Leistungserklärung) einer oder mehreren der folgenden rechtlichen Grundlagen bzw. anerkannten Regeln entsprechen:

  • Bundesgesetz über die Produktsicherheit (ProdSG)
  • Bundesgesetz über Bauprodukte (BauPG, Bauordnung der Länder)
  • Verordnung der EU (BauPVO)
  • Harmonisierte Europäische Norm (z.B. DIN EN 517, DIN EN 516)
  • Europäische Technische Bewertung (ETA nach EAD)
  • Nationale Produktzulassung (abZ, aBG)
  • Nachweis nach technischen Baubestimmungen
  • Bauordnungen der Länder

5.3.2 Anforderungen an das Montagepersonal

Das Montagepersonal trägt die Verantwortung für die fachgerechte Montage und Dokumentation. Dabei ist die Montageanleitung des Herstellers zu beachten und das geeignete Werkzeug einzusetzen. Für komplexe Anschlageinrichtungen, besondere Befestigungsuntergründe oder Befestigungstechniken kann eine spezielle Qualifizierung erforderlich sein. Die Anforderungen an die Qualifizierung werden vom Hersteller vorgegeben.

5.3.3 Montageanleitung

In der Montageanleitung legt der Hersteller die erforderlichen Einbauschritte und Voraussetzungen für den Einbau der Anschlageinrichtung fest. Ergänzend hierzu sind die Festlegungen in weiteren Dokumenten (z.B. aBG) zu beachten. Der Hersteller der Anschlageinrichtung hat die entsprechenden Unterlagen der Montagefirma in verständlicher Form und Sprache zur Verfügung zu stellen.

5.3.4 Übereinstimmungserklärung und Dokumentation

Nach der Montage der Anschlageinrichtung ist dem Eigentümer, der Eigentümerin, dem Betreiber oder der Betreiberin die Übereinstimmungsbestätigung (siehe MBO § 16a Abs. 5) zu übergeben. Zum Nachweis des fachgerechten Einbaus (siehe MBO § 55 Abs.1 (2)) wird empfohlen, zusätzlich eine Dokumentation einschließlich entsprechender Fotoaufnahmen zu erstellen und an den Eigentümer, die Eigentümerin, den Betreiber oder die Betreiberin weiterzureichen [6].

Erforderliche Mindestangaben der Übereinstimmungserklärung und Dokumentation:

  • Datum der Montage (ggf. Montagezeitraum)
  • Montagefirma (Firma, Anschrift)
  • Objektidentifikation (Objekt, Anschrift, ggf. Bereich/ Dachfläche)
  • Beschreibung der erstellten Bauart
  • Untergrund (z.B. Material, Stärke, Festigkeit)
  • Befestigungsmittel (Hersteller, Produkttyp/ Artikel)
  • Produktidentifikation (Hersteller, Produkttyp/ Artikel, Seriennummer)
  • Montageplan (Zugangs- & Sicherungskonzept)
  • Fotodokumentation (siehe Hinweise)
  • ggf. weitere Informationen
  • Besonderheiten während des Einbaus
  • Nachweis der Übereinstimmung des Untergrunds
  • Abweichungen von der allgemeinen Bauartgenehmigung
  • Absprachen mit dem Hersteller
  • Nachweis der Qualifikation der Montagefirma und des Montagepersonals
  • Name und Unterschrift der für die Montage verantwortlichen Person

Hinweise: Verbaute Anschlageinrichtungen müssen über den Montageplan zweifelsfrei zu identifizieren sein. Eine Fotodokumentation sollte erstellt werden, da in vielen Fällen die Befestigung der Anschlageinrichtung nicht mehr einsehbar oder nicht zugänglich ist. Bei der Montage von Anschlageinrichtungen können gleiche Produkte und wiederkehrend ausgeführte Montageschritte exemplarisch zusammengefasst werden. Von jeder Anschlageinrichtung ist mindestens ein Übersichtsbild, im fertig verbauten, nicht abgedichteten/verdeckten Zustand, zu erstellen.

5.4 Anschlageinrichtungen an Maschinen

Die Montage der Anschlageinrichtungen erfolgt durch den Hersteller der Maschine. Eine separate Montagedokumentation ist hier nicht erforderlich, da die Position der Anschlageinrichtungen und die Anzahl der zu sichernden Personen in der Dokumentation zur Konformitätserklärung der Maschine mitberücksichtigt werden.

Hinweis: Bei Montage von Anschlageinrichtungen an bestehenden Maschinen ist durch den Betreiber nachzuweisen, dass der Lasteintrag durch die AE gemäß Abschnitt 4.3 von der Maschine aufgenommen werden kann.

6 Kennzeichnung

Die Kennzeichnung der Anschlageinrichtung zeigt die Nutzungsmöglichkeit vor Ort an. Zur Beurteilung, ob und wie eine Anschlageinrichtung genutzt werden kann, muss die Kennzeichnung auf der Anschlageinrichtung dauerhaft und lesbar angebracht werden.

Hinweis: Zusätzliche Hinweise durch z.B. farbliche Markierungen können die Erkennbarkeit der Anschlageinrichtungen erleichtern.

6.1 Anschlageinrichtungen als PSA

Die Kennzeichnung muss mindestens folgende Angaben enthalten:

  • Namen, Zeichen oder andere Kennzeichen des Herstellers oder Lieferanten bzw. der Handelsname, Postanschrift,
  • Typ, Modell und Herstellungsjahr,
  • Maximalzahl der Nutzer der Anschlageinrichtung,
  • Chargen- oder Seriennummer des Bestandteiles oder ein anderes Zeichen zur Rückverfolgbarkeit,
  • Nummer und das Jahr der entsprechenden EN-Norm, der die Anschlageinrichtung entspricht,
  • ein Piktogramm oder eine andere Angabe, dass die Benutzer und Benutzerinnen die vom Hersteller gelieferten Informationen lesen müssen.

6.2 Anschlageinrichtungen als Bauprodukt

Bauprodukte werden entweder mit der CE- Kennzeichnung oder dem Ü-Zeichen gekennzeichnet. Die Kennzeichnung muss mindestens folgende Angaben enthalten:

  • Namen, Zeichen oder andere Kennzeichen des Herstellers oder Lieferanten bzw. der Handelsname
  • Art der Anschlageinrichtung
  • maximale Anzahl der Nutzer
  • Herstellungsjahr
  • Art der Zulassung

6.3 Anschlageinrichtungen und -möglichkeiten an Maschinen {#FBPSA-017_6_3]

Die CE-Kennzeichnung erfolgt durch den Hersteller für die gesamte Maschine. Eine separate Kennzeichnung der Anschlageinrichtung oder -möglichkeit ist damit nicht erforderlich. Es wird empfohlen, die Anschlageinrichtungen oder -möglichkeiten farblich zu markieren und zu kennzeichnen. Diese Kennzeichnung sollte mindestens die maximale Anzahl der Nutzer enthalten.

7 Prüfung

Bei der Prüfung von Anschlageinrichtungen wird zwischen einer Prüfung durch eine qualifizierte, sachoder fachkundige beziehungsweise befähigte Person und einer augenscheinlichen Prüfung durch den
Benutzer vor jeder Benutzung unterschieden.

7.1 Anschlageinrichtungen als PSA

Die Prüfung von Anschlageinrichtungen nach DIN EN 795 Typ B und E [3] erfolgt durch eine sachkundige Person [11] [12] mindestens alle 12 Monate nach den Vorgaben des Herstellers. Wenn es vom Hersteller in der Gebrauchsanleitung vorgegeben wird, sind die regelmäßigen Überprüfungen nur durch den Hersteller selbst oder eine von ihm autorisierte Person oder Stelle durchzuführen.

Der Hersteller muss alle erforderlichen Informationen und Ausrüstungen liefern, z.B. Anleitungen, Kontrolllisten, Ersatzteillisten, Spezialwerkzeuge usw., um einer sachkundigen Person die Durchführung von regelmäßigen Überprüfungen zu ermöglichen. Die Prüfung ist zu dokumentieren.

7.2 Anschlageinrichtungen als Bauprodukt – Montage bis einschließlich 2015

Die Anforderungen an die Prüfung aus Abschnitt 7.1 gelten auch für Anschlageinrichtungen nach DIN EN 795 Typ A, C und D, die bis Dezember 2015 montiert wurden. Damit die sachkundige Person die Befestigung beurteilen kann, ist eine Montagedokumentation erforderlich und die Anschlageinrichtungen müssen eindeutig identifizierbar sein (z.B. durch eine Kennzeichnung mit Seriennummer).

Fehlt die Montagedokumentation und ist die Befestigung mit dem Untergrund nicht einsehbar, ist der Hersteller zu kontaktieren. Nur dieser kann eine Aussage treffen, ob und wie diese Anschlageinrichtung geprüft werden kann. Die Prüfung ist zu dokumentieren.

Liegt keine Montagedokumentation vor und ist auch der Hersteller nicht mehr zu identifizieren, können die Anschlageinrichtung und die Befestigungsmittel nicht mehr sachkundig geprüft werden und damit darf die Anschlageinrichtung nicht mehr benutzt werden.

Abbildung 8 – Anforderungen an AE bei Montage bis einschließlich 2015 © BG BAU Frank Christ siehe Link oben

Hinweis: Eine nachträgliche Prüfung bestehender Anschlageinrichtungen mit Belastungsversuchen durch eine sachkundige und ggf. autorisierte Person birgt verschiedene Gefahren und darf nur von Personen mit fundierten Fachkenntnissen und in Abstimmung mit dem Hersteller ausgeführt werden. Da durch eine unsachgemäße Prüfung (z.B. realer Kräftefluss nicht erkannt ➜ Prüfkräfte können um Faktoren zu hoch oder zu tief liegen) eine Überbeanspruchung der Befestigungsmittel und Beschädigungen an der Dachhaut möglich sind, dürfen Prüfungen nur nach den Vorgaben der
Hersteller der Anschlageinrichtung und der Befestigungsmittel durchgeführt werden. Diese Hersteller geben auch die mögliche Art und Weise der Prüfung und die Prüflast vor.

7.3 Anschlageinrichtungen als Bauprodukt – Montage ab 2016

Permanente Anschlageinrichtungen, die ab 2016 verbaut wurden, gelten als Bauprodukt. Das bedeutet, dass sie nicht mehr zwingend durch eine Person (evtl. mit zusätzlicher Autorisierung durch den Hersteller) zu prüfen sind, jedoch nach Herstellervorgaben Instand zu halten sind. Der Hersteller legt fest, wie seine Anschlageinrichtung dauerhaft auf dem Bauwerk funktionstüchtig bleibt. In der Gebrauchsanleitung beschreibt er die Maßnahmen zur Instandhaltung und umfasst damit auch die Wartung. Dazu legt er die Art der Wartung und die Anforderungen an die Qualifikation der Wartungspersonals fest.

Abbildung 9 – Anforderungen an AE bei Montage ab 2016 © BG BAU Frank Christ siehe Link oben

7.4 Anschlageinrichtungen und Anschlagmöglichkeiten an Maschinen

Der Hersteller der Maschine muss Angaben zur Prüfung der Anschlageinrichtungen und -möglichkeiten vorgeben. Der Umfang, die Inhalte und die Fristen dieser Prüfung müssen anhand einer Gefährdungsbeurteilung festgelegt werden. Die wiederkehrende Prüfung ist durch eine zur Prüfung befähigte Person durchzuführen. Die Prüfung der Anschlageinrichtungen und -möglichkeiten muss im Rahmen der Prüfung der gesamten Maschine erfolgen. Ein separates Prüfprotokoll ist dann nicht erforderlich.

8 Anlage 1

Abbildung 10 – Ablaufschema Prüfung AE bis einschl. 2015 © BG BAU Frank Christ siehe Link oben

9 Anlage 2

Abbildung 10 – Ablaufschema Prüfung AE bis einschl. 2015 siehe Link oben

10 Literaturverzeichnis

  • [1) DIN EN 363 Persönliche Absturzschutzausrüstung – Persönliche Absturzschutzsysteme; Ausgabe 2019-06, Beuth-Verlag, Berlin.
  • [2] Durchführungsbeschluss (EU) 2015/2181 der Kommission vom 24. November 2015 über die mit einer Einschränkung versehene Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union der Fundstelle der Norm EN 795:2012 „Persönliche Absturzschutzausrüstung — Anschlage.
  • [3) DIN EN 795 Persönliche Absturzschutzausrüstung – Anschlageinrichtungen; Ausgabe 2012-10, Beuth-Verlag, Berlin.
  • [4) DIN CEN/TS 16415 Persönliche Absturzschutzausrüstung – Anschlageinrichtungen – Empfehlungen für Anschlageinrichtungen, die von mehreren Personen gleichzeitig benutzt werden; Ausgabe 2017-11, Beuth-Verlag, Berlin.
  • [5] Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates.
  • [6] Musterbauordnung -MBO – Ausgabe November 2002, geändert durch Beschluss Bauministerkonferenz vom 22./23.09.2022, Geschäftsstelle der Bauministerkonferenz, Berlin.
  • [7] Verordnung (EU) 2023/1230 des europäischen Parlamentes und Rates vom 14. Juni 2023 über Maschinen und zur Aufhebung der Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 73/361/EWG des Rates.
  • [8] Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Maschinen (Maschinen-Richtlinie), Amtsblatt der Europäischen Union, Nr. L 157/24 vom 09.06.2006 mit Berichtigung im Amtsblatt L76/35 vom 16.03.2007..
  • [9) DIN EN 365 Persönliche Schutzausrüstung zum Schutz gegen Absturz - Allgemeine Anforderungen an Gebrauchsanleitungen, Wartung, regelmäßige Überprüfung, Instandsetzung, Kennzeichnung und Verpackung, Ausgabe 2004-12, Beuth-Verlag, Berlin.
  • [10) PSA-Verordnung 2016/425 (Verordnung (EU) 2016/425 des europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über persönliche Schutzausrüstungen und zur Aufhebung der Richtlinie 89/686/EWG des Rates.
  • [11) DGUV Regel 112-198 „Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz”, Ausgabe September 2019, DGUV, Berlin.
  • [12) DGUV Grundsatz 312-906 „Grundlagen zur Qualifizierung von Personen für die sachkundige Überprüfung und Beurteilung von persönlichen Absturzschutzausrüstungen”, Ausgabe Dezember 2017, DGUV, Berlin.

Herausgeber

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Sachgebiet Persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz und Rettungsausrüstungen im Fachbereich Persönliche Schutzausrüstungen der DGUV www.dguv.de

Die Fachbereiche der DGUV werden von den Unfallkassen, den branchenbezogenen Berufsgenossenschaften sowie dem Spitzenverband DGUV selbst getragen. Für den Fachbereich Persönliche Schutzausrüstung ist die Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft der federführende Unfallversicherungsträger und damit auf Bundesebene erster Ansprechpartner in Sachen Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit für Fragen zu diesem Gebiet.

An der Erarbeitung dieser Fachbereich AKTUELL haben mitgewirkt:

● Berufsgenossenschaft Holz und Metall
● Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie
● Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft
● Sozialversicherung Landwirtschaft, Forst und Gartenbau
● Deutsche Telekom AG