Schulungsvorlage: Prüfung - Spiel- und Freizeitanlagen

Hinweise

Das Zertifikat befähigt nicht zu einer Verkürzung der vom Hersteller oder Inverkehrbringer eines Prüfgegenstandes festgelegten Prüfanforderung oder ersetzt diese. Prüfanforderungen wie z.B. Angaben zur

  • Prüfkompetenz,
  • Versuchsaufbau,
  • Einsatz von Prüf-, Mess- und Kallibriermittel und
  • Dokumentation

sind vom ausführenden Prüfer vollständig sicherzustellen.

Bei hinreichender Kenntnis über die betrieblichen Verhältnisse und Einsatzgebiete der Prüfgegenstände kann für den Teilnehmer eine hinreichende fachliche Befähigung zur Prüfung von "Spielplatz- und Freizeitanlagen" gemäß TRBS 1203 angenommen werden.

!Rezertifizierungspflicht

Der Bestandsschutz für einmal erworbenes Wissen existiert in diesem Rechtsbereich nicht. Um die juristische Gültigkeit des Zertifikats aufrechtzuerhalten, ist dieses zeitlich befristet (in der Regel auf drei Jahre). Für eine Verlängerung muss vor Ablauf der Frist eine Auffrischungsschulung absolviert werden, die neue normative Entwicklungen und aktualisierte Vorgaben (z. B. DGUV Information 202-022) vermittelt.

Inhalte (normativ)

Name Titel
BGB § 823 § 823 Schadensersatzpflicht - Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
DIN EN ISO/IEC 17020 Konformitätsbewertung - Anforderungen an den Betrieb verschiedener Typen von Stellen, die Inspektionen durchführen
BetrSichV § 15 Prüfung vor Inbetriebnahme und vor Wiederinbetriebnahme nach prüfpflichtigen Änderungen
DIN 79161 Spielplatzprüfung - Qualifizierung von Spielplatzprüfern
DIN 79161-1 Spielplatzprüfung - Qualifizierung von Spielplatzprüfern - Teil 1: Ausbildung und Schulung
DIN 79161-2 Spielplatzprüfung - Qualifizierung von Spielplatzprüfern - Teil 2: Prüfung und Qualifizierungsnachweis
DIN EN 1176-1 Spielplatzgeräte und Spielplatzböden – Teil 1: Allgemeine sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfverfahren
DIN EN 1176-2 Spielplatzgeräte und Spielplatzböden – Teil 2: Zusätzliche besondere sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfverfahren für Schaukeln
DIN EN 1176-3 Spielplatzgeräte und Spielplatzböden – Teil 3: Zusätzliche besondere sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfverfahren für Rutschen
DIN EN 1176-4 Spielplatzgeräte und Spielplatzböden – Teil 4: Zusätzliche besondere sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfverfahren für Seilbahnen
DIN EN 1176-5 Spielplatzgeräte und Spielplatzböden – Teil 5: Zusätzliche besondere sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfverfahren für Karussells
DIN EN 1176-6 Spielplatzgeräte und Spielplatzböden – Teil 6: Zusätzliche besondere sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfverfahren für Wippgeräte
DIN EN 1176-7 Spielplatzgeräte und Spielplatzböden – Teil 7: Anleitung für Installation, Inspektion, Wartung und Betrieb
DIN EN 1176-10 Spielplatzgeräte und Spielplatzböden - Teil 10: Zusätzliche besondere sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfverfahren für vollständig umschlossene Spielgeräte
DIN EN 1176-11 Spielplatzgeräte und Spielplatzböden – Teil 11: Zusätzliche besondere sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfverfahren für Raumnetze
DIN EN 1177 Stoßdämpfende Spielplatzböden - Prüfverfahren zur Bestimmung der Stoßdämpfung
DGUV I 202-022 DGUV Information 202-022 - Außenspielflächen und Spielplatzgeräte
DIN EN 1176 Beiblatt 1 Spielplatzgeräte und Spielplatzböden - Sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfverfahren; Beiblatt 1: Erläuterungen
DIN EN 1176 Spielplatzgeräte und Spielplatzböden
DIN EN 15567 Sport- und Freizeitanlagen - Seilgärten
DIN EN 15567-1 Sport- und Freizeitanlagen - Seilgärten - Teil 1: Konstruktion und sicherheitstechnische Anforderungen
DIN EN 15567-2 Sport- und Freizeitanlagen - Seilgärten - Teil 2: Anforderungen an den Betrieb
DIN SPEC 79600 Sicherheitsrelevante Anforderungen an die Durchführung von Erlebnisaktivitäten
DIN/TS 79183 Inspektionen von Sportanlagen, Sportgeräten, Sportschutzausrüstungen und Ausstattungen
DIN EN 16899 Sport- und Freizeitanlagen - Parkoureinrichtungen - Sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfverfahren
DIN EN 14974 Skateparks - Sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfverfahren
DIN EN 15312 Frei zugängliche Multisportgeräte - Anforderungen, einschließlich Sicherheit und Prüfverfahren
DIN EN ISO 23659 Sport- und Freizeitanlagen - Trampolinparks - Sicherheitstechnische Anforderungen
DIN EN 14960 Aufblasbare Spielgeräte
DIN EN 14960-1 Aufblasbare Spielgeräte - Teil 1: Sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfverfahren
DIN EN 14960-2 Aufblasbare Spielgeräte - Teil 2: Zusätzliche sicherheitstechnische Anforderungen für dauerhaft installierte aufblasbare Hüpfkissen
DIN EN 14960-3 Aufblasbare Spielgeräte - Teil 3: Zusätzliche sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfverfahren für aufblasbare Snappys
DIN EN 14960-4 Aufblasbare Spielgeräte - Teil 4: Zusätzliche sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfverfahren für Bungeeruns
DIN EN 14808 Sportböden - Bestimmung des Kraftabbaus
ASR A1.8 Verkehrswege
DIN EN 16630 Standortgebundene Fitnessgeräte im Außenbereich - Sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfverfahren
DIN EN ISO 20957 Stationäre Trainingsgeräte
DIN EN ISO 20957-1 Stationäre Trainingsgeräte - Teil 1: Allgemeine sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfverfahren
DIN EN 17229 Fitness-Studios - Anforderungen an Studioausstattung und -betrieb - Operative und betriebliche Anforderungen
DIN EN 17229-2 Fitness-Studios - Anforderungen an Studioausstattung und -betrieb - Teil 2: Anforderungen an die Aufsicht und das Personal

FAQ

1. Was ist der fundamentale Unterschied zwischen einem Spielplatzprüfer und einem Spiel- und Freizeitanlagenprüfer?

Der klassische Spielplatzprüfer bewertet Anlagen für Kinder primär nach der DIN EN 1176. Der Freizeitanlagenprüfer beurteilt Bewegungsräume für Jugendliche und Erwachsene, in denen völlig andere biomechanische Belastungen und Nutzerverhalten auftreten. Letzteres erfordert zwingend Spezialwissen aus erweiterten Normenbereichen (z. B. DIN/TS 79183).

2. Welche zentralen Normen muss ein Prüfer für Freizeitanlagen beherrschen?

Neben dem Basiswissen müssen fachspezifische Normen angewendet werden: DIN EN 14974 (Skateparks), DIN EN 16630 (Standortgebundene Fitnessgeräte im Außenbereich), DIN EN 16899 (Parkour-Einrichtungen) und DIN EN 15312 (Frei zugängliche Multisportanlagen).

3. Deckt die klassische Qualifikation nach DIN 79161 auch Outdoor-Fitnessgeräte ab?

Nein. Die DIN 79161 qualifiziert ausschließlich für Spielplatzgeräte nach DIN EN 1176. Für Calisthenics-Parks und Fitnessgeräte gelten abweichende Anforderungen an Fallräume, Klemmgefahren und dynamische Belastungen (DIN EN 16630), die gesondert geschult werden müssen.

4. Wer trägt die Verkehrssicherungspflicht für frei zugängliche Multisportanlagen in Kommunen?

Die Verkehrssicherungspflicht (§ 823 Abs. 1 BGB) liegt grundsätzlich beim Betreiber, also der jeweiligen Stadt, Gemeinde oder dem privaten Träger. Um Organisationsverschulden auszuschließen, muss die technische Überprüfung an nachweislich qualifiziertes Personal delegiert werden.

5. Welche DGUV-Regelungen sind bei der Prüfung von Freizeitanlagen auf Schulhöfen relevant?

Auf schulischen Geländen greifen ergänzend zu den DIN-Normen die strengen Vorgaben der gesetzlichen Unfallversicherungen, insbesondere die DGUV Information 202-044 ("Unser Schulhof - Probleme einer kindgerechten und sicheren Gestaltung") sowie die DGUV Information 202-022 ("Außenspielflächen und Spielplatzgeräte").

6. Bieten Sie diese Weiterbildung auch für kommunale Betriebe in Potsdam und der Region Berlin-Brandenburg an?

Die Sachkunde-Schulungen stehen Teilnehmern bundesweit offen. Durch unsere praxisnahe Ausrichtung ist der Lehrgang besonders für Bauhöfe, Facility Management und GaLaBau-Unternehmen aus Potsdam, Berlin und dem gesamten Brandenburger Umland hochattraktiv, um die regionale Verkehrssicherheit normgerecht abzusichern.

7. In welchen Intervallen müssen komplexe Skateparks oder Parkour-Anlagen geprüft werden?

Die Intervalle richten sich nach Frequentierung und Vandalismusrisiko, entsprechen aber grundsätzlich den drei Inspektionsstufen: Die visuelle Routine-Inspektion erfolgt meist wöchentlich, die operative Funktionskontrolle alle ein bis drei Monate und die Hauptinspektion zwingend einmal jährlich.

8. Was exakt umfasst die visuelle Routine-Inspektion bei Freizeitanlagen?

Sie dient der Erkennung offensichtlicher Gefahrenquellen durch Nutzung, Vandalismus oder Witterung. Überprüft werden Sauberkeit (z.B. Scherben auf Skate-Rampen), Funktionsfähigkeit, offensichtliche Gefahrenstellen wie lockere Verschraubungen sowie der stoßdämpfende Untergrund.

9. Wer darf die operative Inspektion (Funktionskontrolle) durchführen?

Diese detaillierte Überprüfung von Verschleiß, Stabilität, Kettengliedern und Fundamenten muss von sachkundigen Personen durchgeführt werden, die aufgrund ihrer fachlichen Ausbildung und normativen Schulung den arbeitssicheren Zustand der Anlage rechtssicher beurteilen können.

10. Warum ist die Jahreshauptinspektion bei Trendsportanlagen besonders kritisch?

Bei der jährlichen Hauptinspektion muss die allgemeine Betriebssicherheit und Standfestigkeit festgestellt werden. Hierbei sind Fundamente zwingend bis zur Oberkante freizulegen, um Verrottung oder Korrosion durch extreme dynamische Dauerbelastungen exakt zu diagnostizieren.

11. Ist die Teilnahmebescheinigung eines Basis-Seminars ausreichend für eine rechtssichere Anlagenabnahme?

Nein. Eine formelle Abnahme nach Neubau erfordert tiefgreifendes ingenieurtechnisches Know-how. Hier ist das Zertifikat als Spiel- und Freizeitanlagenprüfer (analog zur DIN/TS 79183) zwingend erforderlich, um Haftungsrisiken für den Betreiber auszuschließen.

12. Welche Konsequenzen hat ein Prüfer bei Feststellung akuter Gefahr an einer Multisportanlage zu ziehen?

Geht von der Anlage eine akute Gefährdung aus, muss sie sofort unbespielbar gemacht, abgebaut oder durch feste, 2 Meter hohe Bauzäune (Flatterband ist unzulässig) wirksam gesperrt werden.

13. Unterscheiden sich die Prüfkörper für Freizeitanlagen von denen für Kinderspielplätze?

Ja. Da Freizeitanlagen (z. B. nach DIN EN 16630) von Jugendlichen und Erwachsenen genutzt werden, kommen bei der Prüfung von Kopf-, Hals- und Fingerfangstellen teilweise abweichende Prüfkörper und Messverfahren zum Einsatz, die der veränderten menschlichen Anatomie Rechnung tragen.

14. Wie lange ist das Zertifikat als Spiel- und Freizeitanlagenprüfer gültig?

Um dem stetigen Wandel technischer Normen und rechtlicher Vorgaben gerecht zu werden, ist das Zertifikat in der Regel auf drei Jahre befristet. Vor Ablauf ist eine fundierte Auffrischungsschulung zur Rezertifizierung notwendig.

15. Ist eine Vorqualifikation als Spielplatzprüfer zwingend notwendig?

Es wird dringend empfohlen. Wer die Methodik der DIN EN 1176 nicht fundiert beherrscht, wird sich schwer tun, die weitaus komplexeren Abweichungen für Freizeitanlagen in der Kürze der Schulungszeit rechtssicher zu verinnerlichen.

16. Wie müssen Inspektionen von Outdoor-Fitnessgeräten juristisch wasserdicht dokumentiert werden?

Über jede visuelle, operative und jährliche Hauptinspektion sind detaillierte Nachweise in Form von Kontrollblättern oder in einem EDV-Kataster zu führen. Mängel und deren Beseitigung sind zwingend unter Angabe von Datum und ausführender Dienstkraft zu vermerken.

17. Dürfen Hausmeister in Schulen Seilgärten eigenständig prüfen?

Unterwiesene Hausmeister dürfen die visuelle Sichtkontrolle durchführen. Operative Funktionskontrollen und Jahreshauptinspektionen komplexer Freizeitanlagen sind jedoch zwingend sachkundigen Experten mit entsprechender Fachausbildung vorbehalten.

18. Sind Fallräume (DIN EN 1177) bei Anlagen für Erwachsene anders zu bewerten?

Die Methode der HIC-Messung (Kopfverletzungskriterium) bleibt identisch. Allerdings berechnen sich die freie Fallhöhe und der erforderliche Aufprallbereich bei Parkour-Anlagen (DIN EN 16899) durch die völlig abweichende Sturzkinematik (dynamische Sprünge) gänzlich anders als bei einer Kinderrutsche.

19. Kann ich als GaLaBau-Unternehmen durch diese Weiterbildung Wettbewerbsvorteile erzielen?

Definitiv. Öffentliche Ausschreibungen fordern zunehmend die fachgerechte Errichtung und dokumentierte Erstabnahme nach den neuesten Freizeitanlagennormen. Mit dem Zertifikat sichern Sie sich lukrative Bau- und nachgelagerte Wartungsverträge in Ihrer Region.

20. Haften Prüfer persönlich für übersehene Mängel an einer Skateanlage?

Ja. Wer als sachkundiger Freizeitanlagenprüfer grob fahrlässig handelt, Normen ignoriert und Mängel bei der Inspektion übersieht, kann im Schadensfall (z. B. Materialbruch bei einer Halfpipe) straf- und zivilrechtlich persönlich belangt werden. Eine professionelle Qualifizierung ist Ihr wirksamster Schutz.