- Normen:
- ArbSchG § 10, ArbSchG § 16, DGUV V 1
Im Fachbereich der Gefahrenabwehr Feuerwehr, Rettungsdienst, Katastrophenschutz (BOS) ist der Begriff Rettung klar definiert und streng von anderen Begriffen abgegrenzt. Rettung ist das Abwenden einer Lebensgefahr oder einer drohenden Gesundheitsstörung von lebenden Menschen oder Tieren. Dies geschieht durch lebensrettende Sofortmaßnahmen und/oder das Befreien aus einer lebensbedrohlichen Zwangslage.
Abgrenzung: Rettung vs. Bergung
In der Fachsprache besteht ein wesentlicher Unterschied, der oft im Alltag vermischt wird:
- Retten:
Bezieht sich immer auf Lebewesen (Mensch und Tier) in Lebensgefahr. - Bergen:
Bezieht sich auf Sachgüter, Tiere oder verstorbene Personen, von denen keine Lebensgefahr mehr abgewendet werden kann.
Zentrale Fachbegriffe
| Begriff | Bedeutung | |
|---|---|---|
| Notfallrettung | Durchführung medizinischer Maßnahmen durch den Rettungsdienst zur Stabilisierung von Patienten. | |
| Technische Rettung | Einsatz von technischem Gerät (z.B. hydraulische Schere, PSAgA-Rettungssystem (RS)), um Personen aus Unfallwracks oder einem Gurt (Hängetraumagefährdung) zu befreien. | |
| Schonende Rettung | Eine patientenorientierte Befreiung, bei der die medizinische Stabilisierung (z.B. Wirbelsäulenschutz) im Vordergrund steht. | |
| Crash-Rettung | Eine Sofortrettung, bei der Schnelligkeit vor Schonung geht, weil akute Gefahr für das Leben (z.B. Fahrzeugbrand) besteht. |
1 Öffentlicher Raum
Wie ist Hilfeleistungspflicht in Notfall- und Rettungskette allgemein geregelt?
Die Verpflichtung zur Rettung ergibt sich in Deutschland unter anderem aus der Hilfeleistungspflicht gemäß § 323c StGB (Unterlassene Hilfeleistung).
1.1 Hilfeleistungspflicht
Die Hilfeleistungspflicht ist die gesetzliche Verpflichtung jedes Bürgers, in Notsituationen im Rahmen seiner Möglichkeiten Hilfe zu leisten.
Die wichtigsten Fakten
- Gesetzliche Basis:
Verankert in § 323c StGB (Unterlassene Hilfeleistung). - Wann geholfen werden muss:
Bei Unglücksfällen, gemeiner Gefahr oder Not. - Umfang der Hilfe:
Man muss die Hilfe leisten, die erforderlich und den Umständen nach zumutbar ist. Das kann vom Absetzen eines Notrufs bis hin zu Erster Hilfe reichen. - Strafmaß:
Wer die Hilfeleistung vorsätzlich unterlässt, riskiert eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr.
1.2 Wann entfällt die Pflicht?
Eine Hilfeleistung ist dann nicht zumutbar, wenn:
- Eigengefährdung:
Man sich selbst in erhebliche Gefahr bringen würde (z. B. Sprung in reißendes Wasser ohne Rettungsmittel). - Andere wichtige Pflichten:
Wenn dadurch andere wichtige Pflichten verletzt würden (z. B. die Aufsichtspflicht für kleine Kinder). - Bereits Hilfe vorhanden:
Wenn bereits ausreichend fachkundige Helfer vor Ort sind und die eigene Hilfe nicht mehr nötig ist.- Feuerwehr / Höhenretter (Technische Rettung)
- Notarzt (Medizinische Rettung)
Wichtig: Auch wer medizinisch nicht geschult ist, muss mindestens den Notruf (112) wählen, da dies jedem zumutbar ist.
2. Betriebliches Umfeld
Wie ist Hilfeleistungspflicht und für Notfall- Rettung im betrieblichen Umfeld geregelt?
In Arbeitssystemen wird die allgemeine Hilfeleistungspflicht durch spezifische arbeitsschutzrechtliche Vorgaben konkretisiert und erweitert. Hier stehen nicht nur Einzelpersonen, sondern vor allem der Arbeitgeber in der Pflicht. Zumeist kommt der verantwortliche Arbeitgeber/Betreiber dieser Pflicht im Kontext anzufertigender Betriebsanweisung nach, in welchem auch die Reaktions- und Notfallpläne festgestellt und aufgezeigt werden.
2.1 Pflichten des Arbeitgebers
Der Arbeitgeber trägt die Gesamtverantwortung für die Organisation der Ersten Hilfe im Betrieb. Gemäß § 10 ArbSchGmuss er:
- Maßnahmen für Erste Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung treffen.
- Ersthelfer benennen und für deren Aus- und Fortbildung sorgen.
- Sicherstellen, dass ausreichend Erste-Hilfe-Material (z. B. Verbandskästen) vorhanden und leicht zugänglich ist.
2.2 Pflichten der Beschäftigten
Neben der allgemeinen Pflicht aus § 323c StGB haben Mitarbeiter im Arbeitssystem zusätzliche Mitwirkungspflichten:
- Unterstützungspflicht:
Beschäftigte müssen den Arbeitgeber bei Maßnahmen zum Gesundheitsschutz unterstützen. - Meldepflicht:
Gefahren für Sicherheit und Gesundheit sowie Mängel an Schutzsystemen müssen unverzüglich gemeldet werden (§ 16 ArbSchG). - Ersthelfer-Bereitschaft:
Im Rahmen ihrer Treuepflicht können Mitarbeiter vom Arbeitgeber verpflichtet werden, sich als betriebliche Ersthelfer ausbilden zu lassen, falls sich keine Freiwilligen finden.
2.3 Quote der Ersthelfer
Die Anzahl der erforderlichen Ersthelfer richtet sich nach der Betriebsgröße und -art (DGUV Vorschrift 1 §26):
- 2 bis 20 anwesende Beschäftigte:
1 Ersthelfer. - Mehr als 20 Beschäftigte:
- In Verwaltungs- und Handelsbetrieben: 5 % der Anwesenden.
- In sonstigen Betrieben: 10 % der Anwesenden.
2.4 Rechtliche Absicherung
Betriebliche Ersthelfer sind besonders geschützt:
- Haftungsfreistellung:
Sie können bei Fehlern während der Hilfeleistung in der Regel nicht haftbar gemacht werden, solange sie nach bestem Wissen handeln. - Versicherungsschutz:
Unfälle während der Hilfeleistung oder auf dem Weg dorthin sind über die gesetzliche Unfallversicherung abgedeckt.
2.5 Fachkunde und Bestellung
In Arbeitssystemen sind Ersthelfer und technische Helfer (Brandschutzhelfer, Höhenretter) die zentralen Säulen der betrieblichen Gefahrenabwehr. Ihre Benennung und Ausbildung folgen klaren gesetzlichen Vorgaben.
Wichtig: Eine Person kann alle Funktionen gleichzeitig ausüben, sofern sie für beide Bereiche geschult wurde. Die Kosten für die Ausbildung zum Ersthelfer übernimmt meist die zuständige Berufsgenossenschaft.
Die Benennung erfolgt durch den Arbeitgeber, oft in Abstimmung mit der Personalstelle. Sie kann formlos erfolgen, muss aber im Betrieb (z. B. durch Aushang) bekannt gemacht werden.
2.5.1 Ersthelfer im Betrieb
Der Arbeitgeber muss sicherstellen, dass bei einem Unfall sofort sachkundige Hilfe verfügbar ist.
- Ausbildung:
Ein Grundkurs umfasst 9 Unterrichtseinheiten. - Auffrischung:
Alle zwei Jahre ist ein Fortbildungstraining erforderlich. - Aufgaben:
Erstversorgung von Verletzten, Alarmierung des Rettungsdienstes und Betreuung bis zu dessen Eintreffen. - Anzahl:
In der Regel 5 % (Büro/Handel) bzw. 10 % (sonstige Betriebe) der anwesenden Beschäftigten.
2.5.2 Brandschutzhelfer im Betrieb
Diese Personen sind auf die Brandbekämpfung und Evakuierung spezialisiert, um Schäden im Keim zu ersticken.
Die DGUV Information 205-023 und die ASR A2.2 bilden die rechtliche Grundlage.
- Ausbildung:
Besteht aus einem theoretischen Teil (Brandschutzorganisation, Gefahrenlehre) und einer praktischen Löschübung mit Feuerlöschern. - Dauer:
Theorie mindestens 2 Unterrichtseinheiten à 45 Minuten plus Praxis. - Auffrischung:
Eine Wiederholung wird alle 3 bis 5 Jahre empfohlen. - Aufgaben:
Brandmeldung, Bekämpfung von Entstehungsbränden ohne Eigengefährdung und Unterstützung bei der Gebäuderäumung.
2.5.3 Höhenrettungshelfer im Betrieb
Die DGUV R 112-198 und die ASR A2.1 bilden die Grundlage für Zuatzqualifikation Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz zum Retten (RA) - Aufbaulehrgang nach DGUV R 112-199.
- Ausbildung:
Besteht aus einem theoretischen Teil und einer praktischen Rettungsübung mit PSAgA - Rettungssystem nach DIN EN 363 - RS. - Dauer:
Theorie mindestens 2 Unterrichtseinheiten à 45 Minuten plus Praxis. - Auffrischung:
Wiederholung ist jährlich. - Aufgaben:
Rettungsvorbereitung, Bekämpfung von Schwachstellen im Arbeitssystem, Kontrollgang vor Tätigkeitsaufnahme (LMRA), Freimessungs- Freischaltungsüberwachung, Einsatz von PSA gegen Absturz zum Retten.
2.6 Notfallausrüstung und Rettungsmittel
In Arbeitssystemen ist die Ausrüstungspflicht ein zentraler Bestandteil der Arbeitgeberverantwortung, um im Notfall eine wirksame Rettung und Erste Hilfe zu ermöglichen. Die Anforderungen sind in technischen Regeln wie der ASR (Arbeitsstättenregeln) und den DGUV-Vorschriften präzisiert.
2.6.1 Erste-Hilfe-Material (Verbandkästen)
Die Ausstattung richtet sich nach der Art und Größe des Betriebes. Maßgeblich sind hier die DGUV Vorschrift 1 §25 und die aktuellen DIN-Normen.
| Typ | Norm | Einsatzbereich |
|---|---|---|
| Kleiner Verbandkasten | DIN 13157 | Baustellen (bis 10 Pers.), Büro (bis 50 Pers.), Industrie (bis 20 Pers.) |
| Großer Verbandkasten | DIN 13169 | Baustellen (> 50 Pers.), Büro (> 300 Pers.), Industrie (> 100 Pers.) |
Wichtig: Ein großer Kasten (DIN 13169) kann durch zwei kleine Kästen (DIN 13157) ersetzt werden.
Aktualisierung:Aktualisierung: Achten Sie auf die Fassung von 2021/2022, die unter anderem zusätzliche Gesichtsmasken (Typ I) und Reinigungstücher vorschreibt.
2.6.2 Brandschutz-Ausrüstung
Gemäß ASR A2.2 muss jede Organisation eine Grundausstattung an Feuerlöschern bereitstellen:
- Löschmitteleinheiten (LE):
Die Anzahl der Löscher wird in LE berechnet (z. B. 6 LE für Flächen bis 50 m², 12 LE bis 200 m²). - Erreichbarkeit:
Der Weg zum nächsten Feuerlöscher darf in der Regel maximal 20 Meter betragen. - Kennzeichnung:
Standorte müssen dauerhaft mit dem Brandschutzzeichen F001 (weißes Feuerlöscher-Symbol auf rotem Grund) markiert sein.
2.6.3 Zusätzliche Notfall-Ausrüstung (Rettungsmittel)
Bei speziellen Gefahren:
| Typ | Norm | Einsatzbereich |
|---|---|---|
| Rettungstrage | DIN 13024 | In Betrieben mit Arbeitsebenen ohne Fahrstuhl |
| AED (Defibrillator) | DIN EN 60601 | In großen Betrieben oder öffentlichen Bereichen empfohlen |
| Augenspülstationen | DIN EN 15154 | In Betrieben, die mit Säuren oder Laugen arbeiten |
| Höhenrettungstechnik | vgl. Rettungssystem (RS) | In Betrieben mit Höhenarbeit (Gurt) |
2.6.4 Prüfungs- und Unterweisungspflichten bei Einsatz von Notfallausrüstung und Rettungsmitteln
Ausrüstung allein reicht nicht aus; sie muss funktionieren und bekannt sein:
- Sichtprüfung:
Regelmäßige Kontrolle der Vollständigkeit und Haltbarkeit (Verbandmittel haben Ablaufdaten!). - Wartung:
Feuerlöscher müssen alle 2 Jahre von Sachkundigen geprüft werden. - Unterweisung:
Mindestens einmal jährlich müssen alle Mitarbeiter über die Standorte der Notfallausrüstung und das richtige Verhalten im Notfall informiert werden (§ 4 DGUV Vorschrift 1).
Funktionen
Literaturverweise
| Name | letzte Aktualisierung | Titel |
|---|---|---|
| DIN 13024-1 | :2016-09 | Krankentrage - Teil 1: Mit starren Holmen; Maße, Anforderungen, Prüfung |
| DIN 13157 | :2021-11 | Erste-Hilfe-Material - Verbandkasten C |
| DIN 13169 | 01.11.2022 | Erste-Hilfe-Material - Verbandkasten E |
| DGUV V 1 Anlage 2 | :2013-11 | Zu DGUV Vorschrift 1 §22 Abs. 2: Voraussetzungen für die Ermächtigung als Stelle für die Aus- und Fortbildung in der Ersten Hilfe |
| DGUV V 1 §4 | :2013-11 | Unterweisung der Versicherten |
| DGUV V 1 §8 | :2013-11 | Gefährliche Arbeiten |
| ArbSchG § 10 | — | Erste Hilfe und sonstige Notfallmaßnahmen |
| DGUV V 1 §22 | :2013-11 | Notfallmaßnahmen |
| DGUV V 1 §25 | :2013-11 | Erforderliche Einrichtungen und Sachmittel |
| DGUV V 1 §26 | :2013-11 | Zahl und Ausbildung der Ersthelfer |
| DGUV V 1 §27 | :2013-11 | Zahl und Ausbildung der Betriebssanitäter |