Fahrgerüste, Leitern und Tritte
Bevor der Arbeitgeber Fahrgerüste, Leitern und Tritte als Zugang zu hochgelegenen Arbeitsplätzen oder als Arbeitsplatz bereitstellen und benutzen lassen darf, muss er im Rahmen der von ihm durchzuführenden Risiko- Gefährdungsbeurteilung ermitteln, ob nicht ein anderes Arbeitsmittel für diese Tätigkeit geeigneter und sicherer ist.
Können als Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung Leitern oder Tritte benutzt werden, ergeben sich für den Arbeitgeber weitergehende Pflichten. Er darf diese Arbeitsmittel zur Verfügung stellen oder selbst benutzen, die nach ihrer Bauart für die jeweils auszuführende Arbeit geeignet sind. Die Beschäftigten sind diesbezüglich angemessen zu unterweisen.
Wenn zeitweilige Arbeiten an hoch gelegenen Arbeitsplätzen nicht auf sichere Weise und unter angemessenen ergonomischen Bedingungen von einer geeigneten Standfläche aus verrichtet werden können, sind Arbeitsmittel auszuwählen, die am geeignetsten sind, um während ihrer Benutzung sichere Arbeitsbedingungen auf Dauer zu gewährleisten. Auf jeden Fall sind die Vorgaben des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) zu beachten. Danach sind die zur Gefahrenbeseitigung geplanten Maßnahmen dem Stand der Technik anzupassen. Hier wären alternativ z. B. fahrbare Hubarbeitsbühnen bzw. Scherenhubbühnen einzusetzen.
Die Nutzung von Persönliches Absturzschutzsystem, sprich der Einsatz und Anwendung von PSA gegen Absturz erfordert eine Existenz geigneter Anschlagmöglichkeiten. Die Schaffung von Neuinstallationen als unabgesprochene Eigeninitiative ist zu unterlassen. Im Resultat nachhaltige Veränderungen (z.B. Bohrungen, Verklebungen) am Untergrund/Oberfläche des Bauwerks, Konstruktion, Arbeitsmittels können hohe Sicherheitsrisiken und Schadensausmaß zur Folge haben.
Der Wunsch zur Nutzung vorhandener Möglichkeiten ist dem Betreiber (z.B. Gebäudeeigentümer) vorab anzuzeigen und erfordert das einholen der relevanten Allgemeine Anforderungen (AE).