Ziel des Lehrgangs ist die Qualifikation von Mitarbeitenden zur „zur Prüfung befähigten Person“ gemäß TRBS 1203. Die Teilnehmenden erwerben die notwendige Fachkenntnis, um die gesetzlich vorgeschriebenen, wiederkehrenden Prüfungen von Leitern und Tritten sowie von Fahrgerüsten sachgerecht durchzuführen.
- Kategorie:
- Sachkunde
- Fachbereich:
- Fahrgerüste, Leitern und Tritte
- Prüfgrundlage:
- DIN EN 1004-1, DIN EN 131, DIN EN 14183, DGUV I 208-016, TRBS 2121 Teil 2
- Zeiteinheiten à 45 Minuten:
- 8
Zielgruppe
- Haustechnik und Facility Management
Personen, die für die Gebäudeinstandhaltung und die Verwaltung des betrieblichen Inventars zuständig sind.- Hausmeister und Haustechniker
Sie verwalten oft den Bestand an Leitern und Tritten in Verwaltungsgebäuden, Schulen oder öffentlichen Einrichtungen. - Mitarbeiter der Instandhaltung
Zuständig für die regelmäßige Wartung und Prüfung der betriebseigenen Arbeitsmittel (§ 14 BetrSichV).
- Hausmeister und Haustechniker
- Handwerk, Bau und Montage
Beschäftigte, die Leitern und insbesondere Fahrgerüste (nach DIN EN 1004-1) in der Praxis nutzen und verwalten.- Vorarbeiter, Poliere und Werkstattleiter
Sie organisieren die sichere Bereitstellung der Arbeitsmittel auf Baustellen oder in der Werkstatt. - Monteure und Servicetechniker
Personen, die mobile Aufstiegshilfen auf Montage mitführen und deren arbeitssicheren Zustand (DGUV Information 208-016) gewährleisten müssen.
- Vorarbeiter, Poliere und Werkstattleiter
- Logistik und Produktion
Personen, die den internen Materialfluss und die Lagerhaltung verantworten.- Lagerarbeiter
Sie geben Leitern, Tritte und Rollgerüste an die Belegschaft aus, nehmen sie zurück und müssen die Prüffristen überwachen. - Gerätewarte
Verwalten den zentralen Pool an Arbeitsmitteln, insbesondere in größeren Industriebetrieben oder bei Hilfsorganisationen.
- Lagerarbeiter
- Berater im Arbeitsschutz
Personen mit koordinierender oder beratender Funktion, die das Fachwissen für die Organisation von Prüfprozessen benötigen.- Fachkräfte für Arbeitssicherheit (Sifa)
Um Gefährdungsbeurteilungen (nach § 3 BetrSichV) fachgerecht zu unterstützen und Prüfsystematiken im Unternehmen zu etablieren. - Sicherheitsbeauftragte (SiBe)
Als fachlich geschulte Ansprechpartner vor Ort, die Beschädigungen an Aufstiegshilfen schnell erkennen und melden können.
- Fachkräfte für Arbeitssicherheit (Sifa)
Dauer
Die Ausbildungsdauer zur „zur Prüfung befähigten Person“ für Leitern, Tritte und Fahrgerüste ist kompakt und beläuft sich bei den gängigen Akademien und Prüfinstitutionen standardmäßig zumeist auf einen Tag.
Schwerpunkte
- Wiederholung der Inhalte bestimmungsgemäßer Verwendung von Fahrgerüsten, Leitern und Tritten
- Betreiberpflichten, Verantwortung und Haftung
- Aufgaben und Pflichten der zur Prüfung befähigten Person
- Arbeitssicherheit beim Umgang mit Leitern, Tritten und fahrbaren Arbeitsbühnen
- Grundlagen der Prüfung von Leitern, Tritten und fahrbaren Arbeitsbühnen
- Prüfung von Leitern, Tritten und fahrbaren Arbeitsbühnen: Hinweise zur Verbesserung der Prüfroutinen
- in der eigenen Organisation oder
- Fremddienstleister
- Abschlussprüfung
Voraussetzungen
Die Ausbildung muss von einer qualifizierten Stelle und Person durchgeführt werden.
Hinweise
Bei hinreichender Kenntnis über die betrieblichen Verhältnisse und Einsatzgebiete der Prüfgegenstände kann für den Teilnehmer eine hinreichende fachliche Befähigung zur Prüfung von "Fahrgerüsten, Leitern und Tritten" gemäß TRBS 1203 angenommen werden.
Das Zertifikat befähigt nicht zu einer Verkürzung der vom Hersteller oder Inverkehrbringer eines Prüfgegenstandes festgelegten Prüfanforderung oder ersetzt diese. Prüfanforderungen wie z.B. Angaben zur
- Prüfkompetenz,
- Versuchsaufbau,
- Einsatz von Prüf-, Mess- und Kallibriermittel und
- Dokumentation
sind vom ausführenden Prüfer vollständig sicherzustellen.
Inhalte (normativ)
| Name | Titel |
|---|---|
| BGB § 823 | § 823 Schadensersatzpflicht - Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) |
| BetrSichV § 14 | Prüfung von Arbeitsmitteln |
| TRBS 1201 | Prüfungen und Kontrollen von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen |
| TRBS 1203 | Zur Prüfung befähigte Personen |
| TRBS 2121 Teil 1 | Gefährdung von Beschäftigten durch Absturz bei der Verwendung von Gerüsten |
| TRBS 2121 Teil 2 | Gefährdung von Beschäftigten bei der Verwendung von Leitern |
| ASR A1.8 | Verkehrswege |
| DIN EN 1004-1 | Fahrbare Arbeitsbühnen aus vorgefertigten Bauteilen - Teil 1: Werkstoffe, Maße, Lastannahmen und sicherheitstechnische Anforderungen |
| DGUV I 208-016 | DGUV Information 208-016 - Die Verwendung von Leitern und Tritten |
| DIN EN 131-1 | Leitern - Teil 1: Benennungen, Bauarten, Funktionsmaße |
| DIN EN 131-2 | Leitern - Teil 2: Anforderungen, Prüfung, Kennzeichnung |
| DIN EN 131-3 | Leitern - Teil 3: Benutzerinformation |
| DIN EN 131-4 | Leitern - Teil 4: Ein- oder Mehrgelenkleitern |
| DIN EN 131 | Leitern |
| DIN EN 14183 | Tritte |
| DIN 4567-1 | Leitern für den besonderen beruflichen Gebrauch - Teil 1: Obstbaumleitern aus Holz und Aluminium |
| DIN 4567-3 | Leitern für den besonderen beruflichen Gebrauch - Teil 3: Bauleitern |
| DIN 4567-4 | Leitern für den besonderen beruflichen Gebrauch - Teil 4: Dachauflegeleitern aus Holz oder Aluminium |
| DIN 4567-5 | Leitern für den besonderen beruflichen Gebrauch - Teil 5: Bemessungsgrundlagen für Spezialleitern |
| DIN EN 131-6 | Leitern - Teil 6: Teleskopleitern |
| DIN EN 131-7 | Leitern - Teil 7: Mobile Podestleitern |
| DIN 4567 ... | Leitern für den besonderen beruflichen Gebrauch |
| DIN EN 131-8 - Entwurf | Leitern - Teil 8: Leitern mit separater Plattform |
| DIN EN ISO/IEC 17020 | Konformitätsbewertung - Anforderungen an den Betrieb verschiedener Typen von Stellen, die Inspektionen durchführen |
FAQ
10 häufig gestellte Fragen zum Thema: Sachkunde zur Prüfung - Kleingerüste, Leitern und Tritte nach DGUV I 208-016
1. Deckt die DGUV Information 208-016 die Prüfung von Kleingerüsten rechtlich ab?
Die DGUV Information 208-016 (ehemals BGI 694) ist das exklusive Regelwerk für tragbare Leitern und Tritte (gefertigt nach DIN EN 131). Fahrbare Kleingerüste sind eine andere Kategorie Arbeitsmittel. Ihre Beschaffenheit und Prüfung richten sich nach der DIN EN 1004. Ein professioneller Kombi-Lehrgang vermittelt das Wissen für beide Arbeitsmittel, trennt diese aber bei der Prüfsystematik und Dokumentation juristisch strikt voneinander.
2. Wer darf als „Befähigte Person“ Leitern, Tritte und Fahrgerüste prüfen?
Die Anforderungen an den Prüfer sind im Arbeitsschutzgesetz streng geregelt. Nicht jeder Mitarbeiter kann durch einen kurzen Lehrgang zum Prüfer werden. Gemäß der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV § 2 Abs. 6) in Verbindung mit der TRBS 1203 (Technische Regel für Betriebssicherheit) muss die Befähigte Person zwingend drei Kriterien erfüllen: Eine abgeschlossene Berufsausbildung, einschlägige Berufserfahrung mit diesen Arbeitsmitteln sowie eine zeitnahe berufliche Tätigkeit im entsprechenden Umfeld. Der Lehrgang liefert den theoretischen Baustein, ersetzt aber nicht die geforderte berufliche Grundqualifikation.
3. Wie oft müssen Leitern, Tritte und Fahrgerüste im Betrieb geprüft werden?
Es gibt keine pauschale, gesetzlich fixierte Jahresfrist. Die Festlegung der Prüfintervalle obliegt einzig und allein dem Arbeitgeber im Rahmen der anlagenspezifischen Gefährdungsbeurteilung (ArbSchG § 5 und BetrSichV § 3). Die Regelwerke (DGUV Information 208-016) empfehlen eine Prüfung entsprechend den Betriebsverhältnissen. Bei starker industrieller Beanspruchung oder im Baustelleneinsatz kann eine quartalsweise Prüfung zwingend sein; im reinen Büroumfeld kann eine jährliche Prüfung ausreichen. Die Frist muss belastbar dokumentiert und begründet werden.
4. Reicht das Zertifikat des Lehrgangs aus, um im Unternehmen rechtsgültig zu prüfen?
Das Lehrgangszertifikat ist lediglich der Nachweis über den Erwerb des aktuellen normativen Fachwissens. Um im Betrieb rechtswirksam Prüfungen durchzuführen, ist ein administrativer Akt unabdingbar: Der Arbeitgeber muss den Absolventen formal und schriftlich zur „Befähigten Person“ bestellen. Ohne diese schriftliche Beauftragung (BetrSichV) agiert der Mitarbeiter juristisch ohne Mandat, und die durchgeführten Prüfungen haben im Falle eines Arbeitsunfalls vor der Berufsgenossenschaft keinen Bestand.
5. Was ist der Unterschied zwischen der Prüfung vor Benutzung und der wiederkehrenden Prüfung?
Das Gesetz unterscheidet hart zwischen der Pflicht des Anwenders und der Pflicht des Sachkundigen. Vor jedem Einsatz muss der Nutzer eine augenscheinliche Sicht- und Funktionsprüfung auf offensichtliche Mängel durchführen (z. B. fehlende Gummischuhe, verformte Sprossen). Dies ersetzt in keinem Fall die systematische, wiederkehrende Prüfung durch die Befähigte Person (BetrSichV § 14). Der Sachkundige prüft in die Tiefe, nutzt Checklisten zur Verifizierung der strukturellen Integrität (z. B. Haarrisse an Bördelungen, Gelenkfunktionen) und dokumentiert den rechtssicheren Zustand.
6. Welche spezifischen Prüfpunkte sind bei Fahrgerüsten nach DIN EN 1004 kritisch?
Im Gegensatz zu einer einfachen Leiter ist ein Fahrgerüst ein komplexes, modulares System. Die Prüfung durch die Befähigte Person muss zwingend die Vorgaben der DIN EN 1004-1 (Produktnorm) und der Aufbau- und Verwendungsanleitung des jeweiligen Herstellers (DIN EN 1004-2) berücksichtigen. Kritische Prüfpunkte sind die intakte Verriegelung der Lenkrollen, die lotrechte Ausrichtung (Spindeln), das Vorhandensein aller Aussteifungen (Diagonalen) sowie der zwingend vorgeschriebene Seitenschutz (Geländer, Knie- und Fußleisten) auf der Arbeitsbühne.
7. Darf die Befähigte Person defekte Leitern oder Fahrgerüste selbst reparieren?
Reparaturen sind streng limitiert. Die Befähigte Person darf Bauteile austauschen, sofern es sich um Original-Ersatzteile des Herstellers handelt z. B. das Anschrauben neuer Leiterschuhe oder der Austausch von Rollen am Fahrgerüst. Substanzielle Eingriffe in die Tragstruktur – wie das Richten verbogener Aluminiumholme oder eigenmächtige Schweißarbeiten an aufgerissenen Schweißnähten – sind absolut unzulässig. Derartige Eingriffe zerstören die Herstellerzertifizierung. Eine strukturell beschädigte Leiter ist auszusondern und zu vernichten.
8. Wie muss die Prüfung von Leitern und Fahrgerüsten dokumentiert werden?
Das einfache Aufkleben einer Prüfplakette ist rechtlich wertlos, wenn die zugrundeliegende Dokumentation fehlt. Gemäß BetrSichV § 14 müssen die Ergebnisse der wiederkehrenden Prüfungen aufgezeichnet und mindestens bis zur nächsten Prüfung aufbewahrt werden. Ein rechtssicheres Prüfprotokoll (oder ein digitales Prüfbuch) muss das Arbeitsmittel eindeutig identifizieren (Inventarnummer), Art und Umfang der Prüfung, das Datum, festgestellte Mängel, die Beurteilung der Weiterverwendung und die Unterschrift der Befähigten Person enthalten.
9. Befähigt dieser Lehrgang auch zur Prüfung von ortsfesten Steigleitern an Gebäuden?
Grundsätzlich nein. Dieser Lehrgang qualifiziert für mobile Arbeitsmittel (tragbare Leitern nach DIN EN 131). Ortsfeste Steigleiteranlagen (Gebäudeleitern nach DIN 18799, Maschinenleitern nach DIN EN ISO 14122-4 oder Notleitern nach DIN 14094) sind bauliche Anlagen oder Maschinenbestandteile. Für deren Inspektion gelten völlig andere normative und statische Prüfkriterien (verankert u.a. in der DGUV Information 208-032), wie etwa Wandanker-Auszugskräfte oder die Beschaffenheit von Rückenschutzsystemen. Hierfür ist eine spezialisierte Erweiterung der Sachkunde erforderlich.
10. Verfällt das Sachkunde-Zertifikat für Leitern, Tritte und Fahrgerüste nach einer gewissen Zeit?
Zertifikate für Befähigte Personen besitzen kein aufgedrucktes Ablaufdatum. Dennoch ist der Status flüchtig. Die TRBS 1203 verlangt von der Befähigten Person zwingend, dass sie ihren Kenntnisstand stets auf dem aktuellen Stand der Technik hält. Ändern sich maßgebliche Normen (wie zuletzt die tiefgreifenden Revisionen der DIN EN 131 für Leitern oder der DIN EN 1004 für Fahrgerüste), muss der Prüfer dieses Wissen nachweislich erwerben. Wer sich nicht regelmäßig durch Auffrischungslehrgänge fortbildet, verliert vor Gericht möglicherweise den Status der Befähigten Person.
Inhalte
Tragbare und fahrbare Leitern, Tritte und fahrbare Arbeitsbühnen (Roll- und Fahrgerüste) ohne arbeitssicherem Zustand stellen eine große Gefahr für den Benutzer dar. Jeder dritte Absturzunfall führt zur Arbeitsunfähigkeit. Die Betriebssicherheitsverordnung verlangt daher, dass in jedem Unternehmen Leitern und Tritte wiederkehrend auf ihren ordnungsgemäßen Zustand überprüft werden. Bei fahrbaren Arbeitsbühnen (Roll-/Fahrgerüste) hängt die Sicherheit bei jeder Aufstellung erneut von den Montagebedingungen ab, weshalb diese fachkundig aufgestellt und nach jeder Montage sachkundig geprüft werden müssen.
Theorie und Praxis
- Einführung in das Thema Fahrgerüste, Leitern und Tritte
- Unfallbeispiele, Unfallzahlen und Statistiken im Umgang mit Fahrgerüsten, Leitern und Tritten
- Unfallursache und Unfallursachenforschung bei der Verwendung
- Gesetze und Vorschriften bei der Bereitstellung des Arbeitsmittels
- Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) § 5 und § 6
- BetrSichV § 3 "Pflicht zur Gefährdungsbeurteilung und Dokumentation"
- DGUV V 1 §3 "Beurteilung der Arbeitsbedingungen, Dokumentation, Auskunftspflichten"
- TRBS 2121 Teil 2 "Gefährdungen von Personen durch Absturz - Bereitstellung und Benutzung von Leitern und Tritten"
- DGUV Information 208-016 - "Die Verwendung von Leitern und Tritten"
- Anforderungen an Personen mit besonderer Befähigung zur Prüfung von Leitern und Tritte
- BetrSichV § 2 Abs. 6 "Befähigte Person"
- TRBS 2121 Teil 2 Abs. 5 "Prüfungen von Leitern und Tritten durch Befähigte Personen"
- Technische Definition und Bauarten
- Fahrgerüste nach DIN EN 1004-1
- Leitern nach DIN EN 131 und DIN 4567 ...
- Tritte nach DIN EN 14183
- Zubehör & Ersatzteile (prüfpflichtig) (FLuT) und Ersatzteile
- Unterweisungsinhalte für Anwender von Fahrgerüsten, Leitern und Tritten im betrieblichen Arbeitsumfeld
- Kenntnis der Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR) insbesondere ASR A1.8 und anhängliche Betriebsanweisungen
- Piktogramme bzw. Gebrauchs- und Bedienungsanleitung
- Sichtprüfung durch den Benutzer
- Regeln für den korrekte Einsatz
- Ungeeigneter Einsatz, Fehlanwendung, Missbrauch
- Festlegung von Ablegereifen und Prüffristen für Fahrgerüste, Leitern und Tritte
- Gefährdungsbeurteilung als Grundlage für Inbetriebnahme, Betriebsanweisung
- Bedeutung der Herstellerhinweise
- Festlegung von Prüffristen
- Festlegung von Prüfungs- und Instandhaltungsprozessen
- Vorbereitung, Durchführung und Dokumentation der Prüfung
- Prüfablauf und Dokumentation
- Inventarisierung, Nummern und Prüfplaketten
- Hinweise zur optimalen Prüfungsdurchführung
- Schadenserkennung bei Leitern und Tritten
- Häufige Mängel
- Aussonderungskriterien
- Praktische Übungen und Abschlusstest
- Sicht- und Funktionsprüfung eines Fahrgerüstes
- Sicht- und Funktionsprüfung einer Leiter
- Sicht- und Funktionsprüfung eines Tritts
- Schreiben eines Prüfprotokolls mit Mängelbericht
- Theoretische Prüfung
Synonyme:
Leiterprüfer, Trittprüfer, Befähigte Person zur Prüfung von Leitern und Tritte