Schulungsvorlage: Prüfung - Fahrgerüsten, Leitern und Tritte

Hinweise

Bei hinreichender Kenntnis über die betrieblichen Verhältnisse und Einsatzgebiete der Prüfgegenstände kann für den Teilnehmer eine hinreichende fachliche Befähigung zur Prüfung von "Fahrgerüsten, Leitern und Tritten" gemäß TRBS 1203 angenommen werden.

Das Zertifikat befähigt nicht zu einer Verkürzung der vom Hersteller oder Inverkehrbringer eines Prüfgegenstandes festgelegten Prüfanforderung oder ersetzt diese. Prüfanforderungen wie z.B. Angaben zur

  • Prüfkompetenz,
  • Versuchsaufbau,
  • Einsatz von Prüf-, Mess- und Kallibriermittel und
  • Dokumentation

sind vom ausführenden Prüfer vollständig sicherzustellen.

Inhalte (normativ)

Name Titel
BGB § 823 § 823 Schadensersatzpflicht - Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
BetrSichV § 14 Prüfung von Arbeitsmitteln
TRBS 1201 Prüfungen und Kontrollen von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen
TRBS 1203 Zur Prüfung befähigte Personen
TRBS 2121 Teil 1 Gefährdung von Beschäftigten durch Absturz bei der Verwendung von Gerüsten
TRBS 2121 Teil 2 Gefährdung von Beschäftigten bei der Verwendung von Leitern
ASR A1.8 Verkehrswege
DIN EN 1004-1 Fahrbare Arbeitsbühnen aus vorgefertigten Bauteilen - Teil 1: Werkstoffe, Maße, Lastannahmen und sicherheitstechnische Anforderungen
DGUV I 208-016 DGUV Information 208-016 - Die Verwendung von Leitern und Tritten
DIN EN 131-1 Leitern - Teil 1: Benennungen, Bauarten, Funktionsmaße
DIN EN 131-2 Leitern - Teil 2: Anforderungen, Prüfung, Kennzeichnung
DIN EN 131-3 Leitern - Teil 3: Benutzerinformation
DIN EN 131-4 Leitern - Teil 4: Ein- oder Mehrgelenkleitern
DIN EN 131 Leitern
DIN EN 14183 Tritte
DIN 4567-1 Leitern für den besonderen beruflichen Gebrauch - Teil 1: Obstbaumleitern aus Holz und Aluminium
DIN 4567-3 Leitern für den besonderen beruflichen Gebrauch - Teil 3: Bauleitern
DIN 4567-4 Leitern für den besonderen beruflichen Gebrauch - Teil 4: Dachauflegeleitern aus Holz oder Aluminium
DIN 4567-5 Leitern für den besonderen beruflichen Gebrauch - Teil 5: Bemessungsgrundlagen für Spezialleitern
DIN EN 131-6 Leitern - Teil 6: Teleskopleitern
DIN EN 131-7 Leitern - Teil 7: Mobile Podestleitern
DIN 4567 ... Leitern für den besonderen beruflichen Gebrauch
DIN EN 131-8 - Entwurf Leitern - Teil 8: Leitern mit separater Plattform
DIN EN ISO/IEC 17020 Konformitätsbewertung - Anforderungen an den Betrieb verschiedener Typen von Stellen, die Inspektionen durchführen

FAQ

10 häufig gestellte Fragen zum Thema: Sachkunde zur Prüfung - Kleingerüste, Leitern und Tritte nach DGUV I 208-016

1. Deckt die DGUV Information 208-016 die Prüfung von Kleingerüsten rechtlich ab?

Die DGUV Information 208-016 (ehemals BGI 694) ist das exklusive Regelwerk für tragbare Leitern und Tritte (gefertigt nach DIN EN 131). Fahrbare Kleingerüste sind eine andere Kategorie Arbeitsmittel. Ihre Beschaffenheit und Prüfung richten sich nach der DIN EN 1004. Ein professioneller Kombi-Lehrgang vermittelt das Wissen für beide Arbeitsmittel, trennt diese aber bei der Prüfsystematik und Dokumentation juristisch strikt voneinander.

2. Wer darf als „Befähigte Person“ Leitern, Tritte und Fahrgerüste prüfen?

Die Anforderungen an den Prüfer sind im Arbeitsschutzgesetz streng geregelt. Nicht jeder Mitarbeiter kann durch einen kurzen Lehrgang zum Prüfer werden. Gemäß der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV § 2 Abs. 6) in Verbindung mit der TRBS 1203 (Technische Regel für Betriebssicherheit) muss die Befähigte Person zwingend drei Kriterien erfüllen: Eine abgeschlossene Berufsausbildung, einschlägige Berufserfahrung mit diesen Arbeitsmitteln sowie eine zeitnahe berufliche Tätigkeit im entsprechenden Umfeld. Der Lehrgang liefert den theoretischen Baustein, ersetzt aber nicht die geforderte berufliche Grundqualifikation.

3. Wie oft müssen Leitern, Tritte und Fahrgerüste im Betrieb geprüft werden?

Es gibt keine pauschale, gesetzlich fixierte Jahresfrist. Die Festlegung der Prüfintervalle obliegt einzig und allein dem Arbeitgeber im Rahmen der anlagenspezifischen Gefährdungsbeurteilung (ArbSchG § 5 und BetrSichV § 3). Die Regelwerke (DGUV Information 208-016) empfehlen eine Prüfung entsprechend den Betriebsverhältnissen. Bei starker industrieller Beanspruchung oder im Baustelleneinsatz kann eine quartalsweise Prüfung zwingend sein; im reinen Büroumfeld kann eine jährliche Prüfung ausreichen. Die Frist muss belastbar dokumentiert und begründet werden.

4. Reicht das Zertifikat des Lehrgangs aus, um im Unternehmen rechtsgültig zu prüfen?

Das Lehrgangszertifikat ist lediglich der Nachweis über den Erwerb des aktuellen normativen Fachwissens. Um im Betrieb rechtswirksam Prüfungen durchzuführen, ist ein administrativer Akt unabdingbar: Der Arbeitgeber muss den Absolventen formal und schriftlich zur „Befähigten Person“ bestellen. Ohne diese schriftliche Beauftragung (BetrSichV) agiert der Mitarbeiter juristisch ohne Mandat, und die durchgeführten Prüfungen haben im Falle eines Arbeitsunfalls vor der Berufsgenossenschaft keinen Bestand.

5. Was ist der Unterschied zwischen der Prüfung vor Benutzung und der wiederkehrenden Prüfung?

Das Gesetz unterscheidet hart zwischen der Pflicht des Anwenders und der Pflicht des Sachkundigen. Vor jedem Einsatz muss der Nutzer eine augenscheinliche Sicht- und Funktionsprüfung auf offensichtliche Mängel durchführen (z. B. fehlende Gummischuhe, verformte Sprossen). Dies ersetzt in keinem Fall die systematische, wiederkehrende Prüfung durch die Befähigte Person (BetrSichV § 14). Der Sachkundige prüft in die Tiefe, nutzt Checklisten zur Verifizierung der strukturellen Integrität (z. B. Haarrisse an Bördelungen, Gelenkfunktionen) und dokumentiert den rechtssicheren Zustand.

6. Welche spezifischen Prüfpunkte sind bei Fahrgerüsten nach DIN EN 1004 kritisch?

Im Gegensatz zu einer einfachen Leiter ist ein Fahrgerüst ein komplexes, modulares System. Die Prüfung durch die Befähigte Person muss zwingend die Vorgaben der DIN EN 1004-1 (Produktnorm) und der Aufbau- und Verwendungsanleitung des jeweiligen Herstellers (DIN EN 1004-2) berücksichtigen. Kritische Prüfpunkte sind die intakte Verriegelung der Lenkrollen, die lotrechte Ausrichtung (Spindeln), das Vorhandensein aller Aussteifungen (Diagonalen) sowie der zwingend vorgeschriebene Seitenschutz (Geländer, Knie- und Fußleisten) auf der Arbeitsbühne.

7. Darf die Befähigte Person defekte Leitern oder Fahrgerüste selbst reparieren?

Reparaturen sind streng limitiert. Die Befähigte Person darf Bauteile austauschen, sofern es sich um Original-Ersatzteile des Herstellers handelt z. B. das Anschrauben neuer Leiterschuhe oder der Austausch von Rollen am Fahrgerüst. Substanzielle Eingriffe in die Tragstruktur – wie das Richten verbogener Aluminiumholme oder eigenmächtige Schweißarbeiten an aufgerissenen Schweißnähten – sind absolut unzulässig. Derartige Eingriffe zerstören die Herstellerzertifizierung. Eine strukturell beschädigte Leiter ist auszusondern und zu vernichten.

8. Wie muss die Prüfung von Leitern und Fahrgerüsten dokumentiert werden?

Das einfache Aufkleben einer Prüfplakette ist rechtlich wertlos, wenn die zugrundeliegende Dokumentation fehlt. Gemäß BetrSichV § 14 müssen die Ergebnisse der wiederkehrenden Prüfungen aufgezeichnet und mindestens bis zur nächsten Prüfung aufbewahrt werden. Ein rechtssicheres Prüfprotokoll (oder ein digitales Prüfbuch) muss das Arbeitsmittel eindeutig identifizieren (Inventarnummer), Art und Umfang der Prüfung, das Datum, festgestellte Mängel, die Beurteilung der Weiterverwendung und die Unterschrift der Befähigten Person enthalten.

9. Befähigt dieser Lehrgang auch zur Prüfung von ortsfesten Steigleitern an Gebäuden?

Grundsätzlich nein. Dieser Lehrgang qualifiziert für mobile Arbeitsmittel (tragbare Leitern nach DIN EN 131). Ortsfeste Steigleiteranlagen (Gebäudeleitern nach DIN 18799, Maschinenleitern nach DIN EN ISO 14122-4 oder Notleitern nach DIN 14094) sind bauliche Anlagen oder Maschinenbestandteile. Für deren Inspektion gelten völlig andere normative und statische Prüfkriterien (verankert u.a. in der DGUV Information 208-032), wie etwa Wandanker-Auszugskräfte oder die Beschaffenheit von Rückenschutzsystemen. Hierfür ist eine spezialisierte Erweiterung der Sachkunde erforderlich.

10. Verfällt das Sachkunde-Zertifikat für Leitern, Tritte und Fahrgerüste nach einer gewissen Zeit?

Zertifikate für Befähigte Personen besitzen kein aufgedrucktes Ablaufdatum. Dennoch ist der Status flüchtig. Die TRBS 1203 verlangt von der Befähigten Person zwingend, dass sie ihren Kenntnisstand stets auf dem aktuellen Stand der Technik hält. Ändern sich maßgebliche Normen (wie zuletzt die tiefgreifenden Revisionen der DIN EN 131 für Leitern oder der DIN EN 1004 für Fahrgerüste), muss der Prüfer dieses Wissen nachweislich erwerben. Wer sich nicht regelmäßig durch Auffrischungslehrgänge fortbildet, verliert vor Gericht möglicherweise den Status der Befähigten Person.

Inhalte

Tragbare und fahrbare Leitern, Tritte und fahrbare Arbeitsbühnen (Roll- und Fahrgerüste) ohne arbeitssicherem Zustand stellen eine große Gefahr für den Benutzer dar. Jeder dritte Absturzunfall führt zur Arbeitsunfähigkeit. Die Betriebssicherheitsverordnung verlangt daher, dass in jedem Unternehmen Leitern und Tritte wiederkehrend auf ihren ordnungsgemäßen Zustand überprüft werden. Bei fahrbaren Arbeitsbühnen (Roll-/Fahrgerüste) hängt die Sicherheit bei jeder Aufstellung erneut von den Montagebedingungen ab, weshalb diese fachkundig aufgestellt und nach jeder Montage sachkundig geprüft werden müssen.

Theorie und Praxis

  • Einführung in das Thema Fahrgerüste, Leitern und Tritte
    • Unfallbeispiele, Unfallzahlen und Statistiken im Umgang mit Fahrgerüsten, Leitern und Tritten
    • Unfallursache und Unfallursachenforschung bei der Verwendung
  • Gesetze und Vorschriften bei der Bereitstellung des Arbeitsmittels
    • Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) § 5 und § 6
    • BetrSichV § 3 "Pflicht zur Gefährdungsbeurteilung und Dokumentation"
    • DGUV V 1 §3 "Beurteilung der Arbeitsbedingungen, Dokumentation, Auskunftspflichten"
    • TRBS 2121 Teil 2 "Gefährdungen von Personen durch Absturz - Bereitstellung und Benutzung von Leitern und Tritten"
    • DGUV Information 208-016 - "Die Verwendung von Leitern und Tritten"
  • Anforderungen an Personen mit besonderer Befähigung zur Prüfung von Leitern und Tritte
  • Technische Definition und Bauarten
  • Unterweisungsinhalte für Anwender von Fahrgerüsten, Leitern und Tritten im betrieblichen Arbeitsumfeld
  • Piktogramme bzw. Gebrauchs- und Bedienungsanleitung
    • Sichtprüfung durch den Benutzer
    • Regeln für den korrekte Einsatz
    • Ungeeigneter Einsatz, Fehlanwendung, Missbrauch
  • Festlegung von Ablegereifen und Prüffristen für Fahrgerüste, Leitern und Tritte
    • Gefährdungsbeurteilung als Grundlage für Inbetriebnahme, Betriebsanweisung
    • Bedeutung der Herstellerhinweise
    • Festlegung von Prüffristen
    • Festlegung von Prüfungs- und Instandhaltungsprozessen
  • Vorbereitung, Durchführung und Dokumentation der Prüfung
    • Prüfablauf und Dokumentation
    • Inventarisierung, Nummern und Prüfplaketten
    • Hinweise zur optimalen Prüfungsdurchführung
  • Schadenserkennung bei Leitern und Tritten
    • Häufige Mängel
    • Aussonderungskriterien
  • Praktische Übungen und Abschlusstest
    • Sicht- und Funktionsprüfung eines Fahrgerüstes
    • Sicht- und Funktionsprüfung einer Leiter
    • Sicht- und Funktionsprüfung eines Tritts
    • Schreiben eines Prüfprotokolls mit Mängelbericht
    • Theoretische Prüfung

Synonyme:
Leiterprüfer, Trittprüfer, Befähigte Person zur Prüfung von Leitern und Tritte