Norm: DGUV I 208-016

Beschreibung

Diese DGUV Information (DGUV I) gibt erläuternde Hinweise zu den Vorschriften der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) über die Verwendung von tragbaren Leitern und Tritten.

Bei der Verwendung von tragbaren Leitern wird häufig die Gefährdung durch Absturz unterschätzt. Daher ist vor der Verwendung einer tragbaren Leiter, im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung, die Leiter für jede Tätigkeit zu prüfen und zu bewerten. Als Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung wird in vielen Fällen eine erhöhte Gefährdung durch Absturz festzustellen sein. In diesen Fällen ist für die vorgesehene Tätigkeit die Verwendung eines sichereren Arbeitsmittels, z.B. einer Hubarbeitsbühne oder eines Gerüstes zwingend angezeigt.

Ortsfeste Steigleitern werden nicht behandelt. (Informationen zur Steigleitern finden Sie in der DGUV I 208-032).

Die TRBS 2121 Teil 2 konkretisiert die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV). Der Unternehmer kann bei Beachtung der Technischen Regel für Betriebssicherheit TRBS 2121 Teil 2 „Gefährdungen von Beschäftigten bei der Verwendung von Leitern“ davon ausgehen, dass er damit geeignete Maßnahmen zur Umsetzung der BetrSichV getroffen hat.

Inhaltsverzeichnis

0 Vorbemerkung

1 An wen richtet sich diese DGUV Information?

2 Wofür ist der Unternehmer bei der Zurverfügungstellung und Verwendung von Leitern und Tritten verantwortlich?

3 Was muss der Unternehmer bei der Zurverfügungstellung von Leitern und Tritten einschließlich des Zubehörs beachten?

3.1 Auswahlkriterien für Leitern und Tritte
3.1.1 Welche Bauarten von Leitern, Tritten und Zubehör sind gebräuchlich?
3.1.2 Welche Leitergröße wird benötigt?
3.1.3 Aus welchem Werkstoff soll der Aufstieg sein?
3.2 Wie viele Aufstiege sind zur Verfügung zu stellen?

4 Was ist bei der Unterweisung der Beschäftigten zu beachten?

5 Was ist bei der Verwendung von Leitern und Tritten zu beachten?

5.1 Allgemeines
5.2 Bauartunabhängige Hinweise zur bestimmungsgemäßen Verwendung
5.3 Bauartabhängige Hinweise zur bestimmungsgemäßen Verwendung
5.4 Transport und Lagerung von Leitern und Tritten

6 Was ist bei der Prüfung und Instandhaltung zu beachten?

7 Was ist zu tun, wenn Leitern und Tritte Schäden aufweisen?

Anhang - Zusammenstellung gesetzlicher Vorschriften, Regeln, Normen und Informationsschriften.

1. Gesetze, Verordnungen, Technische Regeln

  • Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)
  • Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)
  • Technische Regeln für Betriebssicherheit (TRBS)
  • TRBS 1111 - Gefährdungsbeurteilung und sicherheitstechnische Bewertung
  • TRBS 1201 - Prüfungen von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen
  • TRBS 1203 - Befähigte Personen – Allgemeine Anforderungen
  • TRBS 2121 - Gefährdungen von Beschäftigten durch Absturz – Allgemeine Anforderungen
  • TRBS 2121 Teil 1 – Gefährdung von Beschäftigten bei der Verwendung von Gerüsten
  • TRBS 2121 Teil 2 – Gefährdungen von Beschäftigten bei der Verwendung von Leitern

2. Vorschriften, Regeln und Informationen für Sicherheit und Gesundheit

Vorschriften

  • DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“
  • DGUV Vorschrift 38 „Bauarbeiten“

Regeln

  • DGUV Regel 101-038 „Bauarbeiten“

3. Normen/VDE-Bestimmungen

  • DIN EN 131-1: 2019-11 Leitern – Teil 1: Benennungen, Bauarten, Funktionsmaße
  • DIN EN 131-2: 2017-04 Leitern – Teil 2: Anforderungen, Prüfung, Kennzeichnung
  • DIN EN 131-3: 2018-03 Leitern – Teil 3: Kennzeichnung und Gebrauchsanleitungen
  • DIN EN 131-4: 2020-06 Leitern – Teil 4: Ein- oder Mehrgelenkleitern
  • DIN EN 131-6: 2019-05 Leitern – Teil 6: Teleskopleitern
  • DIN EN 131-7: 2013-09 Leitern – Teil 7: Mobile Podestleitern
  • DIN EN 50528: 2011-04: Isolierende Leitern für Arbeiten an oder in der Nähe von Niederspannungsanlagen
  • DIN 4567-1:2020-11 Leitern für den besonderen beruflichen Gebrauch - Teil 1: Obstbaumleitern aus Holz und Aluminium
  • DIN 4567-3:2019-06 Leitern für den besonderen beruflichen Gebrauch - Teil 3: Bauleitern
  • DIN 4567-4:2021-04 Leitern für den besonderen beruflichen Gebrauch - Teil 4: Dachauflegeleitern aus Holz oder Aluminium
  • DIN EN 14183: 2004-04 Tritte
  • DIN EN 61478: 2002-10 Arbeiten unter Spannung – Leitern aus isolierendem Material