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Beschreibung

Was ist der Unterschied zwischen Arbeitsmittel und Betriebsmittel?

Was sind Arbeitsmittel?
Arbeitsmittel sind Werkzeuge, einschließlich Hardware und Software, Maschine, Fahrzeuge, Geräte, Möbel, Einrichtungen und andere im Arbeitssystem beteiligte (System-)Komponenten. Die Verantwortlichkeit zur Integration und Überwachung der Arbeitsmittel im Arbeitssystem liegen beim verantwortlichen Eigentümer bzw. Betreiber.
Quelle: BetrSichV § 2 (1)

Was sind Betriebsmittel?
Betriebsmittel (z. B. Schmierstoffe für eine Maschine oder Büromaterialien) sind keine Arbeitsmittel sondern Ressourcen, die für den Betrieb notwendig sind, aber nicht unmittelbar zur Ausführung einer Tätigkeit dienen.

Unabhängig von dieser Unterscheidung müssen beide Kategorien regelmäßig geprüft werden, wenn sie sicherheitsrelevant sind oder einer gesetzlichen Prüfvorgabe unterliegen.

Beispiele für Arbeitsmittel

  • Persönliche Schutzausrüstung (PSA): Helme, Sicherheitsgurte, Atemschutzgeräte
  • Handwerkzeuge: Hammer, Schraubenzieher, Bohrmaschinen
  • Prüf- und Messmittel: Maßband, Gaswarngerät
  • Büroausstattung: Diensttelefon, Computer, Drucker, Aktenvernichter
  • Elektrische Betriebsmittel: Verlängerungskabel, Steckdosenleisten, Schweißgeräte
  • Fahrbare Arbeitsmittel: Dienstwagen, Gabelstapler, Hubarbeitsbühnen
  • Maschinen und Anlagen: CNC-Fräsen, Pressen, Förderbänder
    • Überwachungsbedürftige Anlagen: Aufzüge, Druckbehälter, Dampfkessel

Arbeitsmittel und Pflicht zur Prüfung

Diese gesetzlichen Vorgaben stellen sicher, dass Arbeitsmittel regelmäßig einer Prüfung unterzogen werden, um Gefährdungen zu minimieren. Organisationen müssen sie umsetzen, um Arbeitsunfälle, Bußgelder oder Haftungsrisiken zu vermeiden.

  • Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)
    Die BetrSichV ist die zentrale Rechtsgrundlage für die Sicherheit von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen. Sie verpflichtet Arbeitgeber dazu, Arbeitsmittel regelmäßig auf ihre Sicherheit zu prüfen und eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen. Daraus ergeben sich Prüffristen, Prüfverfahren und notwendige Schutzmaßnahmen.
  • Technische Regeln für Betriebssicherheit (TRBS)
    Die TRBS konkretisieren die Vorgaben der BetrSichV und helfen bei der praktischen Umsetzung der Prüfpflichten. Besonders relevant für die wiederkehrende Prüfung von Arbeitsmitteln sind:
    • TRBS 1201: Legt die Anforderungen an Prüfungen von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen fest.
    • TRBS 1111: Regelt die Durchführung und Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung.
    • TRBS 1203: Definiert die Anforderungen an eine „befähigte Person“, die Prüfungen durchführen darf.
  • Produktsicherheitsgesetz (ProdSG)
    Das ProdSG regelt, dass nur sichere Arbeitsmittel in Verkehr gebracht und genutzt werden dürfen. Es stellt Anforderungen an die Konstruktion, den Betrieb und die regelmäßige Überprüfung von Maschinen und Geräten.
  • Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV)
    gibt ergänzende Vorschriften und Regeln für den sicheren Betrieb von Arbeitsmitteln heraus. Dazu gehören:
    • DGUV Vorschrift 1 („Grundsätze der Prävention“): Verpflichtet Arbeitgeber dazu, Arbeitsmittel sicher bereitzustellen und Beschäftigte in der sicheren Nutzung zu unterweisen.
    • DGUV Regel 100-500 („Betreiben von Arbeitsmitteln“): Enthält spezifische Sicherheitsanforderungen für verschiedene Arbeitsmittel wie Krane, Förderanlagen oder Maschinen.

Arbeitsmittel und Pflicht zur Gefährdungsbeurteilung

Die Gefährdungsbeurteilung ist ein zentrales Instrument zur Festlegung von Prüfpflichten und Prüffristen für Arbeitsmittel. Sie hilft dabei, Risiken frühzeitig zu erkennen und geeignete Maßnahmen zur sicheren Nutzung festzulegen.

Bei der Auswahl zur Bereitstellung der Arbeitsmittel und der Aufstellung der Arbeitsmittel sind mögliche Gefährdungen durch Wechselwirkungen im Arbeitssystem zu berücksichtigen und zu vermeiden. Ist dies nicht möglich, oder ist das Arbeitsmittel nach BetrSichV § 2 Abs. 1 einzuordnen sind zusätzliche technische Maßnahmen am Arbeitsmittel bzw. Arbeitsplatz (so weit wie möglich) vorzusehen und diese ggf. durch organisatorische Maßnahmen (z. B. zum zeitlichen Arbeitsablauf) sowie weitere persönliche Schutzmaßnahmen zu ergänzen.

Die Gefährdungsbeurteilung sorgt also dafür, dass die Prüfungen an die realen Bedingungen im Betrieb angepasst sind und nicht nur pauschal nach gesetzlichen Mindestvorgaben erfolgen.

Warum ist eine Gefährdungsbeurteilung vor jeder Prüfung eines Arbeitsmittels notwendig?

Laut § 3 der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) muss vor der Verwendung eines Arbeitsmittels eine Gefährdungsbeurteilung durchgeführt werden. Diese ist entscheidend, um:

  • Mögliche Gefahrenquellen zu identifizieren (z. B. mechanische, elektrische oder chemische Risiken).
  • Betriebsbedingungen zu analysieren, die sich auf die Sicherheit auswirken (z. B. Feuchtigkeit, Temperatur, Staubbelastung).
  • Geeignete Prüfverfahren festzulegen (Sichtprüfung, Messungen, Funktionskontrollen).
  • Verantwortlichkeiten zu klären (Wer führt die Prüfung durch? Wie erfolgt die Dokumentation?).

Welche Informationen sind für eine Gefährdungsbeurteilung vor Prüfung eines Arbeitsmittels relevant?

Die Häufigkeit der Prüfungen und Anforderungen an die Prüfkompetenz hängen von verschiedenen Faktoren ab, die im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung bewertet werden.

  • Herstellerangaben: Die Empfehlungen der Hersteller zu Wartungs- und Prüfintervallen müssen beachtet werden.
  • Betriebliche Erfahrungen: Wenn bestimmte Arbeitsmittel häufig Mängel aufweisen, können kürzere Prüffristen notwendig sein.
  • Einsatzbedingungen: Arbeitsmittel in rauen Umgebungen (z. B. Bauindustrie, Chemiebetriebe) müssen häufiger geprüft werden als in sauberen und trockenen Büroumgebungen.
  • Gesetzliche Anforderungen: Für einige Arbeitsmittel gibt es feste Prüffristen (z. B. Aufzüge, Druckbehälter, elektrische Anlagen).
  • Unfallhistorie und Störungen: Falls es in der Vergangenheit Probleme mit einem Arbeitsmittel gab, sollten engere Prüfintervalle angesetzt werden.

Die Gefährdungsbeurteilung ist ein gesetzlicher Pflichtprozess, kann aber auch ein effektives Mittel sein, um Arbeitsmittel später individuell entsprechend Häufigkeit oder Intensität in der Benutzung risikoorientiert zu prüfen. Das Ergebnis sorgt für mehr Sicherheit, minimiert ungeplante Ausfälle und reduziert rechtliche Risiken.

Beispiele für Prüffristen nach Gefährdungsbeurteilung:

Arbeitsmittel Prüffrist Abweichung nach Gefährdungsbeurteilung
Persönliche Schutzausrüstung (PSA) Vor jeder Nutzung + 12 Monate Verkürzte Prüffrist bei hoher Belastung
Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz (PSA gegen Absturz) Vor jeder Nutzung + 12 Monate Verkürzte Prüffrist bei häufiger oder intensiver Belastung
Elektrische Betriebsmittel 24 Monate 6–12 Monate bei intensiver Nutzung oder widrigen Bedingungen
Leitern und Tritte 12 Monate Gesetzliche Mindestfrist Häufigere Prüfungen bei starker Beanspruchung
Aufzugsanlagen 12 Monate Gesetzliche Mindestfrist
Flurförderzeuge (z. B. Gabelstapler) 12 Monate 6 Monate bei Dauereinsatz im Außenbereich / intensiver Nutzung

Arbeitsgegenstände, Ressourcen, Asset

FAQ

Was ist der Unterschied zwischen Arbeitsmittel und Betriebsmittel?
Was ist ein Arbeitsmittel?
Was ist ein Betriebsmittel?

Literaturverweise

Name letzte Aktualisierung Titel
DGUV R 100-500 01.11.2024 DGUV Regel 100-500 - Betreiben von Arbeitsmitteln
TRBS 1111 01.01.2019 Gefährdungsbeurteilungen
TRBS 1116 :2023-03 Qualifikation, Unterweisung und Beauftragung von Beschäftigten für die sichere Verwendung von Arbeitsmitteln
DIN EN ISO 6385 :2016-12 Grundsätze der Ergonomie für die Gestaltung von Arbeitssystemen
DIN EN ISO 9241-220 :2020-07 Ergonomie der Mensch-System-Interaktion - Teil 220: Prozesse zur Ermöglichung, Durchführung und Bewertung menschzentrierter Gestaltung für interaktive Systeme in Hersteller- und Betreiberorganisationen
DIN EN ISO 12100 :2011-08 Sicherheit von Maschinen - Allgemeine Gestaltungsleitsätze - Risikobeurteilung und Risikominderung (ISO 12100:2010)
BetrSichV Anhang 1 2015 Besondere Vorschriften für bestimmte Arbeitsmittel
ArbStättV § 2 2015 Begriffsbestimmungen
BetrSichV § 4 2015 Grundpflichten des Arbeitgebers
ArbSchG § 4 2022 Allgemeine Grundsätze
PSA-DG § 7 2016 Sprache der Anleitungen, der Informationen und der EU-Konformitätserklärungen
BetrSichV § 10 2015 Instandhaltung und Änderung von Arbeitsmitteln
BetrSichV § 12 2015 Unterweisung und besondere Beauftragung von Beschäftigten
DGUV V 1 §16 :2013-11 Besondere Unterstützungspflichten
DGUV V 1 §17 :2013-11 Benutzung von Einrichtungen, Arbeitsmitteln und Arbeitsstoffen