Glossar » Glossar: Arbeitsmittel

Beschreibung

Allgemeine Anforderungen beim Betreiben von Arbeitsmitteln

  • Produktsicherheitsgesetz (ProdSG)
    Das ProdSG regelt, dass nur sichere Arbeitsmittel in Verkehr gebracht und genutzt werden dürfen. Es stellt Anforderungen an die Konstruktion, den Betrieb und die regelmäßige Überprüfung von Maschinen und Geräten.
  • Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)
    Die BetrSichV ist die zentrale Rechtsgrundlage für die Sicherheit von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen. Sie verpflichtet Arbeitgeber dazu, Arbeitsmittel regelmäßig auf ihre Sicherheit zu prüfen und eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen. Daraus ergeben sich Prüffristen, Prüfverfahren und notwendige Schutzmaßnahmen.
  • Technische Regeln für Betriebssicherheit (TRBS)
    Die TRBS konkretisieren die Vorgaben der BetrSichV und helfen bei der praktischen Umsetzung der Prüfpflichten. Besonders relevant für die wiederkehrende Prüfung von Arbeitsmitteln sind:
    • TRBS 1111
      Regelt die Durchführung und Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung.
    • TRBS 1201
      Legt die Anforderungen an Prüfungen von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen fest.
    • TRBS 1203
      Definiert die Anforderungen an eine „befähigte Person“, die Prüfungen durchführen darf.
  • Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV)
    gibt ergänzende Vorschriften und Regeln für den sicheren Betrieb von Arbeitsmitteln heraus. Dazu gehören:
    • DGUV Vorschrift 1 („Grundsätze der Prävention“)
      Verpflichtet Arbeitgeber dazu, Arbeitsmittel sicher bereitzustellen und Beschäftigte in der sicheren Nutzung zu unterweisen.
    • DGUV Regel 100-500 („Betreiben von Arbeitsmitteln“)
      Enthält spezifische Sicherheitsanforderungen für verschiedene Arbeitsmittel wie Krane, Förderanlagen oder Maschinen.

Beispiele für Arbeitsmittel

  • Persönliche Schutzausrüstung (PSA): Helme, Sicherheitsgurte, Atemschutzgeräte
  • Handwerkzeuge: Hammer, Schraubenzieher, Bohrmaschinen
  • Prüf- und Messmittel: Maßband, Gaswarngerät
  • Büroausstattung: Diensttelefon, Computer, Drucker, Aktenvernichter
  • Elektrische Betriebsmittel: Verlängerungskabel, Steckdosenleisten, Schweißgeräte
  • Fahrbare Arbeitsmittel: Dienstwagen, Gabelstapler, Hubarbeitsbühnen
  • Maschinen und Anlagen: CNC-Fräsen, Pressen, Förderbänder
    • Überwachungsbedürftige Anlagen: Aufzüge, Druckbehälter, Dampfkessel

Arbeitsmittel und Pflicht zur Gefährdungsbeurteilung

Gemäß § 3 der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) muss vor der Verwendung eines Arbeitsmittels eine Gefährdungsbeurteilung durchgeführt werden. Diese ist entscheidend, um:

  • Mögliche Gefahrenquellen zu identifizieren (z. B. mechanische, elektrische oder chemische Risiken).
  • Betriebsbedingungen zu analysieren, die sich auf die Sicherheit auswirken (z. B. Feuchtigkeit, Temperatur, Staubbelastung).
  • Geeignete Maßnahmen zur sicheren Benutzung festzulegen.
  • Notwendige Prüfroutinen (Sichtprüfung, Funktionskontrolle, Haupinspektion) festzulegen.
  • Passende Prüfverfahren (Prüfaufbau, Messmittel) festzulegen
  • Verantwortlichkeiten zu klären (Wer führt die Prüfung durch? Wie erfolgt die Dokumentation?).

Bei der Auswahl zur Bereitstellung der Arbeitsmittel und der Aufstellung der Arbeitsmittel sind mögliche Gefährdungen durch Wechselwirkungen im Arbeitssystem zu berücksichtigen und zu vermeiden. Ist dies nicht möglich, oder ist das Arbeitsmittel nach BetrSichV § 2 Abs. 1 einzuordnen sind zusätzliche technische Maßnahmen am Arbeitsmittel bzw. Arbeitsplatz (so weit wie möglich) vorzusehen und diese ggf. durch organisatorische Maßnahmen (z. B. zum zeitlichen Arbeitsablauf) sowie weitere Persönliche Schutzmaßnahmen zu ergänzen.

Befähigungen bei der Organisation von Arbeitsmitteln

ToDo
Fachkunde, Einweisung, Unterweisung und Sachkunde müssen beim Einsatz von Arbeitsmitteln abgegrenzt werden.
Wissen & Kompetenz, Kommunikation & Kontrolle

Arbeitsmittel und Pflicht zur Prüfung

Diese gesetzlichen Vorgaben stellen sicher, dass Arbeitsmittel regelmäßig einer Prüfung unterzogen werden, um Gefährdungen zu minimieren. Organisationen müssen sie umsetzen, um Arbeitsunfälle, Bußgelder oder Haftungsrisiken zu vermeiden.

Prüfroutinen und Prüferkompetenz

Die Häufigkeit der Prüfungen und Anforderungen an die Prüfkompetenz hängen von verschiedenen Faktoren ab. Die Kriterien sind im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung mit zu bewerten.

  • Herstellerangaben
    Die Empfehlungen der Hersteller zu Wartungs- und Prüfintervallen müssen beachtet werden.
  • Betriebliche Erfahrungen
    Wenn bestimmte Arbeitsmittel häufig Mängel aufweisen, können kürzere Prüffristen notwendig sein.
  • Einsatzbedingungen
    Arbeitsmittel in rauen Umgebungen (z. B. Bauindustrie, Chemiebetriebe) müssen häufiger geprüft werden als in sauberen und trockenen Büroumgebungen.
  • Gesetzliche Anforderungen
    Für einige Arbeitsmittel gibt es feste Prüffristen (z. B. Aufzüge, Druckbehälter, elektrische Anlagen).
  • Störungen und Reklamationen
    Falls es in der Vergangenheit Probleme mit einem Arbeitsmittel gab, sollten engere Prüfintervalle angesetzt werden.

Prüffristen für Arbeitsmittel - Übersichtstabelle

Arbeitsmittel Prüffrist Abweichung nach Gefährdungsbeurteilung
Persönliche Schutzausrüstung (PSA) Vor jeder Nutzung + 12 Monate Verkürzte Prüffrist bei hoher Belastung
Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz (PSA gegen Absturz) Vor jeder Nutzung + 12 Monate Verkürzte Prüffrist bei häufiger oder intensiver Belastung
Elektrische Betriebsmittel 24 Monate 6–12 Monate bei intensiver Nutzung oder widrigen Bedingungen
Leitern und Tritte 12 Monate Gesetzliche Mindestfrist Häufigere Prüfungen bei starker Beanspruchung
Aufzugsanlagen 12 Monate Gesetzliche Mindestfrist
Flurförderzeuge (z. B. Gabelstapler) 12 Monate 6 Monate bei Dauereinsatz im Außenbereich / intensiver Nutzung

FAQ

Was ist der Unterschied zwischen Arbeitsmittel und Betriebsmittel?
Was ist ein Arbeitsmittel?
Was ist ein Betriebsmittel?
Warum ist eine Gefährdungsbeurteilung vor jeder Prüfung eines Arbeitsmittels notwendig?
Welche Informationen und Festlegungen sind bei der Prüfung eines Arbeitsmittels relevant?

Literaturverweise

Name letzte Aktualisierung Titel
DGUV R 100-500 01.11.2024 DGUV Regel 100-500 - Betreiben von Arbeitsmitteln
TRBS 1111 01.01.2019 Gefährdungsbeurteilungen
TRBS 1116 :2023-03 Qualifikation, Unterweisung und Beauftragung von Beschäftigten für die sichere Verwendung von Arbeitsmitteln
DIN EN ISO 6385 :2016-12 Grundsätze der Ergonomie für die Gestaltung von Arbeitssystemen
DIN EN ISO 9241-220 :2020-07 Ergonomie der Mensch-System-Interaktion - Teil 220: Prozesse zur Ermöglichung, Durchführung und Bewertung menschzentrierter Gestaltung für interaktive Systeme in Hersteller- und Betreiberorganisationen
DIN EN ISO 12100 :2011-08 Sicherheit von Maschinen - Allgemeine Gestaltungsleitsätze - Risikobeurteilung und Risikominderung (ISO 12100:2010)
BetrSichV Anhang 1 2015 Besondere Vorschriften für bestimmte Arbeitsmittel
ArbStättV § 2 2015 Begriffsbestimmungen
BetrSichV § 4 2015 Grundpflichten des Arbeitgebers
ArbSchG § 4 2022 Allgemeine Grundsätze
PSA-DG § 7 2016 Sprache der Anleitungen, der Informationen und der EU-Konformitätserklärungen
BetrSichV § 10 2015 Instandhaltung und Änderung von Arbeitsmitteln
BetrSichV § 12 2015 Unterweisung und besondere Beauftragung von Beschäftigten
DGUV V 1 §16 :2013-11 Besondere Unterstützungspflichten
DGUV V 1 §17 :2013-11 Benutzung von Einrichtungen, Arbeitsmitteln und Arbeitsstoffen