Allgemeine Anforderungen beim Betreiben von Arbeitsmitteln
- Produktsicherheitsgesetz (ProdSG)
Das ProdSG regelt, dass nur sichere Arbeitsmittel in Verkehr gebracht und genutzt werden dürfen. Es stellt Anforderungen an die Konstruktion, den Betrieb und die regelmäßige Überprüfung von Maschinen und Geräten.
- Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)
Die BetrSichV ist die zentrale Rechtsgrundlage für die Sicherheit von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen. Sie verpflichtet Arbeitgeber dazu, Arbeitsmittel regelmäßig auf ihre Sicherheit zu prüfen und eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen. Daraus ergeben sich Prüffristen, Prüfverfahren und notwendige Schutzmaßnahmen.
- Technische Regeln für Betriebssicherheit (TRBS)
Die TRBS konkretisieren die Vorgaben der BetrSichV und helfen bei der praktischen Umsetzung der Prüfpflichten. Besonders relevant für die wiederkehrende Prüfung von Arbeitsmitteln sind:
- TRBS 1111
Regelt die Durchführung und Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung.
- TRBS 1201
Legt die Anforderungen an Prüfungen von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen fest.
- TRBS 1203
Definiert die Anforderungen an eine „befähigte Person“, die Prüfungen durchführen darf.
- Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV)
gibt ergänzende Vorschriften und Regeln für den sicheren Betrieb von Arbeitsmitteln heraus. Dazu gehören:
- DGUV Vorschrift 1 („Grundsätze der Prävention“)
Verpflichtet Arbeitgeber dazu, Arbeitsmittel sicher bereitzustellen und Beschäftigte in der sicheren Nutzung zu unterweisen.
- DGUV Regel 100-500 („Betreiben von Arbeitsmitteln“)
Enthält spezifische Sicherheitsanforderungen für verschiedene Arbeitsmittel wie Krane, Förderanlagen oder Maschinen.
Beispiele für Arbeitsmittel
- Persönliche Schutzausrüstung (PSA): Helme, Sicherheitsgurte, Atemschutzgeräte
- Handwerkzeuge: Hammer, Schraubenzieher, Bohrmaschinen
- Prüf- und Messmittel: Maßband, Gaswarngerät
- Büroausstattung: Diensttelefon, Computer, Drucker, Aktenvernichter
- Elektrische Betriebsmittel: Verlängerungskabel, Steckdosenleisten, Schweißgeräte
- Fahrbare Arbeitsmittel: Dienstwagen, Gabelstapler, Hubarbeitsbühnen
- Maschinen und Anlagen: CNC-Fräsen, Pressen, Förderbänder
- Überwachungsbedürftige Anlagen: Aufzüge, Druckbehälter, Dampfkessel
Arbeitsmittel und Pflicht zur Gefährdungsbeurteilung
Gemäß § 3 der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) muss vor der Verwendung eines Arbeitsmittels eine Gefährdungsbeurteilung durchgeführt werden. Diese ist entscheidend, um:
- Mögliche Gefahrenquellen zu identifizieren (z. B. mechanische, elektrische oder chemische Risiken).
- Betriebsbedingungen zu analysieren, die sich auf die Sicherheit auswirken (z. B. Feuchtigkeit, Temperatur, Staubbelastung).
- Geeignete Maßnahmen zur sicheren Benutzung festzulegen.
- Notwendige Prüfroutinen (Sichtprüfung, Funktionskontrolle, Haupinspektion) festzulegen.
- Passende Prüfverfahren (Prüfaufbau, Messmittel) festzulegen
- Verantwortlichkeiten zu klären (Wer führt die Prüfung durch? Wie erfolgt die Dokumentation?).
Bei der Auswahl zur Bereitstellung der Arbeitsmittel und der Aufstellung der Arbeitsmittel sind mögliche Gefährdungen durch Wechselwirkungen im Arbeitssystem zu berücksichtigen und zu vermeiden. Ist dies nicht möglich, oder ist das Arbeitsmittel nach BetrSichV § 2 Abs. 1 einzuordnen sind zusätzliche technische Maßnahmen am Arbeitsmittel bzw. Arbeitsplatz (so weit wie möglich) vorzusehen und diese ggf. durch organisatorische Maßnahmen (z. B. zum zeitlichen Arbeitsablauf) sowie weitere Persönliche Schutzmaßnahmen zu ergänzen.
Befähigungen bei der Organisation von Arbeitsmitteln
ToDo
Fachkunde, Einweisung, Unterweisung und Sachkunde müssen beim Einsatz von Arbeitsmitteln abgegrenzt werden.
Wissen & Kompetenz, Kommunikation & Kontrolle
Arbeitsmittel und Pflicht zur Prüfung
Diese gesetzlichen Vorgaben stellen sicher, dass Arbeitsmittel regelmäßig einer Prüfung unterzogen werden, um Gefährdungen zu minimieren. Organisationen müssen sie umsetzen, um Arbeitsunfälle, Bußgelder oder Haftungsrisiken zu vermeiden.
Prüfroutinen und Prüferkompetenz
Die Häufigkeit der Prüfungen und Anforderungen an die Prüfkompetenz hängen von verschiedenen Faktoren ab. Die Kriterien sind im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung mit zu bewerten.
- Herstellerangaben
Die Empfehlungen der Hersteller zu Wartungs- und Prüfintervallen müssen beachtet werden.
- Betriebliche Erfahrungen
Wenn bestimmte Arbeitsmittel häufig Mängel aufweisen, können kürzere Prüffristen notwendig sein.
- Einsatzbedingungen
Arbeitsmittel in rauen Umgebungen (z. B. Bauindustrie, Chemiebetriebe) müssen häufiger geprüft werden als in sauberen und trockenen Büroumgebungen.
- Gesetzliche Anforderungen
Für einige Arbeitsmittel gibt es feste Prüffristen (z. B. Aufzüge, Druckbehälter, elektrische Anlagen).
- Störungen und Reklamationen
Falls es in der Vergangenheit Probleme mit einem Arbeitsmittel gab, sollten engere Prüfintervalle angesetzt werden.
Prüffristen für Arbeitsmittel - Übersichtstabelle