Eine Absturzkante ist eine Kante, über die eine Person oder ein Gegenstand aufgrund fehlender Gegenmaßnahmen herab fallen kann. Je dichter die Annäherung an eine Absturzkante, desto größer die Gefährdung durch Absturz.
Der Übergang von einer tragfähigen zu einer nicht tragfähigen Fläche (Abrutsch-, Einbruch- oder Versinkungsgefahr) wird in Arbeitsumfeldern ebenfalls als Absturzkante bezeichnet. Die gedachte Tangentenlinie an gewölbten Flächen mit einem Neigungswinkel größer als 60° gilt ebenfalls als Absturzkante. Quelle: ASR A2.1 Abs. 3.2, DGUV V38 § 12 Absturzsicherungen (1)
Grundsätzlich gilt in den geltenden Arbeitsschutzvorschriften die Einhaltung eines Mindestabstand von 3m zu einer sichtbaren Absturzkante als weitgehend ungefährlich.
Folglich muss für jede Absturzkante, welche unsichtbar oder dichter als 3m an einem Verkehrsweg oder Tätigkeitsbereich gelegen ist eine geeignete Absturzsicherung vorgenommen werden. Die sachkundige Auswahl ist über Gefährdungsbeurteilung zu ermitteln. In der Bewertung müssen die Wechselwirkungen theoretischer Absturzhöhe und das zu erwartende Verhalten der fallenden Person im Sturzraum siehe Sturzarten mit berücksichtigt werden.