Glossar » Glossar: Notwendigkeit ausserplanmäßiger Prüfung von Persönlichen Absturzschutzsystemen

Beschreibung

Die Leistungs- und Funktionsfähigkeit der PSA gegen Absturz wird durch Umweltbedingungen (z.B. UV-Strahlung, Feuchtigkeit) und Einsatzbedingungen beeinflusst. Dazu gibt der Hersteller das Datum der Ablegereife auf der PSA gegen Absturz an. Alternativ kann die PSA gegen Absturz mit Monat und Jahr der Herstellung gekennzeichnet sein, wobei zur Bestimmung der Ablegereife alle zweckdienlichen Angaben in der Gebrauchsanleitung aufgeführt sein müssen. Quelle: DGUV R 112-198 Abs 8.9

Die Notwendigkeit einer ausserordenlichen Sachkundeprüfung von Elementen oder ganzen Persönliches Absturzschutzsystem tritt abseits der regelmäßigen Prüfroutinen und unerwartet auf. Sie stellt sich meist während der Lagerung oder Nutzung beim Anwender ein. Ein sofortiger Handlungsbedarf besteht bei Eintritt folgender Störungen:

  • gültiger Prüfnachweis (Prüfplakette, Prüfprotokoll) ist unleserlich, zerstört, generell nicht auffindbar und damit nicht zugriffsfähig und überprüfbar für den Anwender
  • aus der Sichtprüfung vor oder nach Benutzung ergeben sich beim Anwender Zweifel hinsichtlich ordnungsgemäßen Zustands oder Funktion einer Einzelkomponente oder des gesamten Persönlichen Absturzschutzsystems
  • nach Nutzung durch einen Anwender ohne angemessene Fachkunde
    • Unsachgemäße Lagerung oder Reinigung
    • Überlastungen und Sturz
      • Verwendung über der zugelassener Nutzlast (siehe Norm und Herstellerangaben)
      • Beteiligung an einem Sturz, Auffangvorgang oder Absturz des Anwenders
      • Materialabsturz
    • Kontakt mit Chemikalien
    • Kontakt mit Feuer und Wärmequellen (~>60°C)
    • Kontakt mit Kälte (~<-30°C)
    • Eingriff in das Baumuster des Herstellers
      • Veränderungen
      • unzulässige Reparaturen
  • nach Nutzung als Rettungssystem (RS)
  • Sicherheitswarnung (Konformitätswarnung) durch den EU-Inverkehrbringer
  • die Systemkomponente gilt hinsichtlich Konformität & Stand der Technik als überholt

Auf eine unmittelbare Weiterverwendung durch den Anwender vor erneuter Freigabe durch den Sachkundigen muss aus Sicherheitsgründen zwingend verzichtet werden!

Literaturverweise

Name letzte Aktualisierung Titel
RfU 11 .073 19.03.2010 Anwendungsempfehlungen als wichtiges Hilfsmittel - Mitlaufende Auffanggeräte einschließlich fester Führung nach EN 353-1
DGUV R 112-198 01.09.2019 DGUV Regel 112-198 - Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz
DGUV I 215-320 2020:03 DGUV Information 215-320 - Arbeitsmittel zum szenischen Bewegen von Personen
DGUV G 312-906 2017 DGUV Grundsatz 312-906 - Grundlagen zur Qualifizierung von Personen für die sachkundige Überprüfung und Beurteilung von persönlichen Absturzschutzausrüstungen
DIN EN 364 :1993-02 Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz - Prüfverfahren
DIN EN 365 :2004-12 Persönliche Schutzausrüstung zum Schutz gegen Absturz - Allgemeine Anforderungen an Gebrauchsanleitungen, Wartung, regelmäßige Überprüfung, Instandsetzung, Kennzeichnung und Verpackung
DIN EN 892 :2023-07 Bergsteigerausrüstung - Dynamische Bergseile - Sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfverfahren
PSA-Verordnung (EU) 2016/425 2019 Verordnung (EU) 2016/425 - PSA - Persönliche Schutzausrüstung (Inverkehrbringen)
DGUV V 1 §31 :2013-11 Besondere Unterweisungen