- Normen:
- ArbSchG § 5
Gefährdungsfelder nach BAuA | Gefährdungsfaktor | Risikoquellen / Gefährdung |
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10 Gefährdung durch Arbeitszeitgestaltung | 10.1 Lange Arbeits- und arbeitsgebundene Zeiten | mehr Infos: Link BAuA "Lange Arbeits- und arbeitsgebundene Zeiten" |
10.2 Atypische Arbeitszeitlagen | Schichtarbeit, Nachtarbeit, Wochenendarbeit, mehr Infos: Link BAuA "Atypische Arbeitszeitlagen" | |
10.3 Anforderungen der Arbeitszeitflexibilität | Überstunden/Mehrarbeit; Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft, erweiterte Erreichbarkeit und Arbeit auf Abruf; Variabilität und mangelnde Vorhersehbarkeit von Arbeitszeit; mehr Infos: Link BAuA "Anforderungen der Arbeitszeitflexibilität" | |
10.4 Verletzung von Ruhezeiten und -pausen | Ruhezeitenverletzung (Verkürzung, Unterbrechung, Aufschub); Ruhepausenverletzung (Ausfall, Verkürzung, Aufschub); mehr Infos: Link BAuA "Verletzung von Ruhezeiten und -pausen" |
mehr Infos: Link BAuA "Gefährdung durch Arbeitszeitgestaltung"
Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes ist die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne die Ruhepausen. Die Gestaltung der Arbeitszeit ist eine zentrale Fragestellung des Arbeitsschutzes. Ihr Gestaltungsrahmen wird zum einen im Arbeitszeitgesetz, aber auch im Arbeitsschutzgesetz im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung definiert bzw. betrieblich erfasst.
Aus ArbSchG § 3 Absatz 2 Nummer 1 folgt konkret, dass der Arbeitgeber zur Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes für eine geeignete Organisation zu sorgen und die erforderlichen Mittel hierfür bereitzustellen hat.
Die Arbeitszeit bildet zudem einen der zentralen Regelungsbestände der betrieblichen und überbetrieblichen Mitbestimmung. Die Gestaltung der Arbeitszeit wird als Beurteilungsfaktor in ArbSchG § 5 Arbeitsschutzgesetz explizit genannt.
Arbeitsabläufe und Arbeitszeiten sind dabei unter Berücksichtigung der mit der Tätigkeit verbundenen physischen und psychischen Belastung zu beurteilen. Besondere Betrachtungen sind u. a. bei einer Verlängerung der Arbeitszeit über 8 Stunden hinaus, bei Nacht- und Schichtarbeit sowie Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft erforderlich. Liegen solche Arbeitsbedingungen vor, sollten die aufgeführten Einflussfaktoren betrachtet werden:
- Länge der Arbeitszeiten, Bereitschaftsdienste, Rufbereitschaften, Arbeitszeit bei anderen Arbeitgebern
- Lage der Arbeitszeiten und Schichtorganisation (Häufigkeit der Schichtwechsel, Länge der Schichten, Anzahl der Schichten in Folge, Lage der Schichten), Nachtarbeit (Art, Dauer, Ausmaß)
- tägliche und wöchentliche Ruhezeiten, Pausenregelungen
- Flexibilitätsanforderungen, Wechsel zwischen Vollarbeit, Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft, Gestaltungsmöglichkeiten für Beschäftigte
- Intensität der Tätigkeit (Art, Dauer, Ausmaß körperlicher und geistiger Anforderungen, Auslastung im Bereitschaftsdienst und bei Rufbereitschaft)
- psychische Belastungen
- Vereinbarkeit von Familie und Beruf
Funktionen
Literaturverweise
Name | letzte Aktualisierung | Titel |
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ArbSchG § 3 | 2022 | Grundpflichten des Arbeitgebers |
ArbSchG § 5 | 2022 | Beurteilung der Arbeitsbedingungen |