- Normen:
- PSA - DG, PSA-Verordnung (EU) 2016/425
Gliederung
1 Allgemein
Die Pflichten für Händler von Persönlicher Schutzausrüstung (PSA) ergeben sich aus der für alle EU-Mitgliedstaaten verpflichtenden PSA-Verordnung (EU) 2016/425 Kap. II Art. 11, 13. In Deutschland sind diese Pflichten im PSA-Durchführungsgesetz (PSA-DG) und der PSA-Benutzerverordnung (PSA-BV) konkretisiert.
1.1 Begriffe
- Inverkehrbringen: Die erstmalige Bereitstellung einer PSA auf dem Markt der Europäischen Union.
- Bereitstellung auf dem Markt: Jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe von PSA zum Vertrieb oder zur Verwendung auf dem Markt der Europäischen Union im Rahmen einer Geschäftstätigkeit.
- Hersteller: Jede natürliche oder juristische Person, die PSA herstellt bzw. entwi ckeln oder herstellen lässt und sie unter ihrem Namen oder ihrer Marke vermarktet.
- Bevollmächtigter: Jede in der Europäischen Union ansässige natürliche oder juristische Person, die von einem Hersteller schriftlich beauftragt wurde, in dessen Namen bestimmte Aufgaben wahrzunehmen.
- Importeur/Einführer: Jede in der Europäischen Union ansässige natürliche oder juristische Person, die PSA aus einem Drittstaat auf dem Markt der Europäischen Union in Verkehr bringt
- Händler: Jede natürliche oder juristische Person in der Lieferkatte, die PSA auf dem Markt bereitstellt, mit Ausnahme des Herstellers oder des Einführers.
- EU-Baumusterprüfbescheinigungen: Entspricht das Baumuster den geltenden grundlegenden Gesundheits schutz-und Sicherheitsvorschriften, stellt die notifizierte Stelle dem Hersteller eine EU-Baumusterprüfbescheinigung aus. Die Gültigkeitsdauer einer neu ausgestellten Bescheinigung und -gegebenenfalls-emer erneuerten Bescheinigung darf fünf Jahire nicht überschreiten
- Notifizierte Stelle: Stellen, die befugt sind, als unabhängige Dritte Konformitätsbewer tungsaufgaben nach dieser Verordnung wahrzunehmen.
2 Pflichten der Händler
Die Erstauslieferung, Lagerhaltung und etwaiger Weitertransport durch Zwischenhändler darf die Konformität von Persönlicher Schutzausrüstung nicht beeinträchtigen.
Vor dem Verkauf eines PSA-Artikels nach PSA-Verordnung (EU) 2016/425 Anhang II, 1.4 muss sichergestellt sein, dass:
- das PSA-Produkt mit einer CE-Kennzeichnung entsprechend versehen ist,
- eine Bedienungsanleitung,
- in einer für den Verbraucher und sonstiger Endnutzer verständlichen Sprache beigefügt ist.
Als Teil der Lieferkette müssen Händler auf berechtigtes Verlangen der nationalen und internationalen Marktüberwachungsbehörden den jeweiligen Lieferanten und Käufer einer PSA benennen. So können Wirtschaftsakteure identifiziert werden, welche nichtkonforme PSA auf dem Markt bereitgestellt haben. Außerdem ermöglicht eine Rückverfolgbarkeit von PSA in der Handelskette es, die jeweiligen Endkunden über etwaige erst nach dem Verkauf bekannt gewordene Produktfehler, z.B. im Falle einer Hersteller-Sicherheitswarnung gezielt und umgehend zu informieren.
3 Händlerpflichten mit Sachkunde24.de erfüllen
Jeder in Sachkunde24.de registrierte Nutzer hat die Möglichkeit, Artikel mit den erforderlichen Daten in einem Firmenprofil zu inventarisieren und im Verkaufsfall mit einer Info zum jeweiligen Käufer manuell als "verkauft" zu markieren. Sinnvolle Filter und Suchfunktionen erleichtern ihm hier die Arbeit und sorgen dafür, dass er seine Kunden, etwa im Falle einer Sicherheitswarnung für ein bestimmtes Produkt, schnell informieren kann.
Darüber hinaus kann man sich als Händler auch für die Systemfunktion "Artikeltransfer" freischalten lassen, welches diese Prozesse nahezu automatisiert und somit noch komfortabler macht. Der Empfänger (Firmenprofil) muss dann lediglich noch per Mausklick die Übernahme des neuen Artikelbestandes quittieren, hat sofort und permanenten Zugriff auf Konformitätserklärung, Bedienungsanleitung und weitere Produkt- und Händlerinformationen und kann diese Zugang barrierefrei dem Nutzer z.B. Beschäftigten vererben. Hierfür muss der Artikel (Ressource) lediglich mit der Stelle (Personal) verknüpft sein und zwischen Nutzer und Empfänger eine einfache Beziehung bestehen.
Der Absender des Artikeltransfers kann nach dem Verkauf jederzeit ermitteln, wann und an wen welche Artikel verkauft wurden und erfüllt somit die Anforderungen, die sich in dieser Hinsicht aus der EU-Verordnung für ihn ergeben.
Funktionen
Literaturverweise
| Name | letzte Aktualisierung | Titel |
|---|---|---|
| DIN EN ISO 20344 | :2024-06 | Persönliche Schutzausrüstung - Prüfverfahren für Schuhe |