- Kategorie:
- Fachkunde
- Titel:
- Anwendung - Fahrbare Hebetechnik- und Hubarbeitsbühnen (FHAB)
- Ordnung:
- Fahrgerüste, Leitern und Tritte
- Kürzel:
- FHAB
- Prüfgrundlage:
- TRBS 1116, DGUV I 208-019, DGUV G 308-008, FB PSA - 010
- Zeiteinheiten à 45 Minuten:
- 8
Ziel
Das Hauptziel eines Lehrgangs für die Bedienung einer fahrbaren Hubarbeitsbühne ist die Befähigung des Teilnehmers, die Maschine sicher, effizient und fachgerecht zu bedienen, um Unfälle zu vermeiden und gesetzliche Anforderungen zu erfüllen.
Die Ausbildung besteht aus einem theoretischen und einem praktischen Teil und endet mit einer Abschlussprüfung.
Zielgruppe
- Mitarbeiter im Baugewerbe & Handwerk
Maurer, Maler, Dachdecker, Fassadenbauer, Elektriker, Zimmerer, Installateure. - Personal in Lager & Logistik
Mitarbeiter, die Regale bedienen oder Waren in der Höhe kommissionieren. - Reinigungspersonal & Gebäudemanagement
Personen, die Fensterreinigung, Fassadenpflege oder Instandhaltungsarbeiten in der Höhe durchführen. - Baumpfleger & Gartenbaubetriebe
Für Einsätze in der Baum- und Strauchpflege. - Veranstaltungstechniker
Beim Auf- und Abbau von Bühnenbildern, Licht- und Tontechnik. - Mitarbeiter bei Vermietern
Personal von Mietparks, die Hubarbeitsbühnen (FHAB) an Kunden übergeben und einweisen.
Dauer
Beim praktischen Teil ist auf ein angemessenes Zahlenverhältnis von Ausbildern zu Teilnehmern zu achten. Die Dauer der Ausbildung ist abhängig vom Typ der Hubarbeitsbühne und der Art ihres Einsatzes. Sie beträgt in der Regel mindestens einen Tag.
Quelle: DGUV G 308-008 (3)
Schwerpunkte
- Technische Systematik
- FHAB Gruppen
- FHAB Typen
- FHAB Sicherheitseinrichtungen
- Organisatorische Anforderungen / Persönliche Maßnahmen
- Anforderungen an Bedienpersonen
- Einsatzvorbereitung (FHAB)
- Einsatzdurchführung (FHAB)
- Einsatznachbereitung (FHAB)
- Praktische Ausbildung
- Einweisung und praktische Anwendung
- Weitere Informationen
Voraussetzungen
- Mindestalter 18 Jahre
- körperlich und geistig geeignet (eventuell Eignungsuntersuchung G25/G41)
- Nachgewiesene Befähigung (Qualifizierung) zum Bedienen von FHAB (Fachkundige Stelle)
- Gerätebezogene Einweisung in die spezielle Bedienung des FHAB (Eigentümer/Betreiber)
- Schriftliche Beauftragung (Verantwortliche Stelle / Arbeitgeber)
- Jahresunterweisung (Betriebliches Umfeld / Betriebsanweisungen)
Quelle DGUV G 308-008 (2)
Hinweise
Nach erfolgreich abgeschlossener Ausbildung können die Bediener mit der Bedienung von Hubarbeitsbühnen, die im Zertifikat ausgewiesen sind, vom Unternehmer beauftragt werden. Quelle DGUV G 308-008 (5)
Inhalte (normativ)
| Name | Titel |
|---|---|
| BetrSichV ... | Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) |
| ASR A2.1 | Schutz vor Absturz und herabfallenden Gegenständen, Betreten von Gefahrenbereichen |
| TRBS 1116 | Qualifikation, Unterweisung und Beauftragung von Beschäftigten für die sichere Verwendung von Arbeitsmitteln |
| DGUV G 308-008 | DGUV Grundsatz 308-008 - Ausbildung und Beauftragung der Bediener von Hubarbeitsbühnen |
| VSG 4.2 Anhang 3 | Arbeitssicherheit Baum (I + II + Richtlinie) |
| DGUV R 112-198 | DGUV Regel 112-198 - Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz |
| DGUV G 308-003 | DGUV Grundsatz 308-003 - Prüfbuch für Hebebühnen |
| DGUV G 308-002 | DGUV Grundsatz 308-002 - Prüfung von Hebebühnen |
| FB PSA - 010 | FBPSA-010: PSA gegen Absturz in Arbeitsbühnen von fahrbaren Hubarbeitsbühnen |
| DGUV G 312-001 | DGUV Grundsatz 312-001 - Anforderungen an Ausbildende und Ausbildungsstätten zur Durchführung von Unterweisungen mit praktischen Übungen bei Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz und Rettungsausrüstungen |
| DGUV I 208-019 | DGUV Information 208-019 - Sicherer Umgang mit fahrbaren Hubarbeitsbühnen |
| DIN EN 280-1 | Fahrbare Hubarbeitsbühnen - Teil 1: Berechnung - Standsicherheit - Bau - Sicherheit - Prüfungen |
| DIN EN 280-2 | Fahrbare Hubarbeitsbühnen - Teil 2: Zusätzliche Sicherheitsanforderung für Lastaufnahmemittel an Hubeinrichtung und Arbeitsbühne |
| DIN EN 1495 | Hebebühnen - Mastgeführte Kletterbühnen |
| DIN EN 19427 | Persönliche Absturzschutzausrüstung - Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz zur Verwendung in Arbeitskörben auf fahrbaren Hubarbeitsbühnen |
| DIN EN 1570-1 | Sicherheitsanforderungen an Hubtische - Teil 1: Hubtische, die bis zu zwei feste Haltestellen anfahren |
Inhalte
Bauarten
Fahrbare Hubarbeitsbühnen (FHAB) unterscheiden sich durch die Art der Hubeinrichtungen. Es gibt:
- Stempelmastbühnen
Eine Stempelmastbühne (auch Senkrechtarbeitsbühne) ist eine kompakte, fahrbare Hubarbeitsbühne mit einem oder mehreren vertikalen Masten, die eine Plattform gerade nach oben bewegen. Sie zeichnet sich durch geringes Gewicht, einen kleinen Wendekreis und hohe Stabilität aus. Idealerweise wird sie für Wartungs-, Montage- oder Inventurarbeiten in Innenräumen und engen Platzverhältnissen genutzt. - Teleskopmastbühnen
Eine Teleskopmastbühne ist eine kompakte, wendige Hubarbeitsbühne, bei der ein Arbeitskorb an einem vertikalen, teleskopierbaren Mast in die Höhe gefahren wird. Sie eignet sich ideal für Arbeiten in beengten Innenbereichen, Hallen oder an Fassaden. Typische Merkmale sind geringes Gewicht, kleine Abmessungen, abriebfreie Reifen und elektrische Antriebe. - Scherenbühnen
Eine Scherenbühne ist eine selbstfahrende oder stationäre Hubarbeitsbühne, die Personen, Werkzeuge und Materialien ausschließlich vertikal auf Arbeitsplatformen hebt. Ihr charakteristischer, kreuzweise angeordneter Scherenmechanismus wird durch Hydraulikzylinder angetrieben und erreicht Arbeitshöhen von ca. 6 bis über 30 Metern. Sie zeichnet sich durch hohe Traglasten und große Plattformflächen aus. - Gelenkarmbühnen
Eine Gelenkarmbühne (oft auch Gelenkteleskopbühne) ist eine spezielle Hubarbeitsbühne, die durch ein oder mehrere Gelenke im Auslegerarm eine hohe Flexibilität beim Heben von Personen oder Lasten bietet. Sie ist darauf ausgelegt, Hindernisse oder Störkanten zu überwinden und schwer zugängliche Arbeitsbereiche zu erreichen.
Gruppen
- FHAB - Gruppe A
Die vertikale Projektion des Flächenmittelpunkts des Arbeitskorbs liegt immer innerhalb der Kippkante der FHAB (z. B. Stempelmast- oder Scherenbühnen). - FHAB - Gruppe B
Alle sonstigen mobilen (fahrbaren) Hubarbeitsbühnen
Typen:
- FHAB - Typ 1:
Verfahren nur mit Arbeitsbühne in Transportstellung zulässig - FHAB - Typ 2:
Verfahren mit angehobener Arbeitsbühne nur von einem Steuerpult am Untergestell erlaubt (Sondergeräte) - FHAB - Typ 3:
Verfahren mit angehobener Arbeitsbühne nur von einer Steuerstelle auf der Arbeitsbühne möglich
Sicherheitseinrichtungen
Je nach Bühnentyp und Bauart verhindern verschiedene Sicherheitsfunktionen ein Umkippen der FHAB, z. B.:
- Stellungsüberwachung
- Momentmesseinrichtung
- Lastmesseinrichtung und/oder
- Stützdrucküberwachung
Diese Sicherheitsfunktionen sind gegen unbefugten Zugriff gesichert, z. B. verplombt.
Organisatorische Vorbereitung/Maßnahmen
- Geeignete Bedienpersonen auswählen, qualifizieren und schriftlich beauftragen.
- Gefährdungsbeurteilung, Betriebsanweisung für FHAB und Rettungskonzept erstellen.
- Bedienperson maschinenbezogen einweisen.
- Beschäftigte mindestens jährlich oder vor jeder neuen Arbeitsaufgabe zu den besonderen Gefährdungen unterweisen.
- Arbeitsmedizinische Vorsorge bei entsprechenden Anlässen gemäß ArbMedVV; gegebenenfalls Eignungsbeurteilung veranlassen (DGUV Information 250-010).
- Wenn erforderlich, z. B. in Auslegerbühnen, persönliche Schutzausrüstung (PSA) gegen Absturz zur Verfügung stellen.
- Geeignete Hubarbeitsbühne auswählen (Arbeitshöhe, Reichweite, Untergrund).
- Regelmäßige Prüfungen veranlassen.
Anforderungen an Bedienpersonen
- Mindestalter 18 Jahre, körperlich und geistig geeignet (eventuell Eignungsuntersuchung)
- Allgemein unterwiesen zu FHAB und eingewiesen in die spezielle FHAB
- Nachgewiesene Befähigung (Qualifizierung) zum Bedienen von FHAB
- schriftliche Beauftragung zum Bedienen von FHAB
Einsatzvorbereitung (FHAB)
- Unterlagen einsehen (Betriebsanleitung, Prüfprotokolle).
- Sicht- und Funktionsprüfung gemäß Betriebsanleitung durchführen.
- Abstützungen nach den Angaben der Herstellfirma ausfahren und angepasst an den Untergrund ausreichend unterlegen.
- Fahrweg kontrollieren (Unebenheiten, Löcher, Hindernisse, Kanäle, Schächte etc.).
- Gegenseitige Gefährdungen ausschließen (unter Umständen Arbeitsbereiche absperren).
Einsatzdurchführung (FHAB)
- Einsatzbeschränkungen laut Betriebsanleitung beachten.
- Auf zulässige Personenzahl und Zuladung achten (Vorsicht bei Übernahme von Lasten im angehobenen Zustand).
- Keine Lasten anhängen.
- Lose Teile gegen Herabfallen sichern.
- FHAB mit angehobener Arbeitsbühne langsam und auf ebenem, tragfähigem und hindernisfreiem Untergrund verfahren.
- Bei Gewitter Arbeiten einstellen.
- Sicherheitsabstände zu Gruben und Gräben beachten.
- Bei höheren Windgeschwindigkeiten (in der Regel 12,5 m/s) Betrieb einstellen (siehe Betriebsanleitung).
- Arbeitsbühne in angehobener Stellung nicht verlassen (kein Übersteigen auf Konstruktionsteile).
- Auf allen Auslegerbühnen wegen des Peitscheneffekts PSA gegen Absturz benutzen.
- Nicht auf das Geländer steigen oder setzen.
- Sicherheitsabstand zu elektrischen Freileitungen einhalten.
- Isolierte Bühnen benutzen, wenn an unter Spannung stehenden Teilen gearbeitet werden soll (siehe Betriebsanleitung).
- Bei Arbeiten unter Konstruktionen auf Quetschgefahren achten, wenn erforderlich Bühnen mit abgesichertem Geländer benutzen.
- Material nicht aus der Arbeitsbühne werfen.
- Keine großflächigen Teile transportieren.
- Unnötige Schwingbewegungen verhindern und größere Montagekräfte vermeiden.
Einsatznachbereitung (FHAB)
- FHAB in Transportstellung bringen, gegen Wegrollen sichern, Schlüssel abziehen
- Geeignetes Zugfahrzeug verwenden, Beleuchtung kontrollieren und Durchfahrtshöhen beachten
- Prüfungen
- Vor und nach jedem Einsatz (arbeitstägliche Sicht- und Funktionsprüfung)
- Mindestens einmal jährlich durch eine zur Prüfung befähigte Person
- Außerordentliche Prüfung (nach Unfällen, Veränderung an der Konstruktion) durch eine befähigte Person (Sachverständige(r))
Weitere Informationen
Wichtiger Hinweis: Bei der Arbeit an und in Bäumen ist der VSG 4.2 Anhang 3 (AS-Baum II) zu beachten
- Betriebssicherheitsverordnung
- DGUV Regel 100-500 "Betreiben von Arbeitsmitteln", Kapitel 2.10 "Hebebühnen"
- DGUV Information 208-019 - "Sicherer Umgang mit fahrbaren Hubarbeitsbühnen"
- DGUV Grundsatz 308-002 - "Prüfung von Hubarbeitsbühnen"
- DGUV Grundsatz 308-008 - "Ausbildung und Beauftragung der Bediener von Hubarbeitsbühnen
- TRBS 1116 - "Qualifikation, Unterweisung und Beauftragung von Beschäftigten für die sichere Verwendung von Arbeitsmitteln"