Norm: ArbSchG § 25

Beschreibung

ArbSchG ff. - Abschnitt 6 (Schlußvorschriften) -

§ 25 Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. einer Rechtsverordnung nach ArbSchG § 18 Abs. 1 oder ArbSchG § 19
    zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, oder
  2. a) als Arbeitgeber oder als verantwortliche Person einer vollziehbaren Anordnung nach ArbSchG § 22 Abs. 3 oder
    b) als Beschäftigter einer vollziehbaren Anordnung nach ArbSchG § 22 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1
    zuwiderhandelt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 Buchstabe b mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 Buchstabe a mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro geahndet werden.