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Prüfcheckliste

Familiencheckliste

Prüfgrundlage:
TRBS 1201
  1. Prüffähigkeit & Herstellerhinweise
  2. Gebrauchs- & Prüfhistorie
  3. Daten & Ablegereife
  4. Kennzeichnung & Identität
  5. Änderungen & Kompatibilität
  6. Sichtprüfung
  7. Funktionsprüfung

Beschreibung

Definitionen

  • Tritt
  • Treppentritt
  • tonnenförmiger Tritt

Inbetriebnahme und Prüfung

Die Notwendigkeit regelmäßiger Prüfungen von Leitern und Tritten durch eine befähigte Person ergeben sich aus BetrSichV § 6, BGV D36 und der TRBS 2121 Teil 2. Demnach legt der Arbeitgeber über Gefährdungsbeurteilung (TRBS 1111) eine geignete Auswahl und Prüfzyklen fest. Die Prüfung ist durch befähigte Personen (TRBS 1203) vorzunehmen, die der Arbeitgeber bestimmen kann.

Literaturverweise

Name letzte Aktualisierung Titel
DIN EN 14183 :2004-03 Tritte
DGUV I 208-016 01.08.2022 DGUV Information 208-016 - Die Verwendung von Leitern und Tritten