- Name:
- GefStoffV ...
- Titel (Deutsch):
- Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)
- Titel (Englisch):
- nung (GefStoffV)
Hinweise der Redaktion
| Titel | letzte Änderung |
|---|---|
| Gefährdung durch Gefahrstoffe | 26.11.2025 14:05 |
Beschreibung
Ziel der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) ist, Menschen und Umwelt vor stoffbedingten Schädigungen (Gefährdung durch Gefahrstoffe) zu schützen. Im Dezember 2024 trat eine Überarbeitung der Gefahrstoffverordnung in Kraft. Neu bei der Gefährdungsbeurteilung ist, dass die Belastung durch Gefahrstoffe auch zu psychischen Belastungen führen kann, die bei der Festlegung von Schutzmaßnahmen mit zu berücksichtigen sind.
Die GefStoffV richtet sich in erster Linie an den Arbeitgeber, der durch Maßnahmen den Schutz der Beschäftigten und anderer Personen beim Umgang mit Gefahrstoffen gewährleisten muss.
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1 - Zielsetzung, Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
§ 1 Zielsetzung und Anwendungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen
Abschnitt 2 - Gefahrstoffinformation
§ 3 Gefahrenklassen
§ 4 Einstufung, Kennzeichnung, Verpackung
§ 5 Sicherheitsdatenblatt und sonstige Informationspflichten
§ 5a Besondere Mitwirkungs- und Informationspflichten für Veranlasser von Tätigkeiten an baulichen oder technischen Anlagen
Abschnitt 3 - Gefährdungsbeurteilung und Grundpflichten
§ 6 Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung
§ 7 Grundpflichten
Abschnitt 4 - Schutzmaßnahmen
§ 8 Allgemeine Schutzmaßnahmen
§ 9 Zusätzliche Schutzmaßnahmen
§ 10 Besondere Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden, keimzellmutagenen oder reproduktionstoxischen Gefahrstoffen der Kategorie 1A oder 1B
§ 10a Besondere Aufzeichnungs-, Mitteilungs- und Unterrichtungspflichten bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden, keimzellmutagenen oder reproduktionstoxischen Gefahrstoffen der Kategorie 1A oder 1B
§ 11 Verwendungs- und Tätigkeitsbeschränkungen für Asbest
§ 11a Anforderungen an Tätigkeiten mit Asbest
§ 12 Besondere Schutzmaßnahmen gegen physikalisch-chemische Einwirkungen, insbesondere gegen Brand- und Explosionsgefährdungen
§ 13 Betriebsstörungen, Unfälle und Notfälle
§ 14 Unterrichtung und Unterweisung der Beschäftigten
§ 15 Zusammenarbeit verschiedener Firmen
Abschnitt 4a - Anforderungen an die Verwendung von Biozid-Produkten einschließlich der Begasung sowie an Begasungen mit Pflanzenschutzmitteln
§ 15a Verwendungsbeschränkungen
§ 15b Allgemeine Anforderungen an die Verwendung von Biozid-Produkten
§ 15c Besondere Anforderungen an die Verwendung bestimmter Biozid-Produkte
§ 15d Besondere Anforderungen bei Begasungen
§ 15e Ergänzende Dokumentationspflichten
§ 15f Anforderungen an den Umgang mit Transporteinheiten
§ 15g Besondere Anforderungen an Begasungen auf Schiffen
§ 15h Ausnahmen von Abschnitt 4a
Abschnitt 5 - Verbote und Beschränkungen
§ 16 Herstellungs- und Verwendungsbeschränkungen
§ 17 Nationale Ausnahmen von Beschränkungsregelungen nach der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006
Abschnitt 6 - Vollzugsregelungen und Ausschuss für Gefahrstoffe
§ 18 Unterrichtung der Behörde
§ 19 Behördliche Ausnahmen, Anordnungen und Befugnisse
§ 19a Anerkennung ausländischer Qualifikationen
§ 20 Ausschuss für Gefahrstoffe
Abschnitt 7 - Ordnungswidrigkeiten, Straftaten und Übergangsvorschriften
§ 21 Chemikaliengesetz – Anzeigen
§ 22 Chemikaliengesetz – Tätigkeiten
§ 23 (weggefallen)
§ 24 Chemikaliengesetz – Herstellungs- und Verwendungsbeschränkungen
§ 25 Übergangsvorschriften
Anhang I (zu § 8 Absatz 8, § 11a Absatz 1 bis 6, § 12 Absatz 1 und 4, § 15b Absatz 3, § 15c Absatz 2 und 3, § 15d Absatz 1, 3, 4, 6 und 7, § 15f Absatz 2, § 15g Absatz 2) - Besondere Vorschriften für bestimmte Gefahrstoffe und Tätigkeiten
Anhang II (zu § 10 Absatz 1, § 16 Absatz 2) - Besondere Herstellungs- und Verwendungsbeschränkungen für bestimmte Stoffe, Gemische und Erzeugnisse
Anhang III (zu § 12 Absatz 4) - Spezielle Anforderungen an Tätigkeiten mit organischen Peroxiden