- Normen:
- DIN EN 14183, DGUV I 208-016
Tritte
Legen Sie hier ihren Tritt an. Werden Tritte als Arbeitsmittel zur Verfügung gestellt, müssen diese der DIN EN 14183 entsprechen.
Definitionen
- Tritt
- Treppentritt
- tonnenförmiger Tritt
Inbetriebnahme und Prüfung
Die Notwendigkeit regelmäßiger Prüfungen von Leitern und Tritten durch eine befähigte Person ergeben sich aus BetrSichV § 6, BGV D36 und der TRBS 2121 Teil 2. Demnach legt der Arbeitgeber über Gefährdungsbeurteilung (TRBS 1111) eine geignete Auswahl und Prüfzyklen fest. Die Prüfung ist durch befähigte Personen (TRBS 1203) vorzunehmen, die der Arbeitgeber bestimmen kann.