Norm: VSG 4.2 § 7

Beschreibung

SVLFG - VSG 4.2 - Gartenbau, Obstbau und Parkanlagen -

§ 7 Treppen in Parkanlagen

Treppen in Parkanlagen müssen so beschaffen und bemessen sein, dass sie sicher begangen werden können.

Hinweis zu § 7
Die Forderung ist z. B. als erfüllt anzusehen, wenn die Treppen mit Geländer und Handlauf nach der Unfallverhütungsvorschrift „Arbeitsstätten, bauliche Anlagen und Einrichtungen“ (VSG 2.1) ausgerüstet sind. Die Forderung ist z. B. auch als erfüllt anzusehen, wenn die Steigung (Stufenhöhe) 10 cm nicht überschreitet und die Treppe dem Geländeverlauf angepasst ist.