Norm: VSG 4.2 § 1

Beschreibung

SVLFG - VSG 4.2 - Gartenbau, Obstbau und Parkanlagen -

§ 1 Grundsätze

Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt für Baumarbeiten, den Umgang mit Pflanzen, gärtnerische Arbeiten an und auf Bauwerken, Steinarbeiten und Treppen in Parkanlagen.