Norm: PSA-DG § 3

Beschreibung

PSA-Durchführungsgesetz (PSA-DG (ff.)) -

§ 3 Unterrichtung bei Nichtkonformität einer PSA

Unterrichtungen nach Artikel 38 Absatz 2 und 4 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2016/425 bei Nichtkonformität einer persönlichen Schutzausrüstung richtet die Marktüberwachungsbehörde unverzüglich über die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin an die Europäische Kommission und an die übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union.