Norm: DGUV V 1 §18

Beschreibung

DGUV V 1 (ff.) - Drittes Kapitel: Pflichten der Versicherten -

§18 Zutritts- und Aufenthaltsverbote

Versicherte dürfen sich an gefährlichen Stellen nur im Rahmen der ihnen übertragenen Aufgaben aufhalten.