Normenverzeichnis » Norm: DGUV V 1 §9

Beschreibung

DGUV V 1 - Zweites Kapitel: Pflichten des Unternehmers -

§9 Zutritts- und Aufenthaltsverbote

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Unbefugte Betriebsteile nicht betreten, wenn dadurch eine Gefahr für Sicherheit und Gesundheit entsteht.