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- Name:
- DGUV V 1 §17
- Titel (Deutsch):
- Benutzung von Einrichtungen, Arbeitsmitteln und Arbeitsstoffen
- Titel (Englisch):
- Use of facilities, work equipment and working materials
- letzte Aktualisierung:
- :2013-11
Hinweise der Redaktion
| Titel | letzte Änderung |
|---|---|
| Arbeitsmittel | 24.10.2025 20:45 |
Beschreibung
DGUV V 1 - Drittes Kapitel: Pflichten der Versicherten -
§17 Benutzung von Einrichtungen, Arbeitsmitteln und Arbeitsstoffen
Versicherte haben Einrichtungen, Arbeitsmittel und Arbeitsstoffe sowie Schutzvorrichtungen bestimmungsgemäß und im Rahmen der ihnen übertragenen Arbeitsaufgaben zu benutzen.