- Name:
- DGUV R 100-500
- Titel (Deutsch):
- DGUV Regel 100-500 - Betreiben von Arbeitsmitteln
- Titel (Englisch):
- DGUV Rule 100-500 – Operation of work equipment
- letzte Aktualisierung:
- 01.11.2024
- Seiten:
- 197
Hinweise der Redaktion
| Titel | letzte Änderung |
|---|---|
| Arbeitsmittel | 16.03.2026 09:29 |
Beschreibung
Inhaltsverzeichnis
1 Anwendungsbereich
2 Betriebsbestimmungen
2.1 Betreiben von Anlagen zur Drahtbe- und -verarbeitung
2.2 Betreiben von Druck- und Papierverarbeitungsmaschinen
2.3 Pressen der Metallbe- und -verarbeitung
2.4 Betreiben von Textilmaschinen
2.5 Betreiben von Walzwerken
2.6 Betreiben von Wäschereien
2.7 Betreiben von Schmiedehämmern
2.8 Betreiben von Lastaufnahmeeinrichtungen im Hebezeugbetrieb
2.9 Betreiben von Stetigförderern
2.10 Betreiben von Hebebühnen
2.11 Betreiben von Maschinen der chemischen Verfahrenstechnik
2.12 Betreiben von Erdbaumaschinen
2.14 Betreiben von Chemischreinigungen
2.15 Betreiben von Bügeleimaschinen
2.16 Betreiben von Lederverarbeitungs und Schuhmaschinen
2.17 Betreiben von Lege-, Zuschneide- und Nähmaschinen
2.18 Betreiben von Druck- und Spritzgießmaschinen
2.19 Betreiben von Schleifmaschinen
2.20 Betreiben von Maschinen der Metallbearbeitung
2.21 Betreiben von Gießereien
2.22 Betreiben von Maschinen der Papierherstellung
2.23 Betreiben von Maschinen zur Holzbe- und -verarbeitung für den Hoch- und Tiefbau
2.24 Arbeiten mit Strahlgeräten (Strahlarbeiten)
2.25 Betreiben von kraftbetriebenen Schleif- und Bürstwerkzeugen
2.26 Schweißen, Schneiden und verwandte Verfahren
2.27 Betreiben von Wärmeübertragungsanlagen mit organischen Wärmeträgern
2.28 Betreiben von Trocknern für Beschichtungsstoffe
2.29 Verarbeiten von Beschichtungsstoffen
2.30 Betreiben von Bauaufzügen zur Beförderung von Gütern
2.31 Arbeiten an Gasleitungen
2.32 Arbeiten an Sauerstoffanlagen
2.33 Betreiben von Anlagen für den Umgang mit Gasen
2.34 Betreiben von Silos
2.35 Betreiben von Kälteanlagen, Wärmepumpen und Kühleinrichtungen
2.36 Arbeiten mit Flüssigkeitsstrahlern
2.37 Betreiben von Verpackungs- und Verpackungshilfsmaschinen
2.38 Betreiben von Nahrungsmittelmaschinen
2.39 Betreiben von Anlagen zur leitungsgebundenen Versorgung der Allgemeinheit mit Gas
3 Zeitpunkt der Anwendung
Die Inhalte dieser BG-Regel sind wie folgt anzuwenden:
- Kapitel 2.1 bis 2.23 ab Januar 2004,
- Kapitel 2.24 bis 2.38 ab Oktober 2004**) bzw. Januar 2005,
- Kapitel 2.39 ab April 2006,
soweit nicht Inhalte dieser BG-Regel nach geltenden Rechtsnormen oder als allgemein anerkannte Regeln der Technik bereits zu beachten sind.