DGUV-R 112-198 - Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz (ehemals GUV-R/BGR 198)
Diese DGUV Regel 112-198 Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz erläutert die DGUV Vorschrift 1 - Grundsätze der Prävention (DGUV V 1) hinsichtlich der Grundlagen und Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz.
In dieser DGUV Regel sind die Vorschriften
- des Gesetzes über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit (ArbSchG),
- der Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Benutzung persönlicher Schutzausrüstungen bei der Arbeit (PSA-BV),
- der Verordnung (EU) 2016/425 des europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über persönliche Schutzausrüstungen und zur Aufhebung der Richtlinie 89/686/EWG (PSA-VO) sowie
- der Achten Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über das Inverkehrbringen von persönlichen Schutzausrüstungen – 8. ProdSV)
mit berücksichtigt.
Dokumentdetails:
- Ausgabedatum: 2019.09
- Herausgeber: DGUV
- Seitenzahl: 68
- Format: DIN A4
- Webcode: p112198
- Bisherige Nummer: BGR/GUV-R 198
- Fachbereich: Persönliche Schutzausrüstungen
- Sachgebiet: Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz/Rettungsausrüstungen
(Quelle: Auszug aus DGUV-R 112-198)
Siehe auch:
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PDF: DGUV-R 112-198 - Einsatz von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz (ehemals GUV-R/BGR 198)