Grundsätzlich gilt: Die neuen Sicherheits- bzw. Brandschutzzeichen sollten gemäß der Arbeitsstättenrichtlinie auch zum Einsatz kommen, da sie dem aktuellen Stand der Technik entsprechen. Eine explizite Verpflichtung zur Umrüstung besteht zwar nicht; doch hat der Arbeitgeber dann durch die im Arbeitsschutzgesetz verankerte Gefährdungsbeurteilung sicherzustellen, dass die alten Zeichen noch wirksam sind und mit ihnen dieselbe Sicherheit erreicht wird. Ansonsten muss er mit Sanktionen rechnen.
Hintergründe, gesetzliche Vorgaben, Standpunkte und Expertentipps zur neuen ASR A1.3 und den Brandschutzzeichen finden alle Interessierten in der jetzt erschienenen „BrandschutzKompakt“ Nr. 53. Zudem informiert die Publikation über Neuigkeiten in der Brandschutzbranche, berichtet über aktuelle Bücher, Merkblätter und Positionspapiere, stellt die jüngsten Preisträger des Gütesiegels „Sprinkler Protected“ vor und weist auf wichtige Veranstaltungen und Messen im Brandschutzsegment hin.
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Quelle: Pressemitteilung bvfa (Bundesverband Technischer Brandschutz e.V.)